TE OGH 1999/2/11 8ObS289/98b

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Veröffentlicht am 11.02.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Dr. Martha Seböck und Mag. Christa Marischka als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christian V*****, vertreten durch Dr. Franz Gutschlhofer, Angestellter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, dieser vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt W*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 161.710,-- netto sA (Revisionsinteresse der klagenden Partei S 48.039,67 netto sA, der beklagten Partei Nebengebühren), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 1998, GZ 7 Rs 64/98p-16, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. August 1997, GZ 20 Cgs 225/96s-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in der Entscheidung über das Zinsenbegehren teils bestätigt, teils dahin abgeändert, daß sie einschließlich der unangefochten gebliebenen Teile als Teilurteil zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von S 62.869,77 netto samt 4 % Zinsen vom 25. 10. 1995 bis 25. 3. 1996 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 50.800,56 netto samt 6 % Zinsen aus diesem Betrag sowie von 2 % Zinsen aus S 110.909,44 vom 25. 10. 1995 bis 25. 3. 1996 wird abgewiesen."

Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen wird diesbezüglich der Endentscheidung vorbehalten.

Im übrigen - hinsichtlich eines Begehrens von S 48.039,67 netto samt 4 % Zinsen vom 25. 10. 1995 bis 25. 3. 1996 sowie im Kostenpunkt - werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die diesbezüglichen Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Interesse ist, steht folgender Sachverhalt fest:

Der Kläger war beim Rechtsanwalt Dr. I***** vom 1. 4. 1982 bis 4. 4. 1995 angestellt, wobei er zuletzt bei der Gebietskrankenkasse mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 20.100,-- gemeldet war. Daneben erhielt er zuletzt S 25.000,-- netto. Am 4. 4. 1995 trat er infolge Nichtbezahlung seiner Bezüge vorzeitig aus. Im Konkursverfahren über das Vermögen des Dr. I***** machte er Ansprüche im Gesamtbetrag von S 279.992,-- netto geltend, die ihm von der beklagten Partei auch ausbezahlt wurden. Im genannten Betrag waren eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 5. 4. 1995 bis 30. 9. 1995 von S 83.864,62 netto sowie Sonderzahlungen von S 14.993,61 netto enthalten.

Unmittelbar nach dem Austritt aus dem Dienstverhältnis mit Dr. I***** begann der Kläger am 5. 4. 1995 eine Tätigkeit bei der F***** GmbH, deren Geschäftsführer Josef F***** war. Per 1. 5. 1995 wurde er auf die H*****gmbH umgemeldet, deren Geschäftsführer ebenfalls Josef F***** war. Das Nettoentgelt des Klägers betrug S 25.000,--. Da der letzten Dienstgeberin des Klägers die von deren Geschäftsführer erwarteten finanziellen Mittel aus einem anderen Konkursverfahren nicht zugeführt wurden, beendete der Geschäftsführer per 30. 6. 1995 das Dienstverhältnis mit dem Kläger unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Das Gehalt für Mai 1995 erhielt der Kläger jedenfalls noch ausbezahlt. Am 25. 10. 1995 wurde über das Vermögen des letzten Dienstgebers des Klägers das Konkursverfahren eröffnet.

Der Kläger meldete in diesem Konkursverfahren und bei der beklagten Partei Ansprüche von S 161.710,-- netto sA betreffend Gehalt für Juni 1995, aliquote Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung, Urlaubsabfindung und Kilometergeld an, die vom Masseverwalter zur Gänze anerkannt, von der beklagten Partei aber abgelehnt wurden und nunmehr im streitgegenständlichen Verfahren vom Kläger geltend gemacht werden.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 62.869,77 netto samt 6 % Zinsen aus diesem Betrag vom 25. 10. 1995 bis 25. 3. 1996 zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 98.840,23 sA ab. Hiebei ging es von dem nunmehr im Revisionsverfahren unstrittigen Umstand aus, daß es für den Kläger zu Beginn seines Dienstverhältnisses mit seinem letzten Dienstgeber nicht absehbar gewesen sei, daß dieser in kürzester Zeit in Konkurs verfallen werde. Von einer die beklagte Partei bewußt schädigenden Aufnahme eines Dienstverhältnisses könne daher nicht gesprochen werden. Da der Kläger infolge der langjährigen Tätigkeit bei Dr. I***** für den identen Zeitraum, nämlich bis 30. 9. 1995 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine Leistung für Kündigungsentschädigung zuzüglich aliquoter Sonderzahlungen erhalten habe, seien vom Klagebegehren die Kündigungsentschädigungsbeträge in Abzug zu bringen, die dem Zeitraum 5. 4. 1995 bis 30. 9. 1995 inklusive der auf diesen Zeitraum entfallenden aliquoten Sonderzahlungen in Höhe von S 98.840,23 netto sA entsprächen. Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sei nach dem Willen des Gesetzgebers dazu eingerichtet worden, soziale Härtefälle im Falle der Nichtbezahlung von Entgelt abzudecken. Keinesfalls sei nach dem Willen des Gesetzgebers eine doppelte Zahlung aus dem Fonds für idente Zeiträume beabsichtigt; dies zeige sich auch aus § 1 Abs 3 lit 3a IESG, wonach Doppelbezüge zu vermeiden seien.Das Erstgericht sprach dem Kläger S 62.869,77 netto samt 6 % Zinsen aus diesem Betrag vom 25. 10. 1995 bis 25. 3. 1996 zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 98.840,23 sA ab. Hiebei ging es von dem nunmehr im Revisionsverfahren unstrittigen Umstand aus, daß es für den Kläger zu Beginn seines Dienstverhältnisses mit seinem letzten Dienstgeber nicht absehbar gewesen sei, daß dieser in kürzester Zeit in Konkurs verfallen werde. Von einer die beklagte Partei bewußt schädigenden Aufnahme eines Dienstverhältnisses könne daher nicht gesprochen werden. Da der Kläger infolge der langjährigen Tätigkeit bei Dr. I***** für den identen Zeitraum, nämlich bis 30. 9. 1995 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine Leistung für Kündigungsentschädigung zuzüglich aliquoter Sonderzahlungen erhalten habe, seien vom Klagebegehren die Kündigungsentschädigungsbeträge in Abzug zu bringen, die dem Zeitraum 5. 4. 1995 bis 30. 9. 1995 inklusive der auf diesen Zeitraum entfallenden aliquoten Sonderzahlungen in Höhe von S 98.840,23 netto sA entsprächen. Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sei nach dem Willen des Gesetzgebers dazu eingerichtet worden, soziale Härtefälle im Falle der Nichtbezahlung von Entgelt abzudecken. Keinesfalls sei nach dem Willen des Gesetzgebers eine doppelte Zahlung aus dem Fonds für idente Zeiträume beabsichtigt; dies zeige sich auch aus Paragraph eins, Absatz 3, lit 3a IESG, wonach Doppelbezüge zu vermeiden seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Teile, die sich auf Abänderung im voll klagsstattgebenden bzw voll klagsabweisenden Sinn richteten, nicht Folge. Es übernahm im wesentlichen die erstgerichtlichen Feststellungen und meinte im übrigen, es könne aus rechtlichen Gründen dahingestellt bleiben, ob die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgte und ob dem Kläger der Lohn für Juni 1995 noch ausgezahlt worden sei, weil das Erstgericht ganz offensichtlich davon ausgegangen sei, daß die beklagte Partei das auf Juni 1995 entfallende Entgelt des Klägers zu bezahlen habe, weil es ansonsten einen Abzug nicht vom gesamten Klagsbetrag, sondern von einem um das Entgelt für Juni 1995 verminderten Betrag vorgenommen hätte. Im übrigen übernahm es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, daß Doppelzahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für idente Zeiträume nicht zustünden. Die gebotene analoge Anwendung des § 1 Abs 3 Z 3a IESG führe dazu, daß gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht zweimal Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum als Insolvenz-Ausfallgeld begehrt werden könne. Das 6 %ige Zinsenbegehren gemäß § 49a ASGG sei berechtigt, weil es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handle. Einen Ausspruch über die Revisionszulässigkeit unterließ das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 46 Abs 3 Z 1 ASGG, brachte aber klar zum Ausdruck, daß sowohl zur Frage der analogen Anwendung des § 1 Abs 3 Z 3a als auch zur Zinsenhöhe gesicherter arbeitsrechtlicher Ansprüche oberstgerichtliche Judikatur fehle, sodaß davon auszugehen ist, daß es die Revision wegen Vorliegens erheblicher Rechtsfragen für zulässig erachtete.Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Teile, die sich auf Abänderung im voll klagsstattgebenden bzw voll klagsabweisenden Sinn richteten, nicht Folge. Es übernahm im wesentlichen die erstgerichtlichen Feststellungen und meinte im übrigen, es könne aus rechtlichen Gründen dahingestellt bleiben, ob die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgte und ob dem Kläger der Lohn für Juni 1995 noch ausgezahlt worden sei, weil das Erstgericht ganz offensichtlich davon ausgegangen sei, daß die beklagte Partei das auf Juni 1995 entfallende Entgelt des Klägers zu bezahlen habe, weil es ansonsten einen Abzug nicht vom gesamten Klagsbetrag, sondern von einem um das Entgelt für Juni 1995 verminderten Betrag vorgenommen hätte. Im übrigen übernahm es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, daß Doppelzahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für idente Zeiträume nicht zustünden. Die gebotene analoge Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG führe dazu, daß gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht zweimal Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum als Insolvenz-Ausfallgeld begehrt werden könne. Das 6 %ige Zinsenbegehren gemäß Paragraph 49 a, ASGG sei berechtigt, weil es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handle. Einen Ausspruch über die Revisionszulässigkeit unterließ das Berufungsgericht unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG, brachte aber klar zum Ausdruck, daß sowohl zur Frage der analogen Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, als auch zur Zinsenhöhe gesicherter arbeitsrechtlicher Ansprüche oberstgerichtliche Judikatur fehle, sodaß davon auszugehen ist, daß es die Revision wegen Vorliegens erheblicher Rechtsfragen für zulässig erachtete.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen des Klägers und der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger beantragt, ihm weitere S 48.039,67 netto sA zuzuerkennen und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag. Die beklagte Partei beantragt, daß der 4 % übersteigende Zinsenzuspruch abgewiesen werde.

Beide Teile erstatteten keine Revisionsbeantwortungen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen beider Parteien sind berechtigt.

1. Zur Revision der beklagten Partei:

Die beklagte Partei meint, gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG in der hier maßgebenden Fassung vor der IESG-Nov 1997 gebühre Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs 1 IESG, diese Bestimmung enthalte jedoch keine Aussage über die Höhe des Zinssatzes. Das IESG sichere grundsätzlich nur aufrechte Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; bei den hier in Betracht kommenden Zinsen handle es sich um eine systemwidrige Ausnahme, weil gemäß § 58 Z 1 KO auch dem Arbeitnehmer seit der Konkurseröffnung laufende Zinsen als Konkursforderungen nicht zustünden. § 49a ASGG idF BGBl 1994/624 bezwecke die Anhebung der gesetzlichen Zinsen nur für den Bereich des Arbeitsrechts. Da das IESG keine gesonderte Bestimmung für die Höhe der Zinsen ab Konkurseröffnung enthalte, liege eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB iVm § 2 RGBl 1868/92 nahe, weshalb die Höhe der gesetzlichen Zinsen ab Konkurseröffnung nach dem IESG - trotz § 49a ASGG weiterhin - 4 % betrage.Die beklagte Partei meint, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG in der hier maßgebenden Fassung vor der IESG-Nov 1997 gebühre Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG, diese Bestimmung enthalte jedoch keine Aussage über die Höhe des Zinssatzes. Das IESG sichere grundsätzlich nur aufrechte Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; bei den hier in Betracht kommenden Zinsen handle es sich um eine systemwidrige Ausnahme, weil gemäß Paragraph 58, Ziffer eins, KO auch dem Arbeitnehmer seit der Konkurseröffnung laufende Zinsen als Konkursforderungen nicht zustünden. Paragraph 49 a, ASGG in der Fassung BGBl 1994/624 bezwecke die Anhebung der gesetzlichen Zinsen nur für den Bereich des Arbeitsrechts. Da das IESG keine gesonderte Bestimmung für die Höhe der Zinsen ab Konkurseröffnung enthalte, liege eine analoge Anwendung des Paragraph 1333, ABGB in Verbindung mit Paragraph 2, RGBl 1868/92 nahe, weshalb die Höhe der gesetzlichen Zinsen ab Konkurseröffnung nach dem IESG - trotz Paragraph 49 a, ASGG weiterhin - 4 % betrage.

Dieser Aufassung ist beizupflichten, da dem Anspruch auf Insolvenzausfallgeld kein entsprechender originärer Anspruch gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegt. Der nur in Arbeitsrechtssachen anzuwendende, durch die ASGG-Nov BGBl 624/1994 eingefügte § 49a ASGG soll nach den EB zur RV 1654 BlgNR 18. GP 34 durch sachgerechte Anhebung des gesetzlichen Jahreszinssatzes einen zusätzlichen Anreiz zur pünktlichen Zahlung arbeitsrechtlicher Forderungen schaffen. Dieser Gesetzeszweck wurde in den Materialien zur WGN 1997, mit der § 49a ASGG durch eine wesentliche Erhöhung des Zinssatzes abgeändert wurde, noch mehr betont: der derzeitige Gesamtzinssatz von 4,5 % (Diskontsatz von 2,5 % zuzüglich 2 %) reiche nicht aus, um einzelne "schwarze Schafe" davon abzuhalten, sich durch rechtlich völlig unbegründete Leistungsverweigerungen auf Kosten von Anspruchsberechtigten und Mitbewerbern Vorteile zu verschaffen, die insbesondere in der Ersparnis der üblichen bankmäßigen Kreditzinsen lägen (EB zur RV 898 BlgNR 20. GP 55 f). Darüber hinaus ist § 49a Satz 2 ASGG allenfalls dann anwendbar, wenn es sich um den Verzug des Arbeitgebers handelt, nicht aber dann, wenn ein Verzug des Arbeitgebers und damit ein originärer Zinsenanspruch gegen diesen als Grundlage für den gesicherten Anspruch ausscheidet.Dieser Aufassung ist beizupflichten, da dem Anspruch auf Insolvenzausfallgeld kein entsprechender originärer Anspruch gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegt. Der nur in Arbeitsrechtssachen anzuwendende, durch die ASGG-Nov Bundesgesetzblatt 624 aus 1994, eingefügte Paragraph 49 a, ASGG soll nach den EB zur RV 1654 BlgNR 18. GP 34 durch sachgerechte Anhebung des gesetzlichen Jahreszinssatzes einen zusätzlichen Anreiz zur pünktlichen Zahlung arbeitsrechtlicher Forderungen schaffen. Dieser Gesetzeszweck wurde in den Materialien zur WGN 1997, mit der Paragraph 49 a, ASGG durch eine wesentliche Erhöhung des Zinssatzes abgeändert wurde, noch mehr betont: der derzeitige Gesamtzinssatz von 4,5 % (Diskontsatz von 2,5 % zuzüglich 2 %) reiche nicht aus, um einzelne "schwarze Schafe" davon abzuhalten, sich durch rechtlich völlig unbegründete Leistungsverweigerungen auf Kosten von Anspruchsberechtigten und Mitbewerbern Vorteile zu verschaffen, die insbesondere in der Ersparnis der üblichen bankmäßigen Kreditzinsen lägen (EB zur RV 898 BlgNR 20. GP 55 f). Darüber hinaus ist Paragraph 49 a, Satz 2 ASGG allenfalls dann anwendbar, wenn es sich um den Verzug des Arbeitgebers handelt, nicht aber dann, wenn ein Verzug des Arbeitgebers und damit ein originärer Zinsenanspruch gegen diesen als Grundlage für den gesicherten Anspruch ausscheidet.

Die Sache ist daher im Sinne der Abweisung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens spruchreif.

2. Zur Revision der klagenden Partei:

Zur Frage der Vermeidung von Doppelleistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für idente Zeiträume fehlt oberstgerichtliche Rechtsprechung. Auch Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 22 ff sowie Liebeg, WBl 1994, 146, und Frauenberger, ecolex 1994, 337 behandeln nur die ausdrückliche Neuregelung des § 1 Abs 3 Z 3a IESG, befassen sich aber nicht mit den sich hieraus ergebenden - aus dem Zweck der Neuregelung hervorleuchtenden - allgemeinen Grundsätzen zur Vermeidung von Doppelleistungen aus dem IESG-Ausfallgeld-Fonds für idente Zeiträume, die eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung auf vergleichbare Sachverhalte gebieten.Zur Frage der Vermeidung von Doppelleistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für idente Zeiträume fehlt oberstgerichtliche Rechtsprechung. Auch Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 22 ff sowie Liebeg, WBl 1994, 146, und Frauenberger, ecolex 1994, 337 behandeln nur die ausdrückliche Neuregelung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG, befassen sich aber nicht mit den sich hieraus ergebenden - aus dem Zweck der Neuregelung hervorleuchtenden - allgemeinen Grundsätzen zur Vermeidung von Doppelleistungen aus dem IESG-Ausfallgeld-Fonds für idente Zeiträume, die eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung auf vergleichbare Sachverhalte gebieten.

Der Kläger akzeptiert die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts, daß in analoger Anwendung des § 1 Abs 3 Z 3a IESG vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht zweimal Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum begehrt werden kann, ließ deshalb die Abweisung des Klagebegehrens in Höhe von S 50.800,56 sA an Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. 7. bis 30. 9. 1995 in Rechtskraft erwachsen und begehrt lediglich noch Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von S 48.039,67 netto sA. Er bringt hiezu vor, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht auch die Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen aus dem Dienstverhältnis zu Dr. I***** für die Zeit vom 5. 4. bis 30. 6. 1995 angerechnet.Der Kläger akzeptiert die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts, daß in analoger Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht zweimal Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum begehrt werden kann, ließ deshalb die Abweisung des Klagebegehrens in Höhe von S 50.800,56 sA an Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. 7. bis 30. 9. 1995 in Rechtskraft erwachsen und begehrt lediglich noch Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von S 48.039,67 netto sA. Er bringt hiezu vor, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht auch die Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen aus dem Dienstverhältnis zu Dr. I***** für die Zeit vom 5. 4. bis 30. 6. 1995 angerechnet.

Dieser Einwand ist grundsätzlich für die Zeit vom 5. 4. bis 30. 5. 1995 berechtigt, weil ihm für diese Zeit Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen aus dem Dienstverhältnis zu Dr. I***** jedenfalls gebühren (§ 1 Abs 3 Z 3 IESG) und er für diese Zeit aus seinen letztem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld geltend macht.Dieser Einwand ist grundsätzlich für die Zeit vom 5. 4. bis 30. 5. 1995 berechtigt, weil ihm für diese Zeit Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen aus dem Dienstverhältnis zu Dr. I***** jedenfalls gebühren (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG) und er für diese Zeit aus seinen letztem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld geltend macht.

Hinsichtlich des Abzuges für Juni 1995 bedarf es noch der Klärung. Die Urteile der Vorinstanzen sind im Umfang des vom Kläger angefochtenen abweislichen Teils zweckmäßiger Weise zur Gänze aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen. Das Erstgericht stellte nämlich einerseits fest, daß der Kläger den Junigehalt 1995 noch erhalten hat, sprach dem Kläger aber für diese Zeit unverständlicherweise das begehrte Insolvenz-Ausfallgeld für den Junigehalt 1995 einschließlich aliquoter Sonderzahlungen zu und rechnete die aliquote Kündigungsentschädigung, die er aus dem Dienstverhältnis von Dr. I***** bekommen hatte, an. Das Berufungsgericht ließ die vom Kläger bekämpfte Tatsachenrüge hinsichtlich des Erhalts des Junigehalts unerledigt, weil es meinte, daß das Erstgericht offensichtlich davon ausginge, daß dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld für Juni 1995 zustünde, weil es ansonsten den Abzug nicht vom gesamten Klagsbetrag, sondern von einem um das Entgelt für Juni 1995 verminderten Betrag vorgenommen hätte.

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Kläger sein Junigehalt doch noch erhalten hat, hat er für diesen Zeitraum selbstverständlich keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld; er muß sich aber auch keinen Abzug für die aus dem Dienstverhältnis von Dr. I***** erhaltene Kündigungsentschädigung für diesen Zeitraum gefallen lassen (§ 1 Abs 3 Z 3 IESG). Sollte er das Junigehalt nicht mehr erhalten haben, hat er hiefür Anspruch auf Insolvenzausfallgeld gemäß § 1 Abs 2 Z 1 IESG, muß sich aber gemäß § 1 Abs 3 Z 3a IESG den Anspruch auf Kündigungsentschädigung für diese Zeit aus dem früheren Dienstverhältnis zu Dr. Itzlinger anrechnen lassen, weil - wie sich aus der eingefügten Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 3a IESG erschließen läßt - Zweck des IESG ist, soziale Härtefälle im Falle der Nichtbezahlung von Entgelt abzudecken, nicht aber einem Arbeitnehmer Doppelzahlungen aus den Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu gewähren.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Kläger sein Junigehalt doch noch erhalten hat, hat er für diesen Zeitraum selbstverständlich keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld; er muß sich aber auch keinen Abzug für die aus dem Dienstverhältnis von Dr. I***** erhaltene Kündigungsentschädigung für diesen Zeitraum gefallen lassen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG). Sollte er das Junigehalt nicht mehr erhalten haben, hat er hiefür Anspruch auf Insolvenzausfallgeld gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG, muß sich aber gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG den Anspruch auf Kündigungsentschädigung für diese Zeit aus dem früheren Dienstverhältnis zu Dr. Itzlinger anrechnen lassen, weil - wie sich aus der eingefügten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG erschließen läßt - Zweck des IESG ist, soziale Härtefälle im Falle der Nichtbezahlung von Entgelt abzudecken, nicht aber einem Arbeitnehmer Doppelzahlungen aus den Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu gewähren.

Diese Bestimmung ist allerdings dahingehend zu präzisieren, daß der für den selben Zeitraum geltend gemachte höhere Anspruch den niedrigeren ausschließt, gleichgültig, ob es sich um die Konkurrenz zweier Ansprüche auf Kündigungsentschädigung oder eines Anspruchs auf laufendes Entgelt und eines Anspruches auf Kündigungsentschädigung handelt. Wurde für einen identen Zeitraum bereits Insolvenzausfallgeld zuerkannt, kann nur noch ein darüberhinausgehender Differenzbetrag begehrt werden.

Je nach dem Ergebnis des ergänzten Verfahrens wird der dem Kläger noch zustehende Betrag nach diesen Grundsätzen neu zu berechnen und ihm zuzusprechen, das darüberhinausgehende Mehrbegehren aber abzuweisen sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 77 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 77, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E52869 08C02898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00289.98B.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19990211_OGH0002_008OBS00289_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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