Wird bei einem Beschuldigten, ohne das er vorher ein Fahrzeug lenkte oder einen Verkehrsunfall verursachte, im Rahmen einer Amtshandlung die Atemluft auf Alkohol durch Alkomat gemessen und ist das Meßergebnis positiv, ist er nicht gehalten zusätzlich noch auf Aufforderung der amtshandelnden Beamten sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt, zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, vorführen zu lassen. Es kann daher der Beschuldigte bei einer solchen Sachlage die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4 lit a StVO nicht verwirklichen.