Unterzieht sich der Beschuldigte einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat und kommen gültige Meßergebnisse zustande, ist der Beschuldigte nach Vorliegen solcher Ergebnisse nicht gehalten, der an ihn gerichteten Aufforderung sich neuerlich einer Atemluftuntersuchung mittels Alkoteströhrchen zu entsprechen. Gleichfalls besteht für den Beschuldigten bei einer solchen Sachlage keine Verpflichtung, der Aufforderung Folge zu leisten und sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen (Einstellung des Verfahrens).