TE UVS Wien 1991/08/22 03/13/557/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.1991
beobachten
merken
Betreff

Die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung im Zeitpunkt des Lenkens kann dem SWB zugestanden werden.

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird das angefochtene Straferkenntnis zu Punkt 3) hinsichtlich der Geldstrafe und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und hinsichtlich der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, daß die Übertretungsnorm richtig "§ 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 und 2a lit b StVO 1960" zu lauten hat.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch von 5 Wochen auf 25 Tage herabgesetzt.

Dem Berufungswerber wird daher gemäß § 65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen Punkt 3) des Straferkenntnisses. Somit sind Punkt 1) und 2) in Rechtskraft erwachsen.

Unstrittig ist folgender Sachverhalt: Der Berufungswerber lenkte am 12.4.1991 um 12.45 Uhr das in Wien 20, Salzachstraße 35 vor dem Cafe Aldra in 2. Spur abgestellt gewesene Kraftfahrzeug W-XY bis zur Vorgartenstraße 67.

Um 13.30 Uhr verweigerte der Berufungswerber in seiner Wohnung in Wien 20, nach Aufforderung durch den Meldungsleger, sich einer Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomaten zu unterziehen, diese, obwohl er deutliche Alkoholisierungssymptome aufwies. Der Berufungswerber wendet jedoch ein, daß er zum Lenkzeitpunkt noch keinen Alkohol getrunken habe, sondern erst in  der Wohnung im Verlauf einer dreiviertel Stunde zwei Flaschen Bier und eine Flasche Sekt konsumiert habe. Aus diesem Grund habe er die Vornahme der Atemluftprobe veweigert.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes auszuführen:

Die Vermutung, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug in alkoholisiertem  Zustand gelenkt, muß im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe gegeben sein. Dies ist zB schon dann der Fall, wenn der Betroffene gerötete Augen oder einen schwankenden Gang hat bzw wenn seine Atemluft nach Alkohol riecht oder er selbst angibt, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Für die Berechtigung des Straßenaufsichtsorganes zur Vornahme einer Atemluftprobe bzw die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, ist allein maßgebend, ob das Straßenaufsichtsorgan im Zuge der Amtshandlung zurecht vermuten kann, daß sich der Beanstandete im Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im gegenständlichen Fall wies der Berufungswerber im Zeitpunkt der Beanstandung in seiner Wohnung, also lediglich 45 Minuten nach dem Lenken, unbestrittenermaßen folgende Alkoholisierungssymptome auf:

lallende Aussprache, gerötete Augenbindehäute, schwankender Gang. Außerdem führte der Berufungswerber selbst im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens aus, zwei Flaschen Bier und eine Flasche Sekt konsumiert zu haben, dies sei allerdings in seiner Wohnung nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges geschehen. Im gegenständlichen Fall konnte der Meldungsleger aufgrund der bei der Beanstandung in der Wohnung verhandenen Alkoholisierungsmerkmale daher zurecht vermuten, daß sich der Berufungswerber auch zum Lenkzeitpunkt (45 Minuten vorher) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dem Einwand des Nachtrunkes ist entgegenzuhalten, daß ein Lenker nicht berechtigt ist, die Atemluftprobe mit dem Hinweis auf eine erst nach dem Lenken des Fahrzeuges getrunkene größere Alkoholmenge zur verweigern (VwGH 19.3.1982 ZfVB 1983/3/1282). Ob der Berufungswerber bereits zum Zeitpunkt des Lenkens tatsächlich alkoholisiert war oder nicht, ist nicht Verfahrensgegenstand, weshalb auch die Einvernahme des Zeugen R unterbleiben konnte, wurde doch dem Berufungswerber nicht eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO 1960 (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) zur Last gelegt, sondern § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 und 2a lit b StVO 1960 (Verweigerung des Alkomattests).

Der Berufung war daher keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch unter Abänderung zwecks Zitierung der richtigen Übertretungsnorm zu bestätigen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Aufklärung von Alkoholdelikten. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, beträchtlich, zählen doch die "Alkoholdelikte" zu den schwerwiegendsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung. Das Verschulden des Berufungswerbers war als erheblich anzusehen, da er vorsätzlich gehandelt hat.

Bei der Strafbemessung wurden mehrere auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gewertet. Die ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für zwei Kinder wurden berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von S 8.000,-- bis S 50.000,-- reichenden Strafrahmen ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal auch keine besonderen Milderungsgründe hergekommen sind. Eine mildere Geldstrafe wäre auch nicht geeignet den Berufungswerber von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.

Lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe war im Sinne der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen.

Gemäß § 51e Abs 2, 1. Fall VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung, Atemluftprobe, Alkomattest, Nachtrunk
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten