Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) als Betriebsinhaber der Firma K S, Viehhandel, E Nr. 97 am 13.05.2005 neun nachstehend angeführte Rinder, die der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung) unterliege, innerstaatlich durch Verkauf unter ihrer Klientennummer an Frau A K, L, Vohne entsprec... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 9 BVD-VO gilt als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 das Verbringen eines Rindes beispielsweise in einen anderen Bestand. Der Zeitpunkt des Verbringens in einen anderen Bestand muss sich mit dem Verkauf des Tieres (an den Inhaber des anderen Bestandes) nicht decken, da Kaufverträge auch zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden können und auch ein Rücktritt vom Vertrag ohne Verbringung des Tieres erfolgen könnte. Daher ist ein Inverkehrbringen im Sinne des... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch das Verhalten der Berufungswerberin, in einer Parklücke beim Rückwärtsfahren das Fahrzeug ohne geeigneten Einweiser so weit zurückgeschoben zu haben, dass das dahinter stehende Fahrzeug berührt wurde, ist das Tatbild des §14 Abs3 StVO erfüllt. Es hätte nämlich in diesem Fall die Verkehrssicherheit erfordert, sich eines Einweisers beim Rückwärtsfahren zu bedienen, um einen - wenn auch nur leichten - Anstoß an das hintere Fahrzeug zu vermeiden. In einer engen Parklücke ist ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 07 05 1997 gegen 14 45 Uhr auf einem näher bezeichneten Parkplatz in ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt und es dabei unterlassen, sich beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert habe, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen sei. Wegen Übertretung des § 14 Abs 3 StVO wurde eine Gel... mehr lesen...