Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn K S, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei R und Partner, Rechtsanwälte OEG, B, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 14.03.2006, GZ.: 15.1 5641/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) als Betriebsinhaber der Firma K S, Viehhandel, E Nr. 97 am 13.05.2005 neun nachstehend angeführte Rinder, die der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung) unterliege, innerstaatlich durch Verkauf unter ihrer Klientennummer an Frau A K, L, Vohne entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung gemäß § 15 Abs 1 BVD-VO in Verkehr gesetzt. Folgende Rinder seien betroffen: OM-Nr. 750524945, 776870807, 776871907, 860800745, 860799645, 840707842, 487731607, 809394372, 792148942; Hiedurch habe er eine Übertretung des § 15 Z 7 Tiergesundheitsgesetz iVm § 15 Abs 1 BVD-VO BGBl. II Nr. 303/2004 begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 120,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter Punkt 2.) wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Betriebsinhaber der Firma K S, Viehhandel, E Nr. 97 am 13.05.2005 neun nachstehend angeführte Rinder, die der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung) unterliege, innerstaatlich durch Verkauf unter ihrer Klientennummer an Frau A K, L, Vin Verkehr gebracht, obwohl bei diesen nicht sichergestellt gewesen sei, dass die Rinder nicht persistent infiziert gewesen seien. Folgende Rinder seien betroffen: OM-Nr. 750524945, 776870807, 776871907, 860800745, 860799645, 840707842, 487731607, 809394372, 792148942; Hiedurch habe er eine Übertretung des § 15 Z 7 Tiergesundheitsgesetz iVm § 14 Abs 1 und Abs 3 BVD-VO BGBl. II Nr. 303/2004 begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 120,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter Punkt 3.) wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Betriebsinhaber der Firma K S, Viehhandel, E Nr. 97 am 18.04.2005 fünf nachstehend angeführte Rinder, die der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung) unterliege, innerstaatlich durch Verkauf unter ihrer Klientennummer an Frau A K, L, Vohne entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung gemäß § 15 Abs 1 BVD-VO in Verkehr gesetzt. Folgende Rinder seien betroffen: OM-Nr. 695254972, 763967647, 763968747, 474716907, 705121172; Hiedurch habe er eine Übertretung des § 15 Z 7 Tiergesundheitsgesetz iVm § 15 Abs 1 BVD-VO BGBl. II Nr. 303/2004 begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 120,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter Punkt 4.) wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt , er habe als Betriebsinhaber der Firma K S, Viehhandel, E Nr. 97 am 18.04.2005 fünf nachstehend angeführte Rinder, die der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung) unterliege, innerstaatlich durch Verkauf unter ihrer Klientennummer an Frau A K, L, V obwohl bei diesen nicht sichergestellt war, dass die Rinder nicht persistent infiziert gewesen seien. Folgende Rinder seien betroffen: OM-Nr. 695254972, 763967647, 763968747, 474716907, 705121172; Hiedurch habe er eine Übertretung des § 15 Z 7 Tiergesundheitsgesetz iVm § 14 Abs 1 und Abs 3 BVD-VO BGBl. II Nr. 303/2004 begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 120,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 21.03.2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber nicht der 1.
In-Verkehr-Bringer der Tiere gewesen sei, sondern der jeweilige Landwirt. Dieser sei verpflichtet die Tiere vor In-Verkehr-bringen auf BVD untersuchen zu lassen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 06.07.2006 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers sowie seines Vertreters durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhalts der Verwaltungsakte wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Der Berufungswerber ist Betriebsinhaber der Firma K S, Viehhandel, E Nr. 97. Entsprechend der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft D vom 06.09.2005 hat der Berufungswerber, mit der Klientennummer von 12.04.2005 bis 13.05.2005 14 Rinder mit den im Spruch genannten Ohrmarken von diversen Vorbesitzern gekauft und aus deren Betrieb ohne entsprechende Gesundheitsbestätigung an den Betrieb A K, L, V verkauft, geliefert und in deren Betrieb eingebracht. Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass neun der genannten Rinder am 18.04.2005 an den Betrieb A K geliefert und in diesen Betrieb eingebracht wurden. Fünf der genannten Rinder wurden am 13.05.2005 an den Betrieb A K geliefert und in diesen Betrieb eingebracht. Frau A K hat auch an den genannten Tagen die Rinder in ihren Betrieb übernommen. Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers melden sich üblicherweise die Landwirte bei ihm und teilen mit, wie viel Stück Rinder (Größe und Gattung) sie abzugeben beabsichtigen. Umgekehrt langen bei ihm Bestellungen hinsichtlich einer gewissen Anzahl von Rindern von Landwirten ein (Größe und Gattung) und werden in weiterer Folge vom Berufungswerber entsprechend des Angebotes bzw der Nachfrage Rinder bei den Landwirten gekauft bzw an Landwirte verkauft. Die vom Berufungswerber gekauften Rinder werden in weiterer Folge abgeholt und vorerst in den Bestand des Berufungswerbers verbracht. Im Genaueren werden die Tiere in den Stallungen beim Anwesen E Nr. 97 gehalten und zwar bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Auslieferung. Der Berufungswerber bestätigte, dass er an den in der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft D vom 06.09.2005 genannten Tagen die gegenständlichen Rinder bei den verschiedenen Landwirten gekauft hat. In weiterer Folge wurden diese Tiere am 18.04.2005 bzw am 13.05.2005 an den Betrieb A K geliefert, wobei die Abnahme zuvor bereits fixiert und bestellt worden war und auch der Termin der Lieferung bekannt war. Wie der Berufungswerber weiters ausführte, muss der Zeitpunkt des Verbringens eines Tieres an einen bestimmten Betrieb (Lieferung) nicht mit dem Zeitpunkt des Verkaufes dieses Tieres ident sein. So kann der Kaufvertrag durchaus zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden sein. Auch kommt es vor, dass vor einem Kaufvertrag, aus welchem Grund auch immer, zurückgetreten wird, ohne dass es je zu einer Verbringung des Tieres gekommen ist. Gemäß § 16 Abs 1 BVD-VO dürfen in Bestände, welche dieser Verordnung unterliegen, nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieser Verordnung in Verkehr gesetzt wurden. Gemäß § 15 Abs 1 BVD-VO hat der Tierbesitzer dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder 1.) aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder 2.) einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind und 3.) das Datum der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung und bei Einzeltieruntersuchungen das Untersuchungsergebnis angegeben ist. Gemäß § 15 Abs 3 BVD-VO haben die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs 1 das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen. Gemäß § 14 Abs 1 BVD-VO darf ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sicher gestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt für Rinder ab einem Alter von sechs Monaten, wenn die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt. Gemäß § 14 Abs 3 BVD-VO darf ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert, und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde. Gemäß § 14 Abs 9 BVD-VO gilt als In-Verkehr-Bringen im Sinne des § 14 das Verbringen eines Rindes
1.) auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder 2.) in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder 3.) auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert bzw. welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Die Tat muss hinsichtlich des Täters und der Tatumstände jedenfalls so genau umschrieben sein, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (VwGH 13.6.1984, Slg. 11466 A). Entsprechend der zitierten Bestimmung des § 14 Abs 9 BVG-VO ist als In-Verkehr-Bringen im Sinne des § 14 leg. cit. (aber auch des ebenfalls im 6. Abschnitt genannten § 15) das Verbringen eines Rindes - gegenständlich in einen anderen Bestand - anzusehen. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses sind diesbezüglich in sämtlichen Punkten keinerlei Ausführungen vorhanden. Es sei weiters darauf verwiesen, dass der Zeitpunkt des Verkaufes eines Rindes jedenfalls nicht ident mit dem Tag der Verbringung des Rindes, beispielsweise in einen anderen Bestand, sein muss. Strafbar ist somit das Verbringen eines Rindes in einen anderen Bestand und nicht der Verkauf. Schon aus diesem Grund fehlt dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Weiters ist für die Einhaltung der Bestimmungen des § 15 BVD-VO der Tierbesitzer und nicht der Betriebsinhaber verantwortlich. Abschließend sei darauf verwiesen, dass eine Gesundheitsbescheinigung im Sinne des § 15 Abs 1 BVD-VO erst vor dem Einbringen in einen anderen Betrieb - also nicht schon beim Verkauf - ausgestellt werden muss, da diese das Rind bei diesem In-Verkehr-Bringen zu begleiten hat (Bestimmung § 15 Abs 3 BVD-VO). Solches wurde dem Berufungswerber allerdings nicht zur Last gelegt. Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde auf Grund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.