Gemäß § 14 Abs 9 BVD-VO gilt als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 das Verbringen eines Rindes beispielsweise in einen anderen Bestand. Der Zeitpunkt des Verbringens in einen anderen Bestand muss sich mit dem Verkauf des Tieres (an den Inhaber des anderen Bestandes) nicht decken, da Kaufverträge auch zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden können und auch ein Rücktritt vom Vertrag ohne Verbringung des Tieres erfolgen könnte. Daher ist ein Inverkehrbringen im Sinne des § 14 BVD-VO durch die Vorhalte, an zwei bestimmten Tagen Rinder ohne veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung nach § 15 Abs 1 der Verordnung bzw ohne Einzeltieruntersuchung nach § 14 Abs 3 der Verordnung durch Verkauf an eine Betriebsinhaberin in Verkehr gesetzt zu haben, nicht zutreffend umschrieben. Die veterinärbehördlichen Gesundheitsbescheinigungen haben gemäß § 15 Abs 3 BVD-VO das Rind zu begleiten, woraus sich ergibt, dass sie nicht schon beim Verkauf ausgestellt werden müssen.