Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Obrist über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vertreten durch ,
vom 19 01 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 12 01 1998, Zl St 643/97, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 07 05 1997 gegen 14 45 Uhr auf einem näher bezeichneten Parkplatz in ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt und es dabei unterlassen, sich beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert habe, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen sei. Wegen Übertretung des § 14 Abs 3 StVO wurde eine Geldstrafe von S 2 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Beschuldigte bezieht
sich im wesentlichen darauf, daß im gerichtlichen Verfahren die Anzeige von der Staatsanwaltschaft gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden sei und die Behörde erster Instanz festgestellt habe, daß die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Handlung bilde. Es liege somit keine Verwaltungsübertretung vor, sodaß das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wäre.
Hierüber wurde folgendes erwogen:
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unstrittig, daß der Berufungswerber mit seinem PKW im Zuge der Rückwärtsfahrt bei einem Ausparkmanöver mit einer Fußgängerin zusammenstieß. Aus der im Akt befindlichen maßstabgetreuen Verkehrsunfallskizze der Bundespolizeidirektion ist der Fahrtverlauf des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges sowie der Standort der Fußgängerin ersichtlich. Diese Darstellung deckt sich mit den im erstinstanzlichen Verfahren von der Fußgängerin als Zeugin gemachten Angaben und der Schilderung ihres Sohnes, welcher ebenfalls Zeuge des Vorfalles war, sowie auch mit den Angaben des Beschuldigten. Demnach stand die Fußgängerin im Bereich des Haupteinganges des Merkur-Marktes etwas außerhalb des durch Betonsäulen abgegrenzten Bereiches auf der Fahrbahn. Der Berufungswerber schob mit seinem Fahrzeug in Richtung der ihm den Rücken zudrehenden Fußgängerin zurück. Beide Unfallbeteiligte haben im Verfahren ausgesagt, einander bis zum Zusammenstoß nicht bemerkt zu haben. Der Berufungswerber hat weiters angegeben, er habe nach allen Seiten geblickt und als er keine Fußgänger wahrnehmen konnte, langsam zurückgeschoben, bis er an der Rückseite einen leichten Anstoß verspürt und im selben Moment eine zu Boden fallende Person gesehen habe. Die Fußgängerin wurde dabei nach den im Akt erliegenden
Unterlagen leicht verletzt. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde einerseits Strafanzeige an das Gericht erstattet und andererseits der
Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren als Beschuldigter verfolgt.
Im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren wird dem Beschuldigten die Übertretung des § 14 Abs 3 StVO zur Last gelegt. Demnach muß sich der
Lenker eines Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
Nicht jedes Rückwärtsfahren im Zuge des Ausparkens aus einer Parklücke verpflichtet sohin zur Beiziehung eines Einweisers und reicht auch allein das Vorliegen eines Verkehrsunfalles für die Annahme, die Verkehrssicherheit habe einen Einweiser beim Rückwärtsfahren erfordert, nicht aus. Es kann demnach sein, daß sich der Lenker eines geeigneten Einweisers hätte bedienen müssen, weil es
die Verkehrslage erforderte, obwohl es zu keinem Unfall gekommen ist;
andernfalls ist aber auch denkbar, daß sich der Lenker nicht einweisen lassen mußte, weil es die Verkehrslage nicht erforderte, es
aber dennoch zu einem Unfall gekommen ist, der nicht auf die mit dem Rückwärtsfahren im Zusammenhang stehenden, sondern auf andere Umstände zurückzuführen war (VwGH vom 10 09 1980, ZfVB 1981/1098).
Es
sind daher, die Verkehrssicherheit betreffend, weitere
Feststellungen
erforderlich:
Der Berufungswerber fuhr mit einem PKW der Marke Mitsubishi CJO, wobei sich nach der Aktenlage aus der Bauart dieses Fahrzeuges nicht ergibt, daß ihm die Sicht nach Hinten beim Zurückschieben verwehrt gewesen sein könnte. Weiters wurde auch nicht festgestellt, daß dies aufgrund einer Ladung oder sonstiger Umstände der Fall gewesen sein könnte. Vielmehr hat der Beschuldigte selbst angegeben, nach dem Zusammenstoß die zu Boden fallende Fußgängerin sofort gesehen zu haben, was dafür spricht, daß die Sicht nach hinten frei war. Aus der
Aktenlage ergibt sich auch kein Hinweis darauf, daß die Frau im toten
Winkel gestanden sein könnte. Der Sohn der Fußgängerin, welcher Zeuge
des Vorfalles war, hat vielmehr ausgesagt, daß der Berufungswerber mit der Mitte der Rückseite des Fahrzeuges gegen seine Mutter gestoßen ist.
Somit ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß im vorliegenden Fall eine
vom regelmäßigen Verkehrsalltag abweichende Situation vorlag. Aus den
eigenen Angaben des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren geht
hervor, daß er sich erst umdrehte, als er einen Anstoß spürte, er also allenfalls das gegenständliche Fahrmanöver ohne die gehörige Aufmerksamkeit durchführte, was aber für sich allein - wie sich aus den obigen Auführungen ergibt - die Notwendigkeit eines Einweisers nicht zu begründen vermag.
Aus diesen Gründen hatte die spruchgemäße Einstellung zu erfolgen und
ist daher auf das Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.