RS UVS Niederösterreich 1999/02/03 Senat-P-97-109

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Veröffentlicht am 03.02.1999
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Rechtssatz

Durch das Verhalten der Berufungswerberin, in einer Parklücke beim Rückwärtsfahren das Fahrzeug ohne geeigneten Einweiser so weit zurückgeschoben zu haben, dass das dahinter stehende Fahrzeug berührt wurde, ist das Tatbild des §14 Abs3 StVO erfüllt. Es hätte nämlich in diesem Fall die Verkehrssicherheit erfordert, sich eines Einweisers beim Rückwärtsfahren zu bedienen, um einen - wenn auch nur leichten - Anstoß an das hintere Fahrzeug zu vermeiden. In einer engen Parklücke ist es jedenfalls als völlig unzulässig anzusehen, so weit zurückzuschieben, bis das gelenkte Fahrzeug an das dahinter parkende Fahrzeug "ansteht". Durch ein derartiges Verhalten sind Beschädigungen am stehenden Fahrzeug nicht auszuschließen und wäre es daher in einem solchen bzw im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, sich eines geeigneten Einweisers zu bedienen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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