RS Vwgh 2006/5/30 2004/12/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
beobachten
merken

Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
L22001 Landesbedienstete Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1999/I/127 impl;
LBBG Bgld 2001 §10 Abs9;
LVBG Bgld 1985 §2;
VBG 1948 §26 Abs3 impl;
VBG/Bgld 1985 §26 Abs3;

Rechtssatz

Wenn Vordienstzeiten bereits im Vertragsbedienstetenverhältnis voll angerechnet worden sind, dann ist hinsichtlich solcher Zeiten für die Vollanrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine (eingeschränkte) gesetzliche Bindungswirkung statuiert worden. Umgekehrt ist aus der Tatsache der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Dienstverhältnis aber kein Ausschluss dieser Möglichkeit für die Anrechnung im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vorgesehen. Es ist also jedenfalls geboten, in einem Verfahren nach § 10 Abs. 9 Bgld. LBBG 2001 - selbst wenn vorher nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 iVm § 2 Bgld. LVBG 1985 hinsichtlich der Vollanrechnung negativ entschieden worden sein sollte - neuerlich ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchzuführen, das aber mangels Konkretisierung des Tatbestandes des § 10 Abs. 9 Bgld. LBBG 2001 nicht vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten erfolgen kann (vgl. dazu das zur insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG 1956 idF des Art. II Z. 12 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/12/0237).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120210.X01

Im RIS seit

14.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten