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L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung BurgenlandNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn Vordienstzeiten bereits im Vertragsbedienstetenverhältnis voll angerechnet worden sind, dann ist hinsichtlich solcher Zeiten für die Vollanrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine (eingeschränkte) gesetzliche Bindungswirkung statuiert worden. Umgekehrt ist aus der Tatsache der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Dienstverhältnis aber kein Ausschluss dieser Möglichkeit für die Anrechnung im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vorgesehen. Es ist also jedenfalls geboten, in einem Verfahren nach § 10 Abs. 9 Bgld. LBBG 2001 - selbst wenn vorher nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 iVm § 2 Bgld. LVBG 1985 hinsichtlich der Vollanrechnung negativ entschieden worden sein sollte - neuerlich ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchzuführen, das aber mangels Konkretisierung des Tatbestandes des § 10 Abs. 9 Bgld. LBBG 2001 nicht vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten erfolgen kann (vgl. dazu das zur insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG 1956 idF des Art. II Z. 12 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/12/0237).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120210.X01Im RIS seit
14.07.2006