RS Vwgh 2006/5/30 2004/12/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland

Norm

LBBG Bgld 2001 §10 Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0237 E 15. Oktober 2003 RS 2 (Hier nur der erste Satz; hier: Der Beschwerdeführer hat als Vertragsbediensteter acht Jahre, zwei Monate und sechzehn Tage vor dem Antritt seines Dienstes als Beamter eine seiner Tätigkeit bei Antritt seines Dienstes als Beamter im Wesentlichen gleichartige Tätigkeit ausgeübt.)

Stammrechtssatz

Eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, Zl. 93/12/0098, dem eine gleichartige Tätigkeit als Vertragsbediensteter über elf Jahre und acht Monate zu Grunde lag; die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0020 (rund sechseinhalb Jahre) und vom 18. März 1992, Zl. 90/12/0120 (mehr als neun Jahre) sowie vom 8. April 1992, Zl. 86/12/0211 (rund sieben Jahre)). Eine mehrjährige, im Wesentlichen gleichartige Tätigkeit schließt nach der dargestellten Rechtsprechung zwar aus, dass der Vordienstzeit die vom Gesetz geforderte besondere Bedeutung beigemessen werden kann; dem Beschwerdeführer wurde aber im unmittelbar vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnis ein Zeitraum von einem Jahr seiner Vortätigkeit bei einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Gänze gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 angerechnet. Bei Gleichartigkeit der Tätigkeit lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 3 zweiter Satz Z. 1 und 2 ("maßgebende Verwendung") GehG 1956 kumulativ vor; dieser Zeitraum wäre daher jedenfalls anzurechnen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Vollanrechnung gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 nur für die Verwendung als VB d von besonderer Bedeutung war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120210.X03

Im RIS seit

14.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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