TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/30 2004/12/0210

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland;
L22001 Landesbedienstete Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/03 Vertragsbedienstetengesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1990/447 impl;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1999/I/127 impl;
LBBG Bgld 2001 §10 Abs9;
LVBG Bgld 1985 §2;
VBG 1948 §26 Abs3 impl;
VBG/Bgld 1985 §26 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des DI H in M, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 6a, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2004, Zl. 1-1- 0108162/33-2004, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach dem Burgenländischen LBBG 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Mai 2003 als Oberbaurat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Vom 1. Mai 1984 bis 12. Februar 1995 war der Beschwerdeführer bei der Firma S. tätig. Vom 13. Februar 1995 bis 30. April 2003 stand der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Die Aufnahme erfolgte als VB I/a, wobei dem Beschwerdeführer die privaten Vordienstzeiten bei der genannten Firma zur Hälfte angerechnet wurden und der Vorrückungsstichtag mit Dienstgebererklärung vom 11. August 1995 mit 21. Mai 1987 festgesetzt wurde. Bemühungen des Beschwerdeführers, diese privaten Vordienstzeiten im Vertragsbedienstetenverhältnis zur Gänze anzurechnen, blieben erfolglos.

Mit Eingabe vom 5. September 2003 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, jene Zeit, in der er bei der Firma S. tätig war, gemäß § 10 Abs. 9 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 (LBBG 2001) für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze anzurechnen. Ohne die Vortätigkeit in der Privatwirtschaft wäre die erfolgreiche Verwendung beim Land Burgenland nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben gewesen.

Mit Eingabe vom 8. April 2004 nahm der Beschwerdeführer zu seinen bei der Firma S. erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten Stellung. Demnach sei der Beschwerdeführer u.a. im Bereich der Planung und Ausführung von Spezialtiefbauarbeiten (Projektierung und Herstellung von Horizontalfilterbrunnen, Vertikalfilterbrunnen und Schachtbrunnen; Planung, Durchführung und Auswertung von Pumpversuchen; Grundwasserabsenkungen für komplexe Bauvorhaben etc.) eingesetzt gewesen. Weiters sei er u.a. mit Aufschlussarbeiten beim Schnellstraßenbau, mit erdbautechnischen Problemen, Bodenaufschlüssen und Grundwasserabsenkungen befasst gewesen. Als Abteilungsleiter sei er ab 1991 für Entwicklungen im Umweltbereich der Firma S. zuständig gewesen. Dabei habe er sich umfassende Kenntnisse im Bereich der Genehmigung, Errichtung und dem Betrieb von Deponien und im Bereich der Abfallverwertung und der -vermeidung erworben. Außerdem stellte er seine Aufgaben in der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung dar.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 nahm der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu den Tätigkeitsbereichen, die dem Beschwerdeführer nach Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oblegen sind, Stellung. Diese umfassen in der Abteilung 9 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung unterschiedliche Bereiche der Abfallwirtschaft, der Wasserwirtschaft und der Umweltverträglichkeitsprüfung. Ohne die privaten Vortätigkeiten wäre die Verwendung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seines "Eintritts in den Landesdienst" nur in beträchtlich geringem Ausmaß möglich gewesen.

Anlässlich einer Einvernahme am 25. August 2004 gab der Vorgesetzte des Beschwerdeführers u.a. zu Protokoll, dass sich zwischen dem Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter und als Beamter nichts verändert habe. Der Beschwerdeführer leiste seit Beginn seiner Tätigkeit im Landesdienst hervorragende Arbeit. Um den gleichen Verwendungserfolg wie der Beschwerdeführer zu erreichen, benötigte etwa DI M., der unmittelbar nach Abschluss seines Studiums in den Landesdienst eintrat und keine privaten Vortätigkeiten aufweisen konnte, drei Jahre einschlägiger Verwendung im Landesdienst unter der Anleitung eines erfahrenen Technikers.

Mit Schreiben vom 26. August 2004 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den amtlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen.

Im Rahmen des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs führte dieser in der Eingabe vom 18. September 2004 unter anderem aus, dass im Schreiben vom 24. Mai 2004 seine Tätigkeitsbereiche "umfassend angeführt" seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2004 wurde als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers der 23. Mai 1987 festgesetzt. Jene Zeit, in der der Beschwerdeführer bei der Firma S. tätig war, wurde gemäß § 113 Abs. 1 LBBG 2001 zur Hälfte angerechnet.

Nach Wiedergabe des § 10 Abs. 9 LBBG 2001 führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass sich nach den glaubwürdigen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Ausführungen seines Vorgesetzten zwischen dem Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter und als Beamter nichts geändert habe. Demnach sei die Voraussetzung des § 10 Abs. 9 Z. 2 LBBG 2001 erfüllt, wonach die dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter unmittelbar vorangegangene mehr als achtjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter der vom Beschwerdeführer als Beamter in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeit im Wesentlichen gleichartig gewesen sei. Private Vordienstzeiten seien jedoch bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers im unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Landesdienstverhältnis nicht zur Gänze berücksichtigt worden. Eine Vollanrechnung nach § 10 Abs. 9 Z. 1 LBBG 2001 komme somit nicht in Betracht.

In einem zweiten Schritt prüfte die belangte Behörde, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 9 erster Satz LBBG 2001 vorliegen würden. Eine Vortätigkeit oder ein Studium sei dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch - so führt die belangte Behörde begründend weiter aus - zur vergleichbaren Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein ausschließen würde, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung sei.

Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe angegeben, dass ein Beamter ohne die private Vortätigkeit des Beschwerdeführers zur Erzielung des bei ihm bereits bei Aufnahme als Vertragsbediensteter erreichten Verwendungserfolges eine ca. dreijährige einschlägige Verwendung als Vertragsbediensteter benötige (wird näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer weise eine über achtjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter auf.

Daraus ergebe sich die Schlussfolgerung, dass die über achtjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter die über zehnjährige Tätigkeit bei der Firma S. dermaßen in den Hintergrund gedrängt habe, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Beamter ohne seine privaten Vordienstzeiten nicht in einem erheblich geringeren Ausmaß gegeben gewesen wäre. Auf Grund der in einer über achtjährigen ununterbrochen gleichartigen Verwendung gesammelten Erfahrung als Vertragsbediensteter und der im Rahmen der Grundausbildung im "Höheren Technischen Dienst" samt erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten könne somit von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Erfolg der Verwendung des Beschwerdeführers als Beamter ohne die weitere Tätigkeit bei der Firma S. nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf korrekte Festsetzung des Vorrückungsstichtages verletzt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei nicht auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund seiner Anstellung bei Antritt des Dienstes ausgeübt habe, sondern auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte in dem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt habe. Zudem hätte der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter einen Rechtsanspruch auf Feststellung des gesetzmäßigen Vorrückungsstichtages gehabt. Die Unterlassung einer solchen Festsetzung im Vertragsbedienstetenverhältnis belaste den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt der Beschwerdeführer, dass keine Feststellungen über die besondere Bedeutung der Vortätigkeit in der Privatwirtschaft für den Verwendungserfolg als Vertragsbediensteter getroffen worden seien. Darüber hinaus sei die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides den Ausführungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers gefolgt, wonach Absolventen einschlägiger Studienrichtungen ganz allgemein drei Jahre praktische Verwendung als Vertragsbedienstete benötigen würden, um annähernd jenen Arbeitserfolg wie ein Vertragsbediensteter mit mehrjähriger privater Vortätigkeit zu erzielen. Die belangte Behörde folge diesen Ausführungen, ohne den Grundsatz der Offizialmaxime folgend etwa beim zuständigen Institut der betreffenden Studienrichtung nachzufragen, ob die Ausführungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würden.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die private Vortätigkeit nach § 10 Abs. 9 LBBG 2001 zur Gänze oder bloß (nach § 113 Abs. 1 leg. cit. iVm der früheren Rechtslage) zur Hälfte bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen ist.

§ 10 Abs. 9 LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, lautet wie folgt:

"(9) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausübte oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."

Wenn Vordienstzeiten bereits im Vertragsbedienstetenverhältnis voll angerechnet worden sind, dann ist hinsichtlich solcher Zeiten für die Vollanrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine (eingeschränkte) gesetzliche Bindungswirkung statuiert worden. Umgekehrt ist aus der Tatsache der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Dienstverhältnis aber kein Ausschluss dieser Möglichkeit für die Anrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorgesehen. Es ist also jedenfalls geboten, in einem Verfahren nach § 10 Abs. 9 LBBG 2001 - selbst wenn vorher nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 iVm § 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, hinsichtlich der Vollanrechnung negativ entschieden worden sein sollte - neuerlich ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchzuführen, das aber mangels Konkretisierung des Tatbestandes des § 10 Abs. 9 LBBG 2001 nicht vor dem Beginn des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten erfolgen kann (vgl. dazu das zur insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG idF des Art. II Z. 12 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/12/0237).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit oder ein Studium dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Entgegen den unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebrachten Beschwerdeausführungen ist die Prüfung auf den Zeitpunkt der Ernennung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund seiner Ernennung bei Antritt des Dienstes auszuüben hat, und nicht auf sonstige zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte in dem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Bei Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist somit entgegen den Beschwerdeausführungen grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zu Grunde zu legen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0001, und vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/12/0237).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer acht Jahre, zwei Monate und sechzehn Tage vor dem Antritt seines Dienstes als Beamter am 1. Mai 2003, nämlich in der Zeit vom 13. Februar 1995 bis 30. April 2003 eine Tätigkeit als Vertragsbediensteter in der Abteilung 9 - Wasser- und Abfallwirtschaft des Amtes der Burgenländischen Landesregierung verrichtet hat. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter eine seiner Tätigkeit bei Antritt seines Dienstes als Beamter im Wesentlichen gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat. Diese Tatsache wird auch vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen zugestanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein ausschließt, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, Zl. 93/12/0098, dem eine gleichartige Tätigkeit als Vertragsbediensteter über elf Jahre und acht Monate zu Grunde lag; die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0020, rund sechseinhalb Jahre, und vom 18. März 1992, Zl. 90/12/0120, mehr als neun Jahre, sowie vom 8. April 1992, Zl. 86/12/0211, rund sieben Jahre).

Eine mehrjährige, im Wesentlichen gleichartige Tätigkeit schließt nach der dargestellten Rechtsprechung aus, dass der Vordienstzeit die vom Gesetz geforderte besondere Bedeutung beigemessen werden kann.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in seinem Fall auf die Tätigkeit als Vertragsbediensteter abzustellen und zu berücksichtigen gewesen wäre, dass anlässlich der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Vertragsbedienstetenverhältnis ein Rechtsanspruch auf die volle Anrechnung der Tätigkeit in der Privatwirtschaft gegeben gewesen wäre. Die Unterlassung einer solchen Anrechnung im Vertragsbedienstetenverhältnis belaste den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die dem im Ergebnis zugrunde liegende Auffassung, das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter und als öffentlich-rechtlicher Bediensteter sei als eine Einheit anzusehen, so dass es für die Vollanrechnung privater Vortätigkeiten nach § 10 Abs. 9 Satz 1 LBBG 2001 genüge, wenn deren besondere Bedeutung für den Erfolg einer Tätigkeit als Vertragsbediensteter gegeben sei, im Gesetz keine Stütze findet. Maßgebender Bezugspunkt für die Beurteilung der besonderen Bedeutung der privaten Vortätigkeit im Sinn der genannten Bestimmung ist ausschließlich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (während des Beobachtungszeitraums ab seinem Beginn). Die im Satz § 10 Abs. 9 Satz 2 LBBG 2001 normierte (eingeschränkte) Bindungswirkung ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz, beseitigt diesen aber nicht und hat insofern keine Rückwirkungen auf die Auslegung des ersten Satzes (insofern kommt dem hg Erkenntnis vom 30. September 1976, Zl. 1312/76 = Slg Nr. 9136/A nach wie vor Bedeutung zu). Sie dient vor allem dem Gedanken der Verwaltungsökonomie (zu diesem Gesichtspunkt z.B. das hg Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0107, zu § 12 Abs. 3 Satz 2 GehG, eingefügt durch die Novelle BGBl Nr. 447/1990, dem die Regelung des § 10 Abs. 9 Satz 2 LBBG 2001 im Wesentlichen entspricht), aber auch der Beibehaltung eines bereits im privatrechtlichen Vertragsbedienstetenverhältnis durch erfolgreiche Geltendmachung einer Vollanrechnung einer privaten Vortätigkeit günstigen Vorrückungsstichtages für den Fall der Ernennung (Übernahme) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bei Fortsetzung der maßgebenden Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl zu Letzterem das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/12/0172 = Slg Nr. 15.513/A).

Dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kommt keine Relevanz zu. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass von der belangten Behörde alle für die Beurteilung im Sinne der oben angeführten Gesetzesstelle maßgebenden Kriterien festgestellt wurden. Dies ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, geschehen. Dabei stand die im Wesentlichen gegebene Gleichartigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter und als Beamter in den entscheidungswesentlichen Zeiträumen außer Streit.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Mai 2006

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120210.X00

Im RIS seit

14.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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