Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16.2.1995 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl Nr 27/1993, des Arbeitgebers C-GmbH mit Sitz in Wien, U-gasse zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Woche vom 6.6. bis 12.6.1994 dem jugendlichen Dienstnehmer Alexander W am 8.6. und am 10.6.1994 freie Tag... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, der Jugendliche könne auf den vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruch einer ununterbrochenen wöchentlichen Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen auch verzichten, ist verfehlt: § 19 KJBG ist mit "Wochenfreizeit" überschrieben. Nach § 19 Abs 1 KJBG ist den Jugendlichen wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren. Grundsätzlich hat in diese der Sonntag zu fallen; da nach § 18 Abs 2 KJBG aber das Verbot des... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes gelten nur für jene Dienstnehmer, die bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden, sodaß das Verbot der Sonntagsarbeit nur Dienstnehmer schützt, die - abgesehen von Sonntagen - hauptsächlich mit der Erzeugung von Backwaren beschäftigt sind. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um einen Gastgewerbe- oder einen Konditorlehrling handelt, entscheidend ist vielmehr, zu welchen Arbeiten die anvertrauten Lehrlinge im allgemeinen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als der gemäß §9 VStG verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der R********** Hotelbetriebsführungs GmbH im Standort **** S* P*****, H******** Straße ***, zugelassen, daß in der Betriebsstätte dieser Gesellschaft in **** H***, R******* **, den namentlich genannten beiden Konditorlehrlingen die gesetzlich vorgeschriebene Sonntagsfreizeit vorenthalten bzw nicht gewährt worden sei, da diese an den Son... mehr lesen...
Rechtssatz: Nimmt der Beschuldigte als Arbeitgeber die Regelung nach § 18 Abs 3 KJBG, wonach durch Kollektivvertrag für das Gastgewerbe abweichend vom § 18 Abs 3 KJBG die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen innerhalb eines vom Kollektivvertrag festzulegenden Zeitraumes von höchstens 23 Wochen pro Kalenderjahr zugelassen werden kann, in Anspruch, so ist der Dienstgeber in einem solchen Fall verpflichtet, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung der Jugend... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es sicher zu stellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die diesbzüglichen Rechte der Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Normen sind genauestens einzuhalten und unterliegen keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es ist daher auch unbeachtlich, wenn die gese... mehr lesen...