Nimmt der Beschuldigte als Arbeitgeber die Regelung nach § 18 Abs 3 KJBG, wonach durch Kollektivvertrag für das Gastgewerbe abweichend vom § 18 Abs 3 KJBG die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen innerhalb eines vom Kollektivvertrag festzulegenden Zeitraumes von höchstens 23 Wochen pro Kalenderjahr zugelassen werden kann, in Anspruch, so ist der Dienstgeber in einem solchen Fall verpflichtet, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung der Jugendlichen diese dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Unterläßt er dies, ist die Frage, ob kollektivvertraglich tatsächlich eine solche Regelung bestanden hat, nicht mehr zu prüfen.