Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 28.03.2008, Zl. 300-3255-2006, wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der *** GesmbH die Arbeitsleistungen der nachfolgend genannten Ausländer, die von ihrem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet entsandt wurden, in Anspruch genommen, ohne die beabsichtigte Entsendung der zuständigen regionalen Gesch... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.03.2008, Zl. 300-8352-2006, lautet wie folgt: Sie haben als Besitzer des Grundstückes in *** die Arbeitsleistung der nachfolgend genannten slowakischen Staatsbürger, welche vom ausländischen Arbeitgeber (C**, geb. ***) ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beim Verlegen von Pflastersteinen und Schaufeln von Sand, beschäftigt wurden, entgegen § 18 AuslbG in Anspruch ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt ein Anwendungsfall der Warenverkehrsfreiheit vor und betrifft dieser Betriebsentsendungen, die in den Anwendungsbereich jener geschützten Wirtschaftsbereiche fallen, die in Artikel Nr. 13 der Anhänge zur Beitrittsakte genannt sind, sind diese Wirtschaftstätigkeiten ? da sie keine Dienstleistungen sind ? vom Übergangsarrangement nicht umfasst, sodass die Einholung einer Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung nach § 32a Abs 6 AuslBG ? also bereits innerstaatlich ? nicht g... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11.1.2007, Zl. 300-17148-2006 lautet wie folgt: Sie haben als Besitzer des Grundstückes in *** die Arbeitsleistungen der nachfolgend genannten beiden ungarischen Staatsangehörigen 1. I** R**, geb. ***, ungarischer Staatsbürger 2. F** B**, geb. ***, ungarischer Staatsbürger entgegen § 18 AuslBG in Anspruch genommen, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 23.1.2006, Zl. 300-254-2005, wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** m.b.H mit Sitz in *** und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Arbeitgebers zu verantworten, dass das Unternehmen am 24.11.2004 auf der Baustelle in *** die Arbeitsleistung der drei ungarischen Staatsangehörigen *** sen., *** jun. und *** in Anspruch genommen habe,... mehr lesen...
Mit Straferkenntnissen der BH Oberwart vom 4.5.2006, Zlen. 300-4260-2005 (zu I.) und 300-4262-2005 (zu II.) wurden die beiden Berufungswerber schuldig erkannt, am 8.8.2005 die Arbeitsleistungen der fünf ungarischen Staatsangehörigen ***, ***, ***, *** und *** in Anspruch genommen zu haben. Diese ungarischen Staatsangehörigen seien von ihrem Arbeitgeber, die Firma "***" mit Sitz in H-***, die keinen Betriebssitz in Österreich hat, auf der Baustelle in *** mit der Errichtung einer Balustrade... mehr lesen...