I.) Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber unter den Punkten 1.) bis 3.) zur Last gelegt, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der "S-B OEG" und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass - wie anlässlich der Kontrolle der Baustelle J S in F am 18.2.1998 festgestellt worden sei - die obengenannte Gesellschaft die Arbeitsleistungen dreier namentlich genannter ungarischer Staatsbürger, welche von der ungarischen Firma "S H KFD"... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausnahme von der Beschäftigungsbewilligungspflicht nach § 18 Abs 2 AuslBG, betreffend die Inanspruchnahme von Ausländern mit ausschließlich kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden können, liegt nicht vor, wenn die betreffenden Reparatur- und Ergänzungsarbeiten von den Ausländern nur zwecks Mängelbehebung im Rahmen einer Garantieleistung erbracht werden, weil ihr ausländischer Arbeitgeber die vom Berufungswe... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 18 Abs 2 AuslBG ist für Ausländer nach Abs 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen udgl. beschäftigt werden, eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Errichtung von Fertighäusern in Großtafelbauweise oder Instruktion in diesbezügliche Kenntniss... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) warf der Beschuldigten mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor: Sie habe als Inhaberin des Reitstalls M, in T, den tschechischen Staatsbürger Karel D, geb. 24.03.1968, seit zwei Jahren wochenweise, zuletzt vom 21.10.1996 bis 14.11.1996, in T, Sattlerstraße 8, beschäftigt, obwohl dieser nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Anzeigenbestätigung war, noch einen Befreiungsschein oder eine A... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG und kein Fall nach § 18 AuslBG liegt vor, wenn die Arbeitgeberin (Eigentümerin eines tschechischen Gestüts) auch einen Betriebssitz in Österreich (einen Reit- und Turnierstall) besitzt und den ausländischen Stallmeister des tschechischen Betriebes über drei Wochen auch am inländischen Betriebssitz mit dem Betreuen zahlreicher Pferde beschäftigt (Füttern, Longieren, Putzen, Mähnen herrichten etc.). So hatte die Arbeitgeberin de... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (Bw) ist Inhaber eines mit Kaminarbeiten befaßten Unternehmens mit Sitz in Wien, K-gasse. Am 8.2.1996 erstattete das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten gegen den Bw Anzeige wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), weil am 12.1.1996 auf der Baustelle W W-straße, Wien, zwei namentlich genannte polnische Staatsbürger beim Entladen (Abtragen) von Kaminaufsätzen ohne die nach dem AuslBG erforderlichen Papiere angetroffen worden seien. Die b... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter den Tatbestand des § 18 Abs 2 AuslBG ist etwa die Einfahrt, Ausfahrt und Durchfahrt ausländischer Fernkraftfahrer zu subsumieren (vgl Schnorr, AuslBG, 3. Aufl, Rz 2 auf S 115). Ausgeschlossen ist allerdings die Anwendbarkeit des § 18 Abs 2 AuslBG dann, wenn die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte über das bloße Abladen des LKW (zB mit einem auf dem LKW befindlichen Kran) hinausgeht (hier: das Auftragen der Waren auf die vom Besch angegebene Höhenebene). mehr lesen...