Entscheidungsgründe: Am 26. 4. 2004 fand die Zentralbetriebsratswahl in der Österreichischen Nationalbank statt. Es kandidierten zwei wahlwerbende Gruppen, in der Folge immer als Fraktion 1 und Fraktion 2 bezeichnet. Unter Anwendung des d'Hondtschen Wahlverfahrens entfielen auf die Fraktion 1 drei Mandate und auf die Fraktion 2 zwei Mandate. Mit Kundmachung des Wahlvorstandes für die Zentralbetriebsratswahl in der Österreichischen Nationalbank vom 26. 4. 2004 wurde festgestellt, das... mehr lesen...
Norm: ZPO §228 H3ArbVG §68NBG §22 Abs5
Rechtssatz: Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, nichtige Beschlüsse eines Betriebsrates inhaltlich zu korrigieren oder umzudeuten. Ein Begehren, das auf eine Feststellung der Berechtigung des Klägers auf seine Entsendung in den Generalrat der Österreichischen Nationalbank abzielt, ist abzuweisen. Entscheidungstexte 8 ObA 52/06i Entscheidungstext... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger wurde in der in der Zeit vom 8. bis 10. 10. 1997 abgehaltenen Wahl zum Arbeiterbetriebsrat gewählt. Die Zweit- bis Viertkläger sind aufgrund dieser Wahl Mitglieder des Erstklägers. Die Wahl wurde von einer wahlwerbenden Gruppe und einem (ehemals) wahlberechtigten Arbeitnehmer mit Klage angefochten. Die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Verfahren steht noch aus. Der aus der Wahl zunächst als Betriebsratsvorsitzender hervorgegangene Arbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 15.5.1984 Angestellter der Beklagten und Mitglied des am 19.12.1984 konstituierten Betriebsrats. Am 11.11.1988 fanden wieder Betriebsratswahlen statt. Am 17.11.1988 beschloß der alte Betriebsrat (dem der Kläger angehört hatte) gemäß § 62 Z 4 ArbVG mit drei Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und zwei Stimmenthaltungen seinen Rücktritt per 21.11.1988. Am 18.11.1988 konstituierte sich der neue Betriebsrat und nahm am 21.11.1988 seine Tätigkeit auf. D... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Mitglied des beklagten Angestelltenbetriebsrates der S*** Gebietskrankenkasse, der aus vier Mitgliedern der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter, drei Mitgliedern der Namensliste E*** und einem Mitglied der Fraktion Überparteilicher Gewerkschafter besteht. Gegen den Chefarzt der Salzburger Gebietskrankenkasse Univ.Dozent Dr.Walter K*** wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Strafanzeige bei ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §67ArbVG §68ASGG §50 Abs2
Rechtssatz: Auch ein einzelnes Mitglied des (Gruppenbetriebsrats) Betriebsrats ist zur Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses wegen schwerer Formfehler legitimiert. Entscheidungstexte 9 ObA 262/89 Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 262/89 Veröff: SZ 62/158 = ZAS 1991/1 S 14 = Arb 10821 = RdW 1990,8... mehr lesen...
Norm: ArbVG §68
Rechtssatz: Verstöße gegen die Erfordernisse des § 68 ArbVG über die Beschlußfassung bewirken die Ungültigkeit der in der Sitzung gefaßten Beschlüsse. Entscheidungstexte 9 ObA 262/89 Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 262/89 Veröff: SZ 62/158 = RdW 1990,89 = ZAS 1991/1 S 14 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §67ArbVG §68
Rechtssatz: Eine Prüfung der Frage, ob der Entscheidung des Betriebsrates zur Irrtumsanfechtung (nur durch die dafür stimmenden Mitglieder) berechtigende Willensmängel anhaften, liefe auf eine richterliche Nachprüfung der demokratischen Willensbildung eines Organs der Betriebsverfassung hinaus, die jedenfalls in jenen Bereichen, in denen es um die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens oder um die Anwendung unbestimmter Gese... mehr lesen...
Die Direktion der beklagten Gebietskrankenkasse verhängte über den Kläger, ihren Dienstnehmer, am 7. März 1978 gemäß § 104 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) die Ordnungsstrafe des Verweises, verbunden mit einer Geldbuße in der Höhe von 2% des ihm gebührenden Monatsbezuges, mit der Begründung: , er habe sich am 28. Feber bzw. am 1. März 1978 geweigert, einer dienstlichen Weisung seines Vorgesetzten nachzukommen. Der Ergreifung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GVArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §68ArbVG §102
Rechtssatz: Der Errichtung einer zur Verfügung nach Disziplinarmaßnahmen zuständigen Stelle ist nur durch eine im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung abgeschlossene Betriebsvereinbarung möglich. Eine bloße konkludente Zustimmung insbesondere ohne Kollegialbeschluß gemäß § 68 ArbVG reicht nicht aus. Entscheidungstexte 4 Ob 123/79 ... mehr lesen...