Norm
ZPO §228 H3Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, nichtige Beschlüsse eines Betriebsrates inhaltlich zu korrigieren oder umzudeuten. Ein Begehren, das auf eine Feststellung der Berechtigung des Klägers auf seine Entsendung in den Generalrat der Österreichischen Nationalbank abzielt, ist abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121163Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008