Begründung: Zur Zurückweisung: Die Antragstellerin hat nach dem Antrag noch zwei weitere Schriftsätze vom 22. 7. 2003 und 13. 8. 2003 mit umfangreichem Vorbringen und zahlreichen Beilagen eingebracht. Dieses weitere Vorbringen wurde teilweise, soweit es neue Rechtsgründe betrifft, bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. 12. 2003 zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss wurde die Antragstellerin andererseits auch im Einzelnen detailliert umschrieben aufgefordert, hinsich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur erstbeklagten Partei endete durch Arbeitgeberkündigung am 31.12.1984. Der Kläger ist als Kommanditist an der erstbeklagten Partei beteiligt, deren persönlich haftende Gesellschafterin, die zweitbeklagte Partei, die Mutter des Klägers ist. Die Abfertigungsforderung des Klägers wurde in den Bilanzen der erstbeklagten Partei in den Jahren 1985 bis 1995 als Verbindlichkeit ausgewiesen. Der Kläger überreichte seine Klage zur ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 15.5.1984 Angestellter der Beklagten und Mitglied des am 19.12.1984 konstituierten Betriebsrats. Am 11.11.1988 fanden wieder Betriebsratswahlen statt. Am 17.11.1988 beschloß der alte Betriebsrat (dem der Kläger angehört hatte) gemäß § 62 Z 4 ArbVG mit drei Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und zwei Stimmenthaltungen seinen Rücktritt per 21.11.1988. Am 18.11.1988 konstituierte sich der neue Betriebsrat und nahm am 21.11.1988 seine Tätigkeit auf. D... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ArbVG §57
Rechtssatz: Der gute Glaube des Arbeitgebers über die Neukonstituierung des Betriebsrates verdient besonderen Schutz, weil er gar keine Möglichkeit hat, die internen Vorgänge, die zu den bekanntgegebenen Beschlüssen geführt haben, zu überprüfen. Er muß sich vielmehr in allen Fragen, die die Belegschaft betreffen, an das bekanntgegebene Gremium halten und muß bei Rechtshandlungen, an denen die Belegschaft mitwirkt, im Ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ArbVG §57
Rechtssatz: Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. Das "Minus" der Wissenserklärung gegenüber der Willenserklärung wird durch die besondere Intensität der übrigen vertrauensbegründenden Kri... mehr lesen...
Norm: ArbVG §57
Rechtssatz: Ein reibungsloses Zusammenwirken zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft macht es erforderlich, daß dem Betriebsinhaber mitgeteilt wird, wer Belegschaftsvertreter ist. Dies bezweckt - neben der Auslösung der Rechtswirkungen des § 59 Abs 1 ArbVG - auch § 57 ArbVG. Entscheidungstexte 9 ObA 117/92 Entscheidungstext OGH 08... mehr lesen...
Norm: ArbVG §57
Rechtssatz: In Analogie zu § 57 ArbVG ist der Betriebsratsvorsitzende auch verpflichtet, die Tatsache des Rücktrittes an der Anschlagtafel des Betriebes kundzumachen und den in § 57 ArbVG genannten Stellen (also auch dem Betriebsinhaber) mitzuteilen. Entscheidungstexte 9 ObA 117/92 Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 117/92 Veröff: SZ 65/101 = DRdA 1993,122 (Ma... mehr lesen...