RS OGH 1992/7/8 9ObA117/92 (9ObA118/92), 8ObA340/97a, 8ObA52/03k

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Norm

ABGB §861
ArbVG §57

Rechtssatz

Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. Das "Minus" der Wissenserklärung gegenüber der Willenserklärung wird durch die besondere Intensität der übrigen vertrauensbegründenden Kriterien ausgeglichen. Hiebei fällt besonders ins Gewicht, daß es sich um Willenserklärungen handelt, mit denen gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten entsprochen wird, die ein reibungsloses Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Belegschaft sicherstellen sollen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 117/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 117/92
    Veröff: DRdA 1993,122 (Marhold) = Arb 11042 = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = WBl 1992,400 = SZ 65/101
  • 8 ObA 340/97a
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 340/97a
    Auch; nur: Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. Das "Minus" der Wissenserklärung gegenüber der Willenserklärung wird durch die besondere Intensität der übrigen vertrauensbegründenden Kriterien ausgeglichen. (T1); Beisatz: Hier: Fortschreibung eines bereits verjährten Abfertigungsanspruches eines gekündigten Arbeitnehmers in den Bilanzen - mangels Vertrauenstatbestandes des Arbeitnehmers veneint. (T2)
  • 8 ObA 52/03k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 52/03k
    nur: Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014012

Dokumentnummer

JJR_19920708_OGH0002_009OBA00117_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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