TE OGH 2004/6/24 8ObA52/03k

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Österreichischer Sparkassenverband, 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Österreichischer Sparkassenverband, 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 23. 1. 2004 wird, soweit es neue Rechtsgründe betrifft, insbesondere hinsichtlich von im Zuge der Übertragung gebildeten unzulässigen Rückstellungen (S 8), einer durch statische Verweisung auf die Stufe des Kollektivvertrages gehobenen BV 69 (S 16), einer teilweisen Nichtigkeit der Übertragungsbetriebsvereinbarung im Sinne eines zeitlich begrenzten Schutzes der Arbeitnehmer dahin, dass sie während der risikobelasteten Übergangsphase so gestellt werden, als ob der vom Arbeitgeber als erzielbar angenommene Ertrag tatsächlich erwirtschaftet worden wäre (S 17 f), zurückgewiesen.römisch eins. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 23. 1. 2004 wird, soweit es neue Rechtsgründe betrifft, insbesondere hinsichtlich von im Zuge der Übertragung gebildeten unzulässigen Rückstellungen (S 8), einer durch statische Verweisung auf die Stufe des Kollektivvertrages gehobenen BV 69 (S 16), einer teilweisen Nichtigkeit der Übertragungsbetriebsvereinbarung im Sinne eines zeitlich begrenzten Schutzes der Arbeitnehmer dahin, dass sie während der risikobelasteten Übergangsphase so gestellt werden, als ob der vom Arbeitgeber als erzielbar angenommene Ertrag tatsächlich erwirtschaftet worden wäre (S 17 f), zurückgewiesen.

II. 1. Es wird festgestellt, dass die ehemaligen Angestellten, die bei der B***** A***** AG bzw deren Rechtsvorgängern durchgehend seit einem vor dem 1. 7. 1974 liegenden Zeitpunkt beschäftigt waren und am 1. 7. 1974 definitiv im Sinne des § 86 Abs 1 lit a iVm § 14 Abs 1 lit a der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 auf eine Art gelöst wurde, dass ihnen ein Anspruch auf Alterspension gemäß § 87 Abs 1 lit a der BV 69 zusteht oder bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zustehen wird, mit dem Pensionsanfall gegenüber der B***** A***** AGrömisch II. 1. Es wird festgestellt, dass die ehemaligen Angestellten, die bei der B***** A***** AG bzw deren Rechtsvorgängern durchgehend seit einem vor dem 1. 7. 1974 liegenden Zeitpunkt beschäftigt waren und am 1. 7. 1974 definitiv im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 auf eine Art gelöst wurde, dass ihnen ein Anspruch auf Alterspension gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Litera a, der BV 69 zusteht oder bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zustehen wird, mit dem Pensionsanfall gegenüber der B***** A***** AG

Anspruch haben auf Einbringung einer Arbeitgeber-Reserve iSd § 98h des Kollektivvertrags der Angestellten der Sparkassen in einem Volumen von 10 % des insgesamt erforderlichen Deckungserfordernisses (§ 98d Abs 1 lit a) in die Pensionskasse, wobei auf diesen Betrag die einmalige Zusatzdotation auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 31. 5. 2002 (Abfederungsbetriebsvereinbarung) anzurechnen ist.Anspruch haben auf Einbringung einer Arbeitgeber-Reserve iSd Paragraph 98 h, des Kollektivvertrags der Angestellten der Sparkassen in einem Volumen von 10 % des insgesamt erforderlichen Deckungserfordernisses (Paragraph 98 d, Absatz eins, Litera a,) in die Pensionskasse, wobei auf diesen Betrag die einmalige Zusatzdotation auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 31. 5. 2002 (Abfederungsbetriebsvereinbarung) anzurechnen ist.

2. Die Mehr- bzw Eventualbegehren, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass die ehemaligen Angestellten, die bei der B***** A***** AG bzw deren Rechtsvorgängern durchgehend seit einem vor dem 1. 7. 1974 liegenden Zeitpunkt beschäftigt waren und am 1. 7. 1974 definitiv iSd § 86 Abs 1 lit a iVm § 14 Abs 1 lit a der Betriebsvereinbarungen vom 12. 12. 1968 (BV 69) angestellt waren, und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 auf eine Art gelöst wurde, dass ihnen ein Anspruch auf Alterspension gem § 87 Abs 1 lit a der BV 69 zusteht oder bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zustehen wird, mit dem Pensionsanfall gegenüber der B***** A***** AG einen Anspruch haben auf (A) Alterspension im Ausmaß der BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 unter Anrechnung allfälliger Leistungen aus der V***** AG; (B) in eventu für den Fall, dass entgegen dem Vorbringen zum Begehren2. Die Mehr- bzw Eventualbegehren, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass die ehemaligen Angestellten, die bei der B***** A***** AG bzw deren Rechtsvorgängern durchgehend seit einem vor dem 1. 7. 1974 liegenden Zeitpunkt beschäftigt waren und am 1. 7. 1974 definitiv iSd Paragraph 86, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, der Betriebsvereinbarungen vom 12. 12. 1968 (BV 69) angestellt waren, und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 auf eine Art gelöst wurde, dass ihnen ein Anspruch auf Alterspension gem Paragraph 87, Absatz eins, Litera a, der BV 69 zusteht oder bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zustehen wird, mit dem Pensionsanfall gegenüber der B***** A***** AG einen Anspruch haben auf (A) Alterspension im Ausmaß der BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 unter Anrechnung allfälliger Leistungen aus der V***** AG; (B) in eventu für den Fall, dass entgegen dem Vorbringen zum Begehren

A die BA-CA infolge der Übertragung der Anwartschaften nicht im gesamten Umfang unmittelbar für die gem BV 69 (alt) zu berechnenden Pensionszahlungen haftet:

Ergänzungszahlungen, insoweit die durch die BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 zu ermittelnde Alterspension nicht durch Leistungen aus der V***** AG gedeckt ist;Ergänzungszahlungen, insoweit die durch die BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 zu ermittelnde Alterspension nicht durch Leistungen aus der V***** AG gedeckt ist;

(C) in eventu zu A und B für den Fall, dass die Betriebsvereinbarung über das Pensionsäquivalent vom 30. 12. 1999 entgegen dem bisherigen Vorbringen bei Ausmessung der Leistung gem BV 69 (alt) zu berücksichtigen ist, durch jeweilige Anfügung an die bisherigen Begehren:

Insgesamt hat die Berechnung der direkten Pensionsleistung mit der Einschränkung zu erfolgen, dass die gem der BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 sich ergebenden geringeren Anpassungen des ASVG-Pensionsäquivalentes gem § 8 der Betriebsvereinbarung über das Pensionsäquivalent zum 30. 12. 1999 zum Tragen kommen; (D) in eventu für den Fall, dass entgegen dem bisherigen Vorbringen kein unmittelbarer gem BV 69 (alt) zu berechnender Anspruch gegen die BA-CA zusteht (zB Schuldeintritt), diese jedoch zum Nachschuss verpflichtet ist:Insgesamt hat die Berechnung der direkten Pensionsleistung mit der Einschränkung zu erfolgen, dass die gem der BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 sich ergebenden geringeren Anpassungen des ASVG-Pensionsäquivalentes gem Paragraph 8, der Betriebsvereinbarung über das Pensionsäquivalent zum 30. 12. 1999 zum Tragen kommen; (D) in eventu für den Fall, dass entgegen dem bisherigen Vorbringen kein unmittelbarer gem BV 69 (alt) zu berechnender Anspruch gegen die BA-CA zusteht (zB Schuldeintritt), diese jedoch zum Nachschuss verpflichtet ist:

Leistung eines Nachschusses in die V***** AG in der Höhe, dass diese gem Pensionskassenvertrag vom 30. 12. 1999 eine Pensionskassenleistung erbringen kann, die der Alterspension gem BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 unter Abzug des ASVG-Äquivalentes entspricht;Leistung eines Nachschusses in die V***** AG in der Höhe, dass diese gem Pensionskassenvertrag vom 30. 12. 1999 eine Pensionskassenleistung erbringen kann, die der Alterspension gem BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 unter Abzug des ASVG-Äquivalentes entspricht;

(E) in eventu für den Fall, dass hinsichtlich der an die Pensionskasse übertragenen Ansprüche kein Direktanspruch gegen die BA-CA zusteht und die übertragenen Anwartschaften gem BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 nicht zur Gänze nach einem leistungsorientierten System (Nachschussverpflichtung) zu behandeln sind, sondern für die ab 31. 12. 1999, in eventu im Falle der Ablehnung dieses Stichtages, ab 1. 7. 1990, erworbenen Anwartschaften ein beitragsorientiertes System gilt, durch Anfügung an das Begehren D:(E) in eventu für den Fall, dass hinsichtlich der an die Pensionskasse übertragenen Ansprüche kein Direktanspruch gegen die BA-CA zusteht und die übertragenen Anwartschaften gem BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 nicht zur Gänze nach einem leistungsorientierten System (Nachschussverpflichtung) zu behandeln sind, sondern für die ab 31. 12. 1999, in eventu im Falle der Ablehnung dieses Stichtages, ab 1. 7. 1990, erworbenen Anwartschaften ein beitragsorientiertes System gilt, durch Anfügung an das Begehren D:

Die Berechnung der Pensionskassenleistung ist so vorzunehmen, dass sich diese zusammensetzt, aus einer leistungsorientierten Teilleistung für Anwartschaften bis 30. 12. 1999 - in eventu - bis 1. 7. 1990, die unter Anwendung der Rechtslage vor dem 30. 12. 1999 zu ermitteln ist, und aus einer beitragsorientierten Teilleistung für nach dem 31. 12. 1999 - in eventu: 1. 7. 1990 - erworbene Anwartschaften, die unter Anwendung der Rechtslage gem BV 69 idF nach dem 30. 12. 1999 unter Berücksichtigung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung laut Rahmen-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 zu ermitteln ist;Die Berechnung der Pensionskassenleistung ist so vorzunehmen, dass sich diese zusammensetzt, aus einer leistungsorientierten Teilleistung für Anwartschaften bis 30. 12. 1999 - in eventu - bis 1. 7. 1990, die unter Anwendung der Rechtslage vor dem 30. 12. 1999 zu ermitteln ist, und aus einer beitragsorientierten Teilleistung für nach dem 31. 12. 1999 - in eventu: 1. 7. 1990 - erworbene Anwartschaften, die unter Anwendung der Rechtslage gem BV 69 in der Fassung nach dem 30. 12. 1999 unter Berücksichtigung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung laut Rahmen-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 zu ermitteln ist;

(F) in eventu für den Fall, dass sich die Pensionsberechnung nur nach der neuen Rechtslage ab 30. 12. 1999 richtet, aber in Änderung der Rechnungsgrundlagen ein dem folgenden Antragsbegehren zu entnehmender Direktanspruch gegen die BA-CA unter Berücksichtigung des Umstandes zusteht, als ob in den Jahren 2000 bis 2010 ein rechnungsmäßiger Überschuss von 7 % jährlich erreicht wurde oder würde und der Fehlbetrag auf den tatsächlich erzielten rechnungsmäßigen Überschuss für die bereits vergangenen Jahre und verbleibenden jährlich dem persönlichen Deckungskapital gutgeschrieben wird,

in eventu, als ob zur Errechnung des Deckungserfordernisses ein Rechnungszins von 5 % (Überschuss 7 %), von 3,5 % (Überschuss 5,5 %), von 3,89 % (Überschuss 5,89 %) laut Gutachten P***** & P***** 23. 1. 2004 (Pkt 7) oder 4 % (Überschuss 6 %) herangezogen wird, in eventu, als ob ein um 16 % zu geringes Deckungserfordernis und somit auf 100 % aufzustockendes, überwiesen wurde (vgl Gutachten P***** 23. 1. 2004), Abschnitt 6, Abs 3) und jeweils (additiv) zu den vorangegangenen Begehren mit Ausnahme des unmittelbar vorangegangenen, im Falle deren Abweisung jedoch als zuletzt verbleibendes Eventualbegehren, als ob zur Errechnung des Deckungserfordernisses eine 10 %ige "Arbeitgeberreserve" analog Sparkassen-KV "PR 99" zuzüglich zum Deckungserfordernis bezahlt wurde.in eventu, als ob zur Errechnung des Deckungserfordernisses ein Rechnungszins von 5 % (Überschuss 7 %), von 3,5 % (Überschuss 5,5 %), von 3,89 % (Überschuss 5,89 %) laut Gutachten P***** & P***** 23. 1. 2004 (Pkt 7) oder 4 % (Überschuss 6 %) herangezogen wird, in eventu, als ob ein um 16 % zu geringes Deckungserfordernis und somit auf 100 % aufzustockendes, überwiesen wurde vergleiche Gutachten P***** 23. 1. 2004), Abschnitt 6, Absatz 3,) und jeweils (additiv) zu den vorangegangenen Begehren mit Ausnahme des unmittelbar vorangegangenen, im Falle deren Abweisung jedoch als zuletzt verbleibendes Eventualbegehren, als ob zur Errechnung des Deckungserfordernisses eine 10 %ige "Arbeitgeberreserve" analog Sparkassen-KV "PR 99" zuzüglich zum Deckungserfordernis bezahlt wurde.

Ergänzungszahlung, die sich aufgrund der BV 69 idF nach dem 30. 1. 1999 und bei Berücksichtigung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung laut Rahmen-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 unter der Berechnungsannahme ergibt,Ergänzungszahlung, die sich aufgrund der BV 69 in der Fassung nach dem 30. 1. 1999 und bei Berücksichtigung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung laut Rahmen-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 unter der Berechnungsannahme ergibt,

dass in den Jahren 2000 bis 2010 ein rechnungsmäßiger Überschuss von 7 % jährlich erreicht worden wäre oder wurde und der Fehlbetrag auf den tatsächlich erzielten rechnungsmäßigen Überschuss für die bereits vergangenen Jahre und verbleibenden jährlich dem persönlichen Deckungskapital gutgeschrieben wird,

in eventu,

dass die Übertragung gem § 48 PKG unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 3,5 % - in eventu: 3,89 % - in eventu: 4 % - und eines jeweils um 2 % höheren rechnungsmäßigen Überschusses erfolgt wäre.dass die Übertragung gem Paragraph 48, PKG unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 3,5 % - in eventu: 3,89 % - in eventu: 4 % - und eines jeweils um 2 % höheren rechnungsmäßigen Überschusses erfolgt wäre.

in eventu für den Fall der Ablehnung der in F vorangegangenen Begehren

dass nicht ein um 16 % zu geringes Deckungserfordernis gem § 48 PKG übertragen worden wäredass nicht ein um 16 % zu geringes Deckungserfordernis gem Paragraph 48, PKG übertragen worden wäre

in eventu zum letztgenannten Begehren, aber jeweils additiv zu den anderen Begehren,

dass eine Arbeitgeberreserve analog § 98h Abs 4 des Sparkassen-KV vom 1. 2. 2000 (PR 99) zuzüglich zum Deckungserfordernis bezahlt worden wäre,dass eine Arbeitgeberreserve analog Paragraph 98 h, Absatz 4, des Sparkassen-KV vom 1. 2. 2000 (PR 99) zuzüglich zum Deckungserfordernis bezahlt worden wäre,

(G) in eventu für den Fall, dass die Voraussetzungen zu F mit der Einschränkung gegeben sind, dass kein unmittelbarer Anspruch gegen die BA-CA zusteht (vgl analog Nachschussverpflichtung in D):(G) in eventu für den Fall, dass die Voraussetzungen zu F mit der Einschränkung gegeben sind, dass kein unmittelbarer Anspruch gegen die BA-CA zusteht vergleiche analog Nachschussverpflichtung in D):

Leistung eines Nachschusses in die V***** AG in der Höhe, dass diese eine Leistung erbringen kann, die sich aufgrund der BV 69 idF nach dem 30. 12. 1999 und bei Berücksichtigung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung laut Rahmen-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 unter der Berechnungsannahme ergibt,Leistung eines Nachschusses in die V***** AG in der Höhe, dass diese eine Leistung erbringen kann, die sich aufgrund der BV 69 in der Fassung nach dem 30. 12. 1999 und bei Berücksichtigung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung laut Rahmen-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 unter der Berechnungsannahme ergibt,

dass in den Jahren 2000 bis 2010 ein rechnungsmäßiger Überschuss von 7 % jährlich erreicht worden wäre oder wurde und der Fehlbetrag auf den tatsächlich erzielten rechnungsmäßigen Überschuss für die bereits vergangenen Jahre und verbleibenden jährlich dem persönlichen Deckungskapital gutgeschrieben wird.

in eventu,

dass die Übertragung gem § 48 PKG unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 3,5 % - in eventu: 3,89 % - in eventu: 4 % - und eines jeweils um 2 % höheren rechnungsmäßigen Überschusses erfolgt wäre.dass die Übertragung gem Paragraph 48, PKG unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 3,5 % - in eventu: 3,89 % - in eventu: 4 % - und eines jeweils um 2 % höheren rechnungsmäßigen Überschusses erfolgt wäre.

in eventu für den Fall der Ablehnung der in F vorangegangenen Begehren

dass nicht ein um 16 % zu geringes Deckungserfordernis gem § 48 PKG übertragen worden wäre,dass nicht ein um 16 % zu geringes Deckungserfordernis gem Paragraph 48, PKG übertragen worden wäre,

in eventu zum letztgenannten Begehren, aber jeweils additiv zu den anderen Begehren,

dass eine Arbeitgeberreserve von 10 % analog § 98h Abs 4 des Sparkassen-KV vom 1. 2. 2000 (PR 99) - zuzüglich zum Deckungserfordernis bezahlt worden wäre,dass eine Arbeitgeberreserve von 10 % analog Paragraph 98 h, Absatz 4, des Sparkassen-KV vom 1. 2. 2000 (PR 99) - zuzüglich zum Deckungserfordernis bezahlt worden wäre,

werden abgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Zurückweisung:

Die Antragstellerin hat nach dem Antrag noch zwei weitere Schriftsätze vom 22. 7. 2003 und 13. 8. 2003 mit umfangreichem Vorbringen und zahlreichen Beilagen eingebracht. Dieses weitere Vorbringen wurde teilweise, soweit es neue Rechtsgründe betrifft, bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. 12. 2003 zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss wurde die Antragstellerin andererseits auch im Einzelnen detailliert umschrieben aufgefordert, hinsichtlich des zulässigen Vorbringens noch Klarstellungen vorzunehmen. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 23. 1. 2004 dann einige Klarstellungen vorgenommen. Allerdings hat sie auch weitere Rechtsgründe geltend gemacht, die aus den vom Obersten Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 3. 12. 2003 dargelegten Gründen zurückzuweisen waren. Wesentlich ist grundsätzlich, dass nach § 54 Abs 3 ASGG nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen ist. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig (vgl im Einzelnen OGH 3. 12. 2003, 8 ObA 52/03k-8).Die Antragstellerin hat nach dem Antrag noch zwei weitere Schriftsätze vom 22. 7. 2003 und 13. 8. 2003 mit umfangreichem Vorbringen und zahlreichen Beilagen eingebracht. Dieses weitere Vorbringen wurde teilweise, soweit es neue Rechtsgründe betrifft, bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. 12. 2003 zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss wurde die Antragstellerin andererseits auch im Einzelnen detailliert umschrieben aufgefordert, hinsichtlich des zulässigen Vorbringens noch Klarstellungen vorzunehmen. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 23. 1. 2004 dann einige Klarstellungen vorgenommen. Allerdings hat sie auch weitere Rechtsgründe geltend gemacht, die aus den vom Obersten Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 3. 12. 2003 dargelegten Gründen zurückzuweisen waren. Wesentlich ist grundsätzlich, dass nach Paragraph 54, Absatz 3, ASGG nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen ist. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, erfordern würden, nicht zulässig vergleiche im Einzelnen OGH 3. 12. 2003, 8 ObA 52/03k-8).

In der Sache:

Das wesentliche Sachverhaltsvorbringen des äußerst umfangreichen und zahlreiche Facetten beleuchtenden Feststellungsantrages und der Ergänzungen durch die Schriftsätze, denen zahlreiche zu berücksichtigende Beilagen angeschlossen sind, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 3. 12. 2003 in seiner Substanz zusammengefasst. Die Antragstellerin hat dem in der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Verständnis vom wesentlichen Inhalt des Feststellungsantrages nicht widersprochen. Die Darstellung des Antragsvorbringens wird, soweit es die vom Antrag unmittelbar erfassten Arbeitnehmergruppen betrifft, daher dieser Zusammenfassung folgen und sie um die mit dem letzten Schriftsatz erfolgten Klarstellungen ergänzen (Block A). Im Anschluss werden dann kurz zusammengefasst die wesentlichen Einwendungen der Antragsgegnerin dargestellt (Block B). Die rechtliche Beurteilung der einzelnen Anspruchsgrundlagen wird ebenfalls anhand der unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Beschluss vom 3. 12. 2003 erfolgen (Block C) und abschließend zusammengefasst werden (Block D). A Antragsvorbringen.

Es gebe im Bereich des hier maßgeblichen Kreditinstitutes mehr als drei Personen, die zumindest seit 1. 7. 1974 bei dem Kreditinstitut bzw deren Rechtsvorgänger in einem definitiven Dienstverhältnis beschäftigt gewesen seien und in der Zeit vom 31. 12. 1999 bis 31. 12. 2002 ausgeschieden seien und auf die noch die alte Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) samt Pensionsordnung als definitive Angestellte Anwendung gefunden habe (nach den nicht bestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin 224 Mitarbeiter von insgesamt 13.816, sohin 1,62 % der von der Pensionsreform erfassten Mitarbeiter).

Der hier maßgebliche Sparkassenkollektivvertrag räume dem Kreditinstitut die Möglichkeit ein, im Bereich der Pensionsordnung durch Betriebsvereinbarung eigene Regelungen zu treffen. Art IV des Kollektivvertrages sehe vor, dass kein Arbeitnehmer durch den Kollektivvertrag in seinem Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gekürzt werden dürfe. Die entsprechenden Regelungen des Kollektivvertrages hätten bereits vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes bestanden und eine Pensionsordnung in Form einer Direktzusage vorgesehen. Mit der Pensionsreform 1999 habe der Kollektivvertrag es den Sparkasseninstituten ermöglicht, Auslagerungs-Betriebsvereinbarungen mit einem Stichtag 31. 12. 1999 abzuschließen. Dazu seien verschiedene Varianten mit jeweils unterschiedlicher Höhe des Zielübertragungs- Deckungserfordernisses vorgesehen gewesen. Nach der Maximalvariante sollte dabei das Deckungserfordernis abgezinst zuzüglich zu den Grundbeiträgen den nötigen Kapitalbedarf der Pensionskasse darstellen, "um den Angestellten unter den getroffenen Annahmen die Sparkassen-Alterspension als Pensionskassenpension lebenslang wertgesichert zahlen zu können" (§ 98d Abs 2 des Kollektivvertrages). In diese technische Berechnung sei auch eine Valorisierung mit 2 % jährlich eingerechnet worden. Es sei auch möglich gewesen, das Kapital nicht auf einmal zu übertragen. Der Kalkulation sei ein technischer Zinssatz von 5,5 %, unter Berücksichtigung der Valorisierung von 2 % daher insgesamt eine Überschusskalkulation von 7,5 % jährlich zugrundegelegt worden. Dies sei zu optimistisch gewesen und habe dazu geführt, dass sich das erforderliche Deckungskapital in den letzten drei Jahren um 25 bis 35 % vermindert habe und es zu erheblichen Kürzungen komme. Nunmehr habe auch die Finanzaufsicht eingegriffen und die Pensionskassen angewiesen, keine Geschäftspläne mit einem rechnungsmäßigen Überschuss von mehr als 6 % - und das nur längerfristig - zu erstellen. In einem Zusatzprotokoll vom 21. 2. 2001 hätten auch die Kollektivvertragsparteien einen Nachschuss zur Pensionskasse festgelegt und eingestanden, dass die Annahme eines Überschusses von 7,5 % unrichtig gewesen sei.Der hier maßgebliche Sparkassenkollektivvertrag räume dem Kreditinstitut die Möglichkeit ein, im Bereich der Pensionsordnung durch Betriebsvereinbarung eigene Regelungen zu treffen. Art römisch IV des Kollektivvertrages sehe vor, dass kein Arbeitnehmer durch den Kollektivvertrag in seinem Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gekürzt werden dürfe. Die entsprechenden Regelungen des Kollektivvertrages hätten bereits vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes bestanden und eine Pensionsordnung in Form einer Direktzusage vorgesehen. Mit der Pensionsreform 1999 habe der Kollektivvertrag es den Sparkasseninstituten ermöglicht, Auslagerungs-Betriebsvereinbarungen mit einem Stichtag 31. 12. 1999 abzuschließen. Dazu seien verschiedene Varianten mit jeweils unterschiedlicher Höhe des Zielübertragungs- Deckungserfordernisses vorgesehen gewesen. Nach der Maximalvariante sollte dabei das Deckungserfordernis abgezinst zuzüglich zu den Grundbeiträgen den nötigen Kapitalbedarf der Pensionskasse darstellen, "um den Angestellten unter den getroffenen Annahmen die Sparkassen-Alterspension als Pensionskassenpension lebenslang wertgesichert zahlen zu können" (Paragraph 98 d, Absatz 2, des Kollektivvertrages). In diese technische Berechnung sei auch eine Valorisierung mit 2 % jährlich eingerechnet worden. Es sei auch möglich gewesen, das Kapital nicht auf einmal zu übertragen. Der Kalkulation sei ein technischer Zinssatz von 5,5 %, unter Berücksichtigung der Valorisierung von 2 % daher insgesamt eine Überschusskalkulation von 7,5 % jährlich zugrundegelegt worden. Dies sei zu optimistisch gewesen und habe dazu geführt, dass sich das erforderliche Deckungskapital in den letzten drei Jahren um 25 bis 35 % vermindert habe und es zu erheblichen Kürzungen komme. Nunmehr habe auch die Finanzaufsicht eingegriffen und die Pensionskassen angewiesen, keine Geschäftspläne mit einem rechnungsmäßigen Überschuss von mehr als 6 % - und das nur längerfristig - zu erstellen. In einem Zusatzprotokoll vom 21. 2. 2001 hätten auch die Kollektivvertragsparteien einen Nachschuss zur Pensionskasse festgelegt und eingestanden, dass die Annahme eines Überschusses von 7,5 % unrichtig gewesen sei.

Allen Vorständen und Betriebsräten der Sparkasseninstitute sei bei Abschluss des Kollektivvertrages von den KV-Vertragsparteien mitgeteilt worden, dass sich an den Pensionsansprüchen der Mitarbeiter nichts ändere, sondern nur deren Finanzierungsform. Das hier betroffene Kreditinstitut habe bereits 1968 mit Wirkung ab 1969 eine Betriebsvereinbarung über die Betriebspension - die oben genannte BV 69 - abgeschlossen gehabt, wonach die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Alterspension im Höchstausmaß von 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage - im Wesentlichen nach 35 pensionsanrechenbaren Dienstjahren - direkt gegen das Kreditinstitut gehabt hätten. Die Valorisierung sollte entsprechend den Bezügen der aktiven Angestellten erfolgen. Auch sei eine Haftung der Stadt Wien vorgesehen gewesen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien auch nicht von der gesetzlichen Pensionsversicherung erfasst gewesen (vgl § 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG). Im Zuge der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung habe das KreditinstitutAllen Vorständen und Betriebsräten der Sparkasseninstitute sei bei Abschluss des Kollektivvertrages von den KV-Vertragsparteien mitgeteilt worden, dass sich an den Pensionsansprüchen der Mitarbeiter nichts ändere, sondern nur deren Finanzierungsform. Das hier betroffene Kreditinstitut habe bereits 1968 mit Wirkung ab 1969 eine Betriebsvereinbarung über die Betriebspension - die oben genannte BV 69 - abgeschlossen gehabt, wonach die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Alterspension im Höchstausmaß von 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage - im Wesentlichen nach 35 pensionsanrechenbaren Dienstjahren - direkt gegen das Kreditinstitut gehabt hätten. Die Valorisierung sollte entsprechend den Bezügen der aktiven Angestellten erfolgen. Auch sei eine Haftung der Stadt Wien vorgesehen gewesen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien auch nicht von der gesetzlichen Pensionsversicherung erfasst gewesen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG). Im Zuge der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung habe das Kreditinstitut

eine Rahmenvertriebsvereinbarung,

eine Übertragungsbetriebsvereinbarung,

eine Betriebsvereinbarung für die Leistung des ASVG-Pensionsäquivalentes durch das Kreditinstitut (im Folgenden: ASVG-Betriebsvereinbarung) - die zwar weiter Direktansprüche aber nur noch eine Valorisierung entsprechend den ASVG-Pensionen vorsehe - und eine Betriebsvereinbarung über die Änderung bzw Neufassung der Betriebsvereinbarung über eine (vorzeitige) Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpension durch Beitritt zu einer bestimmten Pensionskasse (im Folgenden Pensionskassenbetriebsvereinbarung) für jenen Teil der alten Betriebsvereinbarung 69, der über das ASVG-Pensionsäquivalent hinausgeht, abgeschlossen.

Mit der Übertragungsbetriebsvereinbarung seien die Anwartschaften der aktiven Angestellten nach der alten Betriebsvereinbarung 69 auf die Pensionskasse übertragen worden. Der technische Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung sei nicht recht verständlich. Grundsätzlich sei vorgesehen, dass die Ermittlung des Barwertes durch das Abzinsen der zukünftigen Beiträge mit dem rechnungsmäßigen Überschuss von 7 % pA erfolge, ohne dass sich ergebe, ob sich dies auch auf die übertragenen Pensionsanwartschaften beziehe.

§ 7 der Pensionskassenbetriebsvereinbarung bestimme den Vorrang der Sicherheit der Veranlagung. All diese Betriebsvereinbarungen seien aber erst im April 2000 abgeschlossen und mit 30. 12. 1999 rückdatiert worden.Paragraph 7, der Pensionskassenbetriebsvereinbarung bestimme den Vorrang der Sicherheit der Veranlagung. All diese Betriebsvereinbarungen seien aber erst im April 2000 abgeschlossen und mit 30. 12. 1999 rückdatiert worden.

Das Kreditinstitut habe auf Anfrage von Angestellten mitgeteilt, dass für die in die Pensionskasse ausgelagerten Anwartschaften gegenüber der Direktzusage keine Erhöhung des Risikos vorliege. Es habe das neue Pensionsmodell intensiv und ohne Hinweis auf allfällige Risken beworben. Die Mitarbeiter hätten darauf vertraut, dass das bisherige Leistungsniveau erhalten bleibe. Im Einzelnen habe es sich um "Fragen und Antworten im Pensionsrecht", das "Pensionskassen-Einmaleins/Pensionsrecht", die "Pensionsvorsorge - wichtige Begriffe", die "Neuen Pensionsmodelle" sowie um persönliche Informationen und Aussagen des Vorstandes gehandelt. Dazu führte die Antragstellerin dann im Einzelnen aus, dass sich aus diesen Werbeinstrumenten keine ausreichenden Hinweise auf das Börserisiko und die Möglichkeit eventueller Pensionskürzungen aber auch die Verringerung der Valorisierung ergäben und negative Entwicklungen nicht einmal theoretisch oder ansatzweise erwähnt seien. Das Kreditinstitut habe nur sehr umfangreich und überzeugend über die Sicherheit und die ertragreichen Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen von Pensionskassen informiert, aber keine Hinweise über die Risken bei Nichterreichen der Veranlagungsziele gegeben. Allerdings habe auch das Kreditinstitut selbst dabei zum Ausdruck gebracht, dass die kurz vor der Pension stehenden Angestellten von besonderen Risken betroffen seien. Die Mitarbeiter seien auch nicht davon informiert worden, dass dann tatsächlich das Pensionskapital im Höchstausmaß von 40 % in Aktien veranlagt wurde, sondern es sei nur beispielsweise die Ertragsentwicklung bei einem professionellen Veranlagungsmanagement mit einer Aktienbeimischung von 25 % erwähnt worden. Im "Pensionskassen-Einmaleins" sei im Zusammenhang mit Fragen der Abwicklung innerhalb des Pensionskassenvertrages auch die Aussage enthalten, dass ab Pensionszahlungsbeginn die monatliche lebenslange wertgesicherte Pension auf das angegebene Konto überwiesen werde. Die Wirtschaftskraft und die Erfolge der gewählten Pensionskasse seien besonders dargestellt worden. Hinweise darauf, dass die Pensionshöhe von den erwirtschafteten Veranlagungsüberschüssen abhängig sei, fehlten, vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass sich das Veranlagungsrisiko nur auf die Wertanpassung beziehe. Eine jedem Mitarbeiter übergebene "Blicktabelle" habe die persönlichen Daten enthalten und rechts unten darauf hingewiesen, dass die effektiven Werte von der Berechnungsannahme abweichen könnten. Als Berechnungsannahme sei eine Valorisierung von 2 % per anno angegeben gewesen. Der rechnungsmäßige Überschuss werde hingegen als eine gegebene Größe dargestellt und nicht darauf hingewiesen, dass das persönliche Pensionskapital eine Minderung erfahren könne. Im Zusammenhang mit der Darstellung der Pensionsfinanzierung sei auch darauf hingewiesen worden, dass nach Berücksichtigung der Pensionskassenbeiträge und der Verzinsung des angesammelten Kapitales allenfalls noch fehlendes Kapital in Form einer "Zielübertragung" an die Pensionskasse gezahlt werde. Dies habe den Eindruck vermittelt, dass eine Nachschusspflicht bestehe. Es sei darauf hingewiesen worden, dass das neue System das bisherige System "spiegeln" solle und etwaige Differenzen zwischen Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträgen und Überschuss bis zum Pensionsantritt aus "heutiger Sicht" durch eine "Zielübertragung" ausgeglichen würden, um die Finanzierung sicherzustellen. Bei jüngeren Mitarbeitern sei voraussichtlich eine solche "Zielübertragung" im Hinblick auf die vorgesehenen Pensionsbeiträge nicht erforderlich.

Das Kreditinstitut habe dann die konkrete Zielübertragung den Mitarbeitern mitgeteilt und dabei festgehalten, dass es dadurch ermöglicht werde, dass der/die Mitarbeiter/in eine Zusatzpension erhalte, die dem Leistungsniveau auf heutiger Basis entspreche. Die von der Gewerkschaft und dem Sparkassenverband verfasste und von der Antragsgegnerin vorgelegte Information sowie das Mitarbeitermagazin der Sparkassengruppe, in denen auf das beitragsorientierte System und die Kapitalmarktrisken hingewiesen wurde, seien Mitarbeitern dieses Kreditinstituts nicht zugegangen. Die Ausführungen eines Vorstandsmitgliedes des Kreditinstitutes, wonach unter Berücksichtigung der Erfahrungen davon ausgegangen werden könne, dass das Pensionsausmaß nicht beeinträchtigt werde, seien falsch. Es habe auch kein ausreichend langer Erfahrungshorizont bestanden (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 5, 6). Der Vorstandsvorsitzende des Kreditinstitutes habe in einer Rede im Oktober 1999 ausgeführt, dass so viel auf die Pensionskasse übertragen werde, dass zuzüglich künftiger Beiträge und voraussichtlicher Wertzuwächse die Pensionsleistung auf dem damaligen Anspruchsniveau gesichert sei. Die Pensionskasse habe auch bessere Möglichkeiten zu langfristigen Veranlagungen, die hohe Erträge, aber auch maximale Sicherheit gewährleisteten. Auf eine solche Zusage des Vorstandsvorsitzenden könne sich ein Angestellter verlassen. In einem Schreiben des Vorstandes vom Februar 2000 sei die Einschätzung des Veranlagungsüberschusses mit 7 % als so vorsichtig eingestuft worden, dass sich eine Arbeitgeberreserve erübrige. In einem weiteren Schreiben vom 19. 5. 2000 an alle Mitarbeiter sei ebenfalls nur ein positives Bild vermittelt, aber kein Hinweis auf das Risiko aufgenommen worden.

Durch die unvorsichtige Kalkulation des Rechnungszinssatzes und des damit verringerten Überweisungsbetrages habe das Kreditinstitut bei Auflösung der bisherigen Pensionsrückstellungen - also jener die bisher zu bilden gewesen wären (Schriftsatz 13. 8. - Klarstellung, S 16) - einen Überschuss von rund 1 Mrd S lukriert. Die Rückstellungen nach IAS seien schwankender, weil sie auf die jeweils aktuellen Kapitalmarktzinsen abstellten (vgl GA Pagler 25. 7. S 19). Gegenüber der handelsrechtlichen Rückstellung habe sich das Kreditinstitut ca 16 bis 20 % beim Deckungserfordernis erspart. Unter Berücksichtigung der Abfederungsbetriebsvereinbarung ergebe sich eine Ersparnis von 0 bis 16 %. Bei einem 60ig-jährigen Anwartschaftsberechtigten übersteige die nach der Übertragungsbetriebsvereinbarung zu überweisende "Zielübertragung" den mit dem nach § 7 BPG festgelegten Zinssatz von 7 % zu berechnenden Unverfallbarkeitsbetrag um ca 18 % (Klarstellung 23. 1. 2004 iVm GA Pagler 23. 1. 2004 S 9). Der auf Grundlage der Pensionskassenvorgaben (40 % Aktienanteil) erzielbare Ertrag haben in einem Zeitraum von 1. 1. 1960 bis 31. 12. 1999 nominell 8,74 % und real 3,89 % betragen (Klarstellung 23. 1. 2004 S 7 und 15).Durch die unvorsichtige Kalkulation des Rechnungszinssatzes und des damit verringerten Überweisungsbetrages habe das Kreditinstitut bei Auflösung der bisherigen Pensionsrückstellungen - also jener die bisher zu bilden gewesen wären (Schriftsatz 13. 8. - Klarstellung, S 16) - einen Überschuss von rund 1 Mrd S lukriert. Die Rückstellungen nach IAS seien schwankender, weil sie auf die jeweils aktuellen Kapitalmarktzinsen abstellten vergleiche GA Pagler 25. 7. S 19). Gegenüber der handelsrechtlichen Rückstellung habe sich das Kreditinstitut ca 16 bis 20 % beim Deckungserfordernis erspart. Unter Berücksichtigung der Abfederungsbetriebsvereinbarung ergebe sich eine Ersparnis von 0 bis 16 %. Bei einem 60ig-jährigen Anwartschaftsberechtigten übersteige die nach der Übertragungsbetriebsvereinbarung zu überweisende "Zielübertragung" den mit dem nach Paragraph 7, BPG festgelegten Zinssatz von 7 % zu berechnenden Unverfallbarkeitsbetrag um ca 18 % (Klarstellung 23. 1. 2004 in Verbindung mit GA Pagler 23. 1. 2004 S 9). Der auf Grundlage der Pensionskassenvorgaben (40 % Aktienanteil) erzielbare Ertrag haben in einem Zeitraum von 1. 1. 1960 bis 31. 12. 1999 nominell 8,74 % und real 3,89 % betragen (Klarstellung 23. 1. 2004 S 7 und 15).

Der Pensionskassenvertrag sei den Angestellten nicht zur Verfügung gestellt worden, habe aber keine Schwankungsreserve von wenigstens 10 % entsprechend § 24 Abs 3 PensionskassenG enthalten. Dies stelle gerade für knapp vor der Pension stehende Arbeitnehmer eine Schlechterstellung dar. Deren Deckungskapital werde auf einmal fast zur Gänze übertragen, während sonst das Risiko gestreut werde; auch könnten diese nach einem Einbruch des Kapitalmarktes als Pensionisten, also in der Phase des Entsparens, nur noch geringer an einem späteren Aufschwung des Kapitalmarktes partizipieren (Klarstellung 23. 1. 2004 S 7). Der Nachteil der gewählten Konstruktion bestehe auch im Verhältnis zu der im Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitgeberreserve (Schriftsatz 13. 8., S 17. - Klarstellung im Hinblick auf die KV-Regelung). Der Vorteil aus einem günstigeren Rechnungszins von 0,5 % könne die Funktion der Arbeitgeberreserve nicht ersetzen. Deren Vorteile würden erst bei einem Pensionszahlungsbeginn etwa 7 Jahre nach dem Übertragungsstichtag aufgewogen (Klarstellung 23. 1. 2004 S 9). Eine Abfindung der Pensionsanwartschaften wäre im Hinblick auf § 7 Abs 3 iVm § 19 BPG gar nicht möglich gewesen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 7).Der Pensionskassenvertrag sei den Angestellten nicht zur Verfügung gestellt worden, habe aber keine Schwankungsreserve von wenigstens 10 % entsprechend Paragraph 24, Absatz 3, PensionskassenG enthalten. Dies stelle gerade für knapp vor der Pension stehende Arbeitnehmer eine Schlechterstellung dar. Deren Deckungskapital werde auf einmal fast zur Gänze übertragen, während sonst das Risiko gestreut werde; auch könnten diese nach einem Einbruch des Kapitalmarktes als Pensionisten, also in der Phase des Entsparens, nur noch geringer an einem späteren Aufschwung des Kapitalmarktes partizipieren (Klarstellung 23. 1. 2004 S 7). Der Nachteil der gewählten Konstruktion bestehe auch im Verhältnis zu der im Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitgeberreserve (Schriftsatz 13. 8., S 17. - Klarstellung im Hinblick auf die KV-Regelung). Der Vorteil aus einem günstigeren Rechnungszins von 0,5 % könne die Funktion der Arbeitgeberreserve nicht ersetzen. Deren Vorteile würden erst bei einem Pensionszahlungsbeginn etwa 7 Jahre nach dem Übertragungsstichtag aufgewogen (Klarstellung 23. 1. 2004 S 9). Eine Abfindung der Pensionsanwartschaften wäre im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 19, BPG gar nicht möglich gewesen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 7).

Das Höchstausmaß eines Anteiles von 40 % Aktien sei voll ausgeschöpft worden; bis zum Ausscheiden seien nur noch geringfügige laufende Grundbeiträge geleistet worden. Absichernde Maßnahmen habe es für die Personengruppe der kurz vor der Pension stehenden Anwartschaftsberechtigten nicht gegeben, obwohl sich das Kreditinstitut nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Die Aktienkursentwicklung der letzten 20 Jahre von 1984 bis 2002 habe etwa viermal Kursrückgänge in der Größenordnung von 20 bis 39 % verzeichnet, weil gerade nach Zeiten einer "Hausse" erfahrungsgemäß eine "Baisse" eintrete. Das Pensionskassenmodell gehe von einem sukzessive ansteigenden Vermögensaufbau durch regelmäßige Einzahlungen aus (Risikostreuung), während hier ein Einmalerlag vorliege. Der hohe Aktienanteil sei auch deshalb gewählt worden, um der Vorgabe eines rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % zu entsprechen und damit einen möglichst geringen Überweisungsbetrag des Kreditinstitutes zu erreichen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 7, 8; sowie Schriftsatz 22. 7., S 3). Noch 1995 habe das Kreditinstitut statt eines Rechnungszinssatzes von 5 % nur einen solchen von 3,5 % zugrunde gelegt; nach einem Gutachten des WIFO betrage die Wahrscheinlichkeit einer Kapitalrendite von 7 % in einem Zeitraum bis zu 10 Jahren nur 48-49 % (Klarstellung 23. 1. 2004 S 6 f und 19 f). Einer Betriebsvereinbarung vom 31. 5. 2002 (Abfederungsbetriebsvereinbarung) sei zugrundegelegt worden, dass die Pensionskasse bis zum 31. 12. 2001 gegenüber den getroffenen Annahmen ein Minus von 20,56 % erwirtschaftet habe. Es sei zu Gunsten - der auch hier allenfalls erfassten Mitarbeiter -, die bis spätestens 31. 12. 2002 ihr Dienstverhältnis wegen Eintritts in den Ruhestandes beenden, eine Abfederung vorgesehen worden, die durch eine Zusatzdotation den Verlust degressiv fallend bis zu einem Pensionszahlungsbeginn 2006 gemindert habe. Je später die Mitarbeiter das Pensionsalter erreichten, desto geringer falle die Zusatzdotation aus. Einschränkungen von Pensionskassenleistungen über EUR 3.361,36 monatlich seien nicht abgefedert. Die Abfederungsbetriebsvereinbarung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 2 BPG. Allerdings sei auch im Jahr 2002 ein Minus von 3,62 % in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft des Kreditinstitutes (VRG 31) erzielt worden. womit sich die Deckungslücke um 10,62 % erhöhe. Tatsächlich sei zum 31. 12. 2002 von einem Istwert von 90,3 % statt vom Sollwert von 122,5 % des Deckungskapitales und somit von einer Deckungslücke von rund 26 % auszugehen. Diese Lücke könne auch nicht mehr ausgeglichen werden. Bei Annahme bloß der gesetzlichen Mindestverzinsung von 1,5 % ergebe sich bis zum Jahr 2010 eine Verdoppelung der Lücke auf ca 50 %. Bisher seien stets Verluste erwirtschaftet worden (2000 - 1,73 %; 2001 - 4,71 %, 2002 - 3,62 %). Selbst unter Berücksichtigung "der Abfederungs-Betriebsvereinbarung" betrage die Lücke für Pensionisten mit Pensionszahlungsbeginn 2003 18,5 %.Das Höchstausmaß eines Anteiles von 40 % Aktien sei voll ausgeschöpft worden; bis zum Ausscheiden seien nur noch geringfügige laufende Grundbeiträge geleistet worden. Absichernde Maßnahmen habe es für die Personengruppe der kurz vor der Pension stehenden Anwartschaftsberechtigten nicht gegeben, obwohl sich das Kreditinstitut nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Die Aktienkursentwicklung der letzten 20 Jahre von 1984 bis 2002 habe etwa viermal Kursrückgänge in der Größenordnung von 20 bis 39 % verzeichnet, weil gerade nach Zeiten einer "Hausse" erfahrungsgemäß eine "Baisse" eintrete. Das Pensionskassenmodell gehe von einem sukzessive ansteigenden Vermögensaufbau durch regelmäßige Einzahlungen aus (Risikostreuung), während hier ein Einmalerlag vorliege. Der hohe Aktienanteil sei auch deshalb gewählt worden, um der Vorgabe eines rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % zu entsprechen und damit einen möglichst geringen Überweisungsbetrag des Kreditinstitutes zu erreichen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 7, 8; sowie Schriftsatz 22. 7., S 3). Noch 1995 habe das Kreditinstitut statt eines Rechnungszinssatzes von 5 % nur einen solchen von 3,5 % zugrunde gelegt; nach einem Gutachten des WIFO betrage die Wahrscheinlichkeit einer Kapitalrendite von 7 % in einem Zeitraum bis zu 10 Jahren nur 48-49 % (Klarstellung 23. 1. 2004 S 6 f und 19 f). Einer Betriebsvereinbarung vom 31. 5. 2002 (Abfederungsbetriebsvereinbarung) sei zugrundegelegt worden, dass die Pensionskasse bis zum 31. 12. 2001 gegenüber den getroffenen Annahmen ein Minus von 20,56 % erwirtschaftet habe. Es sei zu Gunsten - der auch hier allenfalls erfassten Mitarbeiter -, die bis spätestens 31. 12. 2002 ihr Dienstverhältnis wegen Eintritts in den Ruhestandes beenden, eine Abfederung vorgesehen worden, die durch eine Zusatzdotation den Verlust degressiv fallend bis zu einem Pensionszahlungsbeginn 2006 gemindert habe. Je später die Mitarbeiter das Pensionsalter erreichten, desto geringer falle die Zusatzdotation aus. Einschränkungen von Pensionskassenleistungen über EUR 3.361,36 monatlich seien nicht abgefedert. Die Abfederungsbetriebsvereinbarung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 18, Absatz 2, BPG. Allerdings sei auch im Jahr 2002 ein Minus von 3,62 % in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft des Kreditinstitutes (VRG 31) erzielt worden. womit sich die Deckungslücke um 10,62 % erhöhe. Tatsächlich sei zum 31. 12. 2002 von einem Istwert von 90,3 % statt vom Sollwert von 122,5 % des Deckungskapitales und somit von einer Deckungslücke von rund 26 % auszugehen. Diese Lücke könne auch nicht mehr ausgeglichen werden. Bei Annahme bloß der gesetzlichen Mindestverzinsung von 1,5 % ergebe sich bis zum Jahr 2010 eine Verdoppelung der Lücke auf ca 50 %. Bisher seien stets Verluste erwirtschaftet worden (2000 - 1,73 %; 2001 - 4,71 %, 2002 - 3,62 %). Selbst unter Berücksichtigung "der Abfederungs-Betriebsvereinbarung" betrage die Lücke für Pensionisten mit Pensionszahlungsbeginn 2003 18,5 %.

Es sei, ausgehend vom Jahr 2003, bei einer Minderung des Deckungskapitales von 27,98 % für drei konkret antragsbetroffene Berechtigte eine Differenz zwischen der Blicktabelle genannten Pension und der tatsächlich geleisteten Pension unter Berücksichtigung der Abfederung von etwa 16 % festzustellen; später in Pension gehende Angestellte müssten mit Verlusten bis 27,98 % auch dann rechnen, wenn ab dem Jahr 2003 der Veranlagungserfolg von 7 % erzielt werde (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 13). Die Antragstellerin stellt das aus dem Spruch ersichtliche Feststellungsbegehren. Sie fasst die Zielrichtung des Feststellungsbegehrens dahin zusammen, dass es primär darum gehe, wegen Nichtanwendbarkeit der neuen Betriebsvereinbarung eine Verpflichtung des Kreditinstituts zur Direktleistung unter Heranziehung der Betriebsvereinbarung 69 feststellen zu lassen. Sollten aber nur bestimmte Regelungen der mit der Übertragungsbetriebsvereinbarung in Kraft gesetzten Betriebsvereinbarungen unanwendbar sein, so werde die Feststellung einer Verpflichtung zur Ergänzung der Pensionskassenleistung begehrt. Sei davon auszugehen, dass eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung vorliege, so sei eine Nachschussverpflichtung und bei Weigerung ein Direktanspruch gemäß § 48 Pensionskassengesetz gegeben bzw Schadenersatzansprüche (Klarstellung 23. 1. 2004 S 12). Als ein Unterfall werde auch die Feststellung begehrt, dass sich die Leistungsorientiertheit nur auf Anwartschaften vor dem 30. 12. 1999 (Übertragungsstichtag) bzw vor dem 1. 7. 1990 (Inkrafttreten des BPG) beziehe. Sollte die ASVG-Betriebsvereinbarung wirksam sein, so wäre das ASVG-Äquivalent nur mit der gemäß § 8 geltenden Wertanpassung zu berücksichtigen.Es sei, ausgehend vom Jahr 2003, bei einer Minderung des Deckungskapitales von 27,98 % für drei konkret antragsbetroffene Berechtigte eine Differenz zwischen der Blicktabelle genannten Pension und der tatsächlich geleisteten Pension unter Berücksichtigung der Abfederung von etwa 16 % festzustellen; später in Pension gehende Angestellte müssten mit Verlusten bis 27,98 % auch dann rechnen, wenn ab dem Jahr 2003 der Veranlagungserfolg von 7 % erzielt werde (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 13). Die Antragstellerin stellt das aus dem Spruch ersichtliche Feststellungsbegehren. Sie fasst die Zielrichtung des Feststellungsbegehrens dahin zusammen, dass es primär darum gehe, wegen Nichtanwendbarkeit der neuen Betriebsvereinbarung eine Verpflichtung des Kreditinstituts zur Direktleistung unter Heranziehung der Betriebsvereinbarung 69 feststellen zu lassen. Sollten aber nur bestimmte Regelungen der mit der Übertragungsbetriebsvereinbarung in Kraft gesetzten Betriebsvereinbarungen unanwendbar sein, so werde die Feststellung einer Verpflichtung zur Ergänzung der Pensionskassenleistung begehrt. Sei davon auszugehen, dass eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung vorliege, so sei eine Nachschussverpflichtung und bei Weigerung ein Direktanspruch gemäß Paragraph 48, Pensionskassengesetz gegeben bzw Schadenersatzansprüche (Klarstellung 23. 1. 2004 S 12). Als ein Unterfall werde auch die Feststellung begehrt, dass sich die Leistungsorientiertheit nur auf Anwartschaften vor dem 30. 12. 1999 (Übertragungsstichtag) bzw vor dem 1. 7. 1990 (Inkrafttreten des BPG) beziehe. Sollte die ASVG-Betriebsvereinbarung wirksam sein, so wäre das ASVG-Äquivalent nur mit der gemäß Paragraph 8, geltenden Wertanpassung zu berücksichtigen.

Die verschiedenen Begehren werden auch auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gestützt (S 11 Klarstellung 23. 1. 2004). Außerdem werden die Begehren F und G besonders unter Bezugnahme auf den Schutz der knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter erhoben (S 14 Klarstellung 23. 1. 2004).

Im Einzelnen hat sie ihre Anträge auf die - schon zur Vermeidung von Wiederholungen - unmittelbar im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung zusammengefassten Anspruchsgrundlagen gestützt. B Einwendungen der Antragsgegnerin

Zum Sachverhaltsvorbringen der Antragsgegnerin ist festzuhalten, dass dies für die Entscheidung grundsätzlich nicht relevant ist. Der Oberste Gerichtshof hat zufolge § 54 Abs 4 ASGG allein auf Grund des im Feststellungsantrag angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden (vgl auch zuletzt OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 243/02d-9). Die Konsequenz daraus ist, dass dann, wenn die vom Antragsteller vorgegebenen Sachverhaltsangaben nicht den Tatsachen entsprechen, eben auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vom Obersten Gerichtshof aus dem behaupteten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsfolgen zutreffen. Der wesentliche Grund für die Überleitung in das Pensionskassensystem sei im Erfordernis der Vereinheitlichung der Betriebspensionsysteme des Kreditinstitutes, das aus verschiedenen Unternehmen entstanden sei, gelegen, sowie darin, dass wegen der neuen Bilanzierungsregeln (IAS) sonst eine die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbfähigkeit des Unternehmen beeinträchtigende Rückstellung erforderlich gewesen wäre. Eine unmittelbare Haftung des Kreditinstitutes habe ausgeschieden werden müssen. Als Alternative hätte nur eine Kündigung der Pensionsvereinbarungen erfolgen können. Kein einziger der erfassten Mitarbeiter habe eine einzelvertragliche Zusage gehabt, vielmehr seien sämtliche Zusagen auf Grund von kollektiven Rechtsquellen, also Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, erfolgt und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgeändert worden. Dessen Vorsitzende sei auch an sämtlichen Verhandlungen über den Kollektivvertrag beteiligt gewesen. Es habe eine umfassende Information und Stellungnahmen von Experten im Rahmen der Verhandlungen über die Änderungen gegeben. Dabei sei noch zu Gunsten der Arbeitnehmer des Kreditinstitutes von den Vorgaben des Kollektivvertrages abgewichen und auch eine über den ASVG liegende Valorisierung vorgesehen worden. Das Kreditinstitut selbst sei an der Pensionskasse nur mit einem Minderheitsanteil beteiligt und habe auf die Veranlagungsstrategie keinen Einfluss. Im Veranlagungsbeirat seien auch vom Betriebsrat entsandte Mitglieder vertreten. Die von der Antragstellerin herangezogenen neuen Vorgaben der Pensionskassenaufsicht bezögen sich nur auf neue Veranlagungs- und Risikogemeinschaften. Die Erreichung eines 5 %igen Zinssatzes sei auch unter heutigen Gesichtspunkten durchaus realistisch, sodass sich der Vorwurf einer zu optimistischen Annahme nur auf den darüber hinausgehenden 2 %igen Pensionsvalorisierungssatz beziehen könne. Dieser liege über jenem der ASVG-Valorisierung. Auch sei die Rechtsposition der Mitarbeiter durch die Unverfallbarkeitsregeln gestärkt und diese seien mobiler.Zum Sachverhaltsvorbringen der Antragsgegnerin ist festzuhalten, dass dies für die Entscheidung grundsätzlich nicht relevant ist. Der Oberste Gerichtshof hat zufolge Paragraph 54, Absatz 4, ASGG allein auf Grund des im Feststellungsantrag angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden vergleiche auch zuletzt OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 243/02d-9). Die Konsequenz daraus ist, dass dann, wenn die vom Antragsteller vorgegebenen Sachverhaltsangaben nicht den Tatsachen entsprechen, eben auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vom Obersten Gerichtshof aus dem behaupteten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsfolgen zutreffen. Der wesentliche Grund für die Überleitung in das Pensionskassensystem sei im Erfordernis der Vereinheitlichung der Betriebspensionsysteme des Kreditinstitutes, das aus verschiedenen Unternehmen entstanden sei, gelegen, sowie darin, dass wegen der neuen Bilanzierungsregeln (IAS) sonst eine die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbfähigkeit des Unternehmen beeinträchtigende Rückstellung erforderlich gewesen wäre. Eine unmittelbare Haftung des Kreditinstitutes habe ausgeschieden werden müssen. Als Alternative hätte nur eine Kündigung der Pensionsvereinbarungen erfolgen können. Kein einziger der erfassten Mitarbeiter habe eine einzelvertragliche Zusage gehabt, vielmehr seien sämtliche Zusagen auf Grund von kollektiven Rechtsquellen, also Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, erfolgt und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgeändert worden. Dessen Vorsitzende sei auch an sämtlichen Verhandlungen über den Kollektivvertrag beteiligt gewesen. Es habe eine umfassende Information und Stellungnahmen von Experten im Rahmen der Verhandlungen über die Änderungen gegeben. Dabei sei noch zu Gunsten der Arbeitnehmer des Kreditinstitutes von den Vorgaben des Kollektivvertrages abgewichen und auch eine über den ASVG liegende Valorisierung vorgesehen worden. Das Kreditinstitut selbst sei an der Pensionskasse nur mit einem Minderheitsanteil beteiligt und habe auf die Veranlagungsstrategie keinen Einfluss. Im Veranlagungsbeirat seien auch vom Betriebsrat entsandte Mitglieder vertreten. Die von der Antragstellerin herangezogenen neuen Vorgaben der Pensionskassenaufsicht bezögen sich nur auf neue Veranlagungs- und Risikogemeinschaften. Die Erreichung eines 5 %igen Zinssatzes sei auch unter heutigen Gesichtspunkten durchaus realistisch, sodass sich der Vorwurf einer zu optimistischen Annahme nur auf den darüber hinausgehenden 2 %igen Pensionsvalorisierungssatz beziehen könne. Dieser liege über jenem der ASVG-Valorisierung. Auch sei die Rechtsposition der Mitarbeiter durch die Unverfallbarkeitsregeln gestärkt und diese seien mobiler.

Die von der Antragstellerin herangezogene Bestimmung des § 88 der Betriebsvereinbarung 69 sei gar nicht mehr in Kraft, da diese durch § 5 der Übertragungs-Betriebsvereinbarung aufgehoben worden sei. Der Abs 2 des § 88 Betriebsvereinbarung 69 über die Aufrechterhaltung bisheriger Ansprüche hätte auch nur verhindern sollen, dass in die Ansprüche von pensionierten Mitarbeitern eingegriffen werde. Hinsichtlich der Übertragungsbetriebsvereinbarung sei darauf hinzuweisen, dass der Hauptteil auch ohne den technischen Anhang zur Ermittlung der Ansprüche ausreiche und der technische Anhang diese nur versicherungsmathematisch erläutere. Nur die laufenden Pensionsbeiträge seien dann in der Pensionskassenbetriebsvereinbarung geregelt.Die von der Antragstellerin herangezogene Bestimmung des Paragraph 88, der Betriebsvereinbarung 69 sei gar nicht mehr in Kraft, da diese durch Paragraph 5, der Übertragungs-Betriebsvereinbarung aufgehoben worden sei. Der Absatz 2, des Paragraph 88, Betriebsvereinbarung 69 über die Aufrechterhaltung bisheriger Ansprüche hätte auch nur verhindern sollen, dass in die Ansprüche von pensionierten Mitarbeitern eingegriffen werde. Hinsichtlich der Übertragungsbetriebsvereinbarung sei darauf hinzuweisen, dass der Hauptteil auch ohne den technischen Anhang zur Ermittlung der Ansprüche ausreiche und der technische Anhang diese nur versicherungsmathematisch erläutere. Nur die laufenden Pensionsbeiträge seien dann in der Pensionskassenbetriebsvereinbarung geregelt.

Mit dem Abschluss einer beitragsorientierten Pensionskassenbetriebsvereinbarung habe die Belegschaft ausdrücklich der Übernahme des Veranlagungsrisikos zugestimmt. Die vorhandenen Anwartschaften nach der BV 69 seien nach versicherungsmathematischen Grundsätzen übertragen worden, wenngleich es der Betriebsvereinbarung auch zugestanden wäre, in diese Ansprüche einzugreifen. Eine darüber hinausgehende Nachschusspflicht sei nicht vorgesehen. Die Veranlagungspolitik sei weder Gegenstand der Betriebsvereinbarung noch des Pensionskassenvertrages, sondern liege in der Verantwortung der Pensionskasse. Gespräche über die Übertragung habe es bereits seit längerem gegeben. Das Ergebnis sei schon in einer Punktation vom 23. 12. 1999 zwischen Vorstand und Zentralbetriebsrat festgehalten worden.

Die spätere Abfederungsbetriebsvereinbarung sei nur als sozialpolitischen Motiven geschlossen worden. Weitergehende Verpflichtungen könnten gar nicht erbracht werden ohne dass insgesamt eine bilanzielle Berücksichtigung der gesamten alten Leistungsverpflichtungen erfolgen müsste. Grundsätzlich sei es es auch unter dem Aspekt des Art 18 Abs 2 BPG zulässig, eine zeitliche Differenzierung sowohl nach dem Beginn des Pensionsantritts bzw der Pensionskassenleistung als auch nach der Pensionshöhe vorzunehmen. Insgesamt stützte sich die Antragsgegnerin vor allem darauf, dass auf Grundlage des § 48 PKG auch alte Anwartschaften vor dem Inkrafttreten des BPG übertragen werden könnten und diese dabei noviert und der Arbeitgeber von seiner Haftung befreit werden könne. Auch die Umwandlung von einem leistungsbezogenen in ein beitragsbezogenes System sei dabei möglich und hier gemeinsam mit der Belegschaftsvertretung erfolgt. Daher bestehe auch keine Nachschusspflicht. Hätten doch im Zeitpunkt der Übertragung die unter Beiziehung von zahlreichen Experten gemeinsam mit der Belegschaftsvertretung sorgfältig festgelegten und genehmigten Parameter gestimmt. Unter diesen Kautelen sei auch der Zinssatz gewählt worden. Hätten sich die Kapitalmärkte normal entwickelt, wäre es sogar zu einer Verbesserung der Pensionsleistungen gekommen. Im Übrigen seien auch gewisse Verschlechterungen zulässig. Der Schaffung einer eignen VRG für die unmittelbar vor der Pension stehenden älteren Mitarbeiter stehe schon die dafür nach § 12 Abs 2 PKG geforderte Mindestgröße von 1000 Mitarbeitern entgegen. Grundsätzlich seien auch Rückwirkungsanordnungen in Betriebsvereinbarung zulässig und gerade hier durch § 124 Z 4 EStG in den Jahren 1999 und 2000 auch anerkannt. Dass die Beschreibung von Pensionsansprüchen eine gewisse Komplexität aufweise stehe deren Verständlichkeit nicht entgegen. Im Übrigen unterscheidet sich der von der Antragsgegnerin dargestellte Sachverhalt vor allem durch verschiedene Hinweise auf die den Arbeitnehmern zugekommenen Informationen über die den b

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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