Norm
ArbVG §57Rechtssatz
Ein reibungsloses Zusammenwirken zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft macht es erforderlich, daß dem Betriebsinhaber mitgeteilt wird, wer Belegschaftsvertreter ist. Dies bezweckt - neben der Auslösung der Rechtswirkungen des § 59 Abs 1 ArbVG - auch § 57 ArbVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051034Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00117_9200000_004