Norm
ABGB §861Rechtssatz
Der gute Glaube des Arbeitgebers über die Neukonstituierung des Betriebsrates verdient besonderen Schutz, weil er gar keine Möglichkeit hat, die internen Vorgänge, die zu den bekanntgegebenen Beschlüssen geführt haben, zu überprüfen. Er muß sich vielmehr in allen Fragen, die die Belegschaft betreffen, an das bekanntgegebene Gremium halten und muß bei Rechtshandlungen, an denen die Belegschaft mitwirkt, im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Bekanntgaben disponieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014015Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00117_9200000_002