Begründung: Die Antragstellerin ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 4 Abs 1 und § 7 ArbVG. Der vorliegende Antrag betrifft sie in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin und Arbeitsverhältnisse, für welche sie selbst nach § 7 ArbVG kollektivvertragsfähig ist. Die hier zu klärende Streitfrage betrifft mehr als drei ehemalige Arbeitnehmer der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG (zum Antragsteller siehe RIS-Justiz RS0051126; zum Antragsgegner 9 ObA 128/04w; 8 ObA 95/05m). Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG (zum Antragsteller siehe RIS-Justiz RS0051126; zum Antragsgegner 9 ObA 128/04w; 8 ObA 95/05m). Dem Antrag - der sich nach dem maßgeblichen Antragsvorbring... mehr lesen...
Begründung: Dem Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG liegt folgender vom Antragsteller behaupteter Sachverhalt zugrunde: Dem Feststellungsantrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG liegt folgender vom Antragsteller behaupteter Sachverhalt zugrunde: Auf Grund der zwischen der B*****-AG (B*****; im Folgenden Arbeitgeberin) und dem Betriebsrat abgeschlossenen Arbeitsordnung (AO) vom 6. 2. 1963 stand den Arbeitnehmern eine Betriebspension (direkte Leistungszusage) zu. Am 10. 10. ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig ist (RIS-Justiz RS0051126). Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG kollektivvertragsfähig ist (RIS-Justiz RS0051126). Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körpe... mehr lesen...
Begründung: Zu I.: Zu römisch eins.: Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 ASGG erfordern würden, sind nicht zulässig (8 ObA 52/03k; 8 ObA 100/04w; Aubauer/Kaszanits, Kollektives Klagerecht als Testprozess (§ 54 ASGG) in FS Bauer/Maier/Petrag 303 f). Die Stellungnahme des Antragstellers zur Äußerung des Antragsgegne... mehr lesen...
Begründung: Im Konzern der S***** AG - Sparte Mediendienstleistungen - sind die Unternehmen r***** GmbH, C***** GmbH und g***** GmbH tätig. Die r***** und die C***** befassen sich mit der Zeitungszustellung. Die g***** betreibt die Zustellung von Werbemitteln. Alle drei Unternehmen sind Mitglieder der Antragsgegnerin. Der Antragsteller behauptet zu seinem im
Spruch: genannten Antrag folgenden Sachverhalt: "Die Zustelltätigkeit der genannten Unternehmen wird in der Weise durchgeführ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl 1996/757, wurde zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt/Bereich Datenverarbeitung, einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen, wahrgenommenen Aufgaben die Antragsgegnerin unter der Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (BRZ GmbH) errichtet. Diese Gesellschaft entstand mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes per 1. 1. 1997 (§ 1 Abs 1, § 38 BRZ GmbH-Ges... mehr lesen...
Begründung: Die G***** AG (im Folgenden G*****), ein Bewachungsunternehmen, ist kollektivvertragsangehöriges Mitglied der Antragsgegnerin. Auf sie findet der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe Anwendung. Die G***** übernahm ab 1. 9. 1996 (Saison 1996/97) den so genannten "Publikumsdienst" des Österreichischen Bundestheaterverbandes im Bereich von Staats- und Volksoper sowie Burg- und Akademietheater. Es lag insoweit ein Betriebsteil-Übergang gemäß § 3 Abs 1 ... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Beide sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Beide sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antragsteller beantragt wie im Spru... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antragsteller beantragt die Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG wie im
Spruch: ersichtlich (allerdings ohne Absatzbenennung bei § 9 ARG und unter Anführung auch des Feiertagsentgeltes) und bringt dazu vor, dass auf Spitalsärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niederösterreich (= Antragsgegner) stehen und in einer Krankenanstalt tätig sind, sowohl das NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) als auch da... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem Bundesforstegesetz 1996, BGBl Nr 793/1996, wurde zur Fortführung des Betriebes "Österreichische Bundesforste" eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut "Österreichische Bundesforste AG" errichtet, welche in Abweichung von und unter Ausschluss der Wirkung des § 34 Aktiengesetz mit 1. Jänner 1997 entstand (§ 2 Abs 1 leg cit). Der Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" ging mit dem gesamten ihm zuzur... mehr lesen...
Begründung: Die Ö***** F***** S***** GesmbH besitzt eine Gewerbeberechtigung für das industriemäßige Gewerbe der fabrikmäßigen Erzeugung von Isotopen sowie von technischen Geräten auf dem Gebiet der Atomenergie. Für die Antragsgegnerin gilt der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie (Rahmenkollektivvertrag) vom 1. 11. 1991. Dieser wurde zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten und der Wirtschaftskammer Österreich abgeschlossen.... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin und die Erstantragsgegnerin sind zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer berufene Körperschaften im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG; die Kollektivvertragsfähigkeit der Zweitantragsgegnerin ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Antragstellerin und beide Antragsgegner sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Die Antragstellerin und die Erstantragsg... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, der Antragsgegner eine solche der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Antragsteller und Antragsgegner sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, der Antragsgegner eine solche der Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2,... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin und die Zweitantragsgegnerin sind zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer berufene Körperschaften im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG; die Kollektivvertragsfähigkeit der Erstantragsgegnerin ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Antragstellerin und beide Antragsgegner sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Die Antragstellerin und die Zweitantrags... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrte die aus dem
Spruch: hervorgehende Feststellung. Er stellte dazu folgende Behauptungen auf: Mit Verschmelzungsvertrag vom 4. 9. 1991 wurde die Ö***** AG mit der Z*****, welche als aufnehmende Gesellschaft fungierte, fusioniert. Dadurch verlor die Ö***** ihre Rechtspersönlichkeit, der Firmenwortlaut der fusionierten Gesellschaft wurde zunächst in Z*****a AG und schließlich in B***** AG geändert. Durch die Fusion endete auch die Mitgliedschaf... mehr lesen...
Begründung: Auf die bei den Vereinigten Bühnen G***** beschäftigten Arbeitnehmer kommen insgesamt vier Kollektivverträge zur Anwendung: Für das technische Bühnenpersonal (Vorstände, Werkstättenpersonal ohne Vorstellungsverpflichtung, Vorstellungspersonal, Publikumsdienst und Hauspersonal) gilt der Kollektivvertrag, welcher zwischen dem Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Med... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die kollektivvertragsfähigen Antragsteller (Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band II, 55) stellen gegenüber den kollektivvertragsfähigen Antragsgegnern (§ 7 ArbVG) das im
Spruch: genannte Feststellungsbegehren, das für mindestens drei in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu den Antragsgegnern stehenden Arbeitnehmern von Bedeutung ist. Die kollektivvertragsfähigen Antragsteller (Cerny in Cerny/Haas-Laßni... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beantragt wie im
Spruch: ersichtlich und bringt dazu vor wie folgt: Die im
Spruch: genannten Einrichtungen seien nicht in das Regelschulsystem iS des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes eingebunden; sie unterlägen auch nicht den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, sondern hätten eigenständige (im Antrag im einzelnen angeführte) Rechtsgrundlagen. Obwohl es möglich wäre, daß auch private Träger solche Einrichtungen errichten... mehr lesen...
Begründung: Beim Obersten Gerichtshof ist ein Verfahren nach § 54 Abs 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) anhängig. Nach dieser Gesetzesstelle können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Antragstellerin, die Landesinnung der c***** Gewerbe ***** ist eine gemäß § 4 Abs 1 ArbVG kollektivvertragsfähige Körperschaft auch hinsichtlich jener Innungsmitglieder, die der Berufsgruppe der "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" angehören. Für die in deren Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen besteht auf Landesebene ein gesonderter Kollektivvertrag, der mit der im Antrag bezeichneten Fachgewerkschaft des Ös... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist gemäß § 4 Abs 2 ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs 1 ArbVG als gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Beide Parteien sind daher gemäß § 54 Abs 4 ASGG in dem dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegitimiert. Der Antragsteller ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitgeber bzw der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG (Floretta in Floretta/Strasser, HandkommzArbVG 1025 und 1027; zum Fünftantragsteller: Beschluß der Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung Salzburg vom 10.3.1952 Abt.VII-Zl 0/ 15-52). Sie sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4 Abs2ArbVG §165ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter. Entscheidungstexte ... mehr lesen...