Begründung: Der Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18.November 1983 (im folgenden auch: Kollektivvertrag oder KV) bestimmt ua folgendes: "§ 8 Gehaltsregelung (1)....................... (2) Die Besoldung erfolgt, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, analog dem Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten des jeweiligen Bundeslandes entsprechend den Bestimmungen der ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4 Abs2ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Der Pharmazeutische Reichsverband für Österreich, Organisation der angestellten Apotheker Österreichs, ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, der Österreichische Apothekerverband eine solche der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Sie sind daher im sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, der Erstantragsgegner eine solche der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Der Antragsteller und der Erstantragsgegner sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Hingegen ist die Zweitantragsgegnerin gesetzliche Interessenvertreterin sowohl der selbständigen al... mehr lesen...