Norm
ArbVG §33Rechtssatz
Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG gilt gemäß § 33 Abs 1 ArbVG für "Betriebe aller Art" und damit, soweit nicht die Ausnahmebestimmungen des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle Platz greifen, grundsätzlich auch für Vertragsbedienstete des Bundes oder andere Gebietskörperschaften; seine Voraussetzungen müssen aber in jedem Fall selbständig und unabhängig von denen des besonderen Kündigungsschutzes nach § 32 Abs 2 VBG geprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050975Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0040OB00136_7900000_001