Entscheidungsgründe: Die Beklagte, ein gemeinnütziger Verein, betreibt ua das aus einem Studentenheim und einem Hotel bestehende J*****-Studentenzentrum. Bei diesem handelt es sich um einen einheitlichen Wirtschaftskörper, der drei Gebäude mit 1.300 Betten umfasst. Beide Bereiche - Studentenheim und Hotel - bilden eine organisatorische Einheit. Es gibt intern keine Trennung zwischen Heim- und Hotelbetrieb. Alle Beschäftigten der Beklagten arbeiten für beide Bereiche. Der Umsatz de... mehr lesen...
Norm: ArbVG §9ArbVG §10ArbVG §11AÜG §10
Rechtssatz: Der unabdingbare kollektivvertragliche Mindeststandard richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages jenes Unternehmens, in welchem der Dienstnehmer tatsächlich dauernd tätig ist. Beurteilungskriterien eines tätigkeitsfremden Kollektivvertrages können außerhalb des Anwendungsbereiches des § 10 AÜG zur Einstufung nicht herangezogen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §10
Rechtssatz: Verweisen Kollisionsbestimmungen des ArbVG auf einen der in Betracht kommenden KollV, so scheiden andere aus der Betrachtung aus, es sei denn, daß sich aus diesem KollV etwas anderes ergibt. Schließt dieser KollV das Rechtsverhältnis von seinem Anwendungsbereich aus, so hat dies zur Folge, daß auf dieses kein und zwar auch kein anderer KollV anzuwenden ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, die vorher als Verkäuferin gearbeitet hatte, ist seit 29.Oktober 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Diese betreibt mit dem Standort Eggenberger Gürtel/Steinfeldgasse in Graz eine Tankstelle und einen Lebensmittelhandel, für den sie im November 1987 die Gewerbeberechtigung erhielt. Die Beklagte ist mit diesem Standort den Sektionen Verkehr 10 (Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen) und Handel 1 B (Lebensmittelhandel) der Kammer der gew... mehr lesen...
Norm: ArbVG §9ArbVG §10
Rechtssatz: Bestehen in einem "Mischbetrieb" nur ein KollV für die Arbeiter und ein KollV für die Angestellten, kommt es zu keiner echten Kollision von KollV im Sinne des § 9 Abs 3 ArbVG. In diesem Fall kann der KollV des maßgeblicheren Wirtschaftsbereiches, der nur für die Arbeiter gilt, den fachlich und persönlich anzuwendenden KollV für die Angestellten nicht verdrängen. Beide KollV bestehen insoweit nebeneinander. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt in ihrem Wiener Hauptbetrieb eine Sprachschule und ein Übersetzungsbüro. Sie hat je eine Gewerbeberechtigung für das Übersetzungsbüro und den Buchhandel, beschränkt auf den Vertrieb der in der Unterrichtsanstalt für den Unterricht erforderlichen B***ücher an die Anstaltsschüler. Der wesentliche Zweck des Unternehmens besteht in der Vermittlung von Fremdsprachen, wogegen das Übersetzungsbüro nur als Serviceleistung eingerichtet ist und dem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitgeber, die Zahlung eines - näher aufgeschlüsselten - Betrages von S 58.288,84 sA an rückständigem Entgelt. Zur
Begründung: führte er aus, er sei beim Beklagten am 16. Oktober 1984 als Taxilenker eingetreten und ab 6. Februar 1985 als Lenker im Werksverkehr eingesetzt worden. Seine Bezüge seien nach den gefahrenen Kilometern abgerechnet worden. Das Arbeitsverhältnis sei zum 16. Dezember 1985 aufgelöst wor... mehr lesen...
Norm: ArbVG §9ArbVG §10
Rechtssatz: Die §§ 9 und 10 ArbVG setzen eine mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers voraus; diese ist dann nicht gegeben, wenn nur ein Bereich des (teilbaren) Betriebes einem KollV unterliegt, für anderen Bereiche hingegen keine KollV bestehen. Entscheidungstexte 14 ObA 20/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 20/87 ... mehr lesen...