Norm
ArbVG §9Rechtssatz
Die §§ 9 und 10 ArbVG setzen eine mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers voraus; diese ist dann nicht gegeben, wenn nur ein Bereich des (teilbaren) Betriebes einem KollV unterliegt, für anderen Bereiche hingegen keine KollV bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014