Norm
ArbVG §10Rechtssatz
Verweisen Kollisionsbestimmungen des ArbVG auf einen der in Betracht kommenden KollV, so scheiden andere aus der Betrachtung aus, es sei denn, daß sich aus diesem KollV etwas anderes ergibt. Schließt dieser KollV das Rechtsverhältnis von seinem Anwendungsbereich aus, so hat dies zur Folge, daß auf dieses kein und zwar auch kein anderer KollV anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050910Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00134_9200000_003