Norm
ArbVG §9Rechtssatz
Bestehen in einem "Mischbetrieb" nur ein KollV für die Arbeiter und ein KollV für die Angestellten, kommt es zu keiner echten Kollision von KollV im Sinne des § 9 Abs 3 ArbVG. In diesem Fall kann der KollV des maßgeblicheren Wirtschaftsbereiches, der nur für die Arbeiter gilt, den fachlich und persönlich anzuwendenden KollV für die Angestellten nicht verdrängen. Beide KollV bestehen insoweit nebeneinander.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020