Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des A P B, vertreten durch die B-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 14. Juni 2021, GZ: BHRISanR-2020-629028/15-Hu, betreffend Vergütung nach dem EpidemieG den BESCHLUSS I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 14. Juni 2021, GZ: BHRISanR-2020-62... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Buchinger über die Beschwerde der S S S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.06.2021 GZ: BHVBSanR-2020-604690/6-Hai, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. Entscheidungsgründe: I. Ver... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Zeinhofer über die Beschwerde der Fi-T & I GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.06.2021, BHVBSanR-2021-96720/7-Hai, betreffend Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpidemieG) zu Recht: I. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde der R GmbH, U, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 09.07.2021, GZ: BHSDSanR-2021-120147/7-BSc, betreffend die Stattgabe eines Antrags auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz den BESCHLUSS I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. Entscheidungsgründe: I.1. Mit Bes... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde der F K GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mag. F W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. März 2021, GZ: BHUUSanR-2020-418991/43-WP, betreffend Vergütung nach dem EpidemieG zu Recht: I. Die Beschwerde wird sämtliche Spruchpunkte betreffend als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist e... mehr lesen...