TE Lvwg Beschluss 2021/8/3 LVwG-751559/2/MZ

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

EpidemieG §32
AVG §13
AVG §58 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde der R GmbH, U, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 09.07.2021, GZ: BHSDSanR-2021-120147/7-BSc, betreffend die Stattgabe eines Antrags auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz den

BESCHLUSS

I.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2021, GZ: BHSDSanR-2021-120147/7-BSc, wurde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung gemäß § 32 EpidemieG vollinhaltlich stattgegeben. Eine Begründung ließ die belangte Behörde mit Hinweis auf § 58 Abs 2 AVG entfallen.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde.

Begründend führte die Bf aus, dass beim Bescheid die Sonderzahlungsanteile nicht berücksichtigt worden seien sowie der Monatsteiler nicht korrekt sei. Sie beantrage, ihr einen Betrag von gesamt EUR 1.220,89 zu erstatten.

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

I.4.    Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:

Mit Eingabe vom 01.04.2021 brachte die Bf bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung für ihre Mitarbeiterin O B gemäß § 32 Epidemiegesetz ein. Das Bruttogehalt wurde mit EUR 862,17, der DG-Anteil in der gesetzlichen Sozialversicherung mit EUR 151,14 beziffert. Insgesamt beantragte die Bf daher eine Vergütung für die Entgeltfortzahlung iHv EUR 1.013,31. Als Vergütungszeitraum werden der 13.03.2021 bis 26.03.2021 angegeben.

O B war von 13.03.2021 bis 26.03.2021 abgesondert.

Die belangte Behörde gab dem Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vollinhaltlich Folge und gewährte der Bf die Vergütung des von ihr an die Arbeitnehmerin während der Absonderung fortbezahlten Entgelts inklusive des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung iHv EUR 1.013,31.

Im Zuge der Beschwerdeerhebung – somit nach Bescheiderlassung – änderte die Bf ihren Antrag dahingehend, nunmehr auch die Sonderzahlung bei der Vergütung zu berücksichtigen. Zudem sei ein anderer Monatsteiler heranzuziehen, weshalb sich ein höherer Vergütungsbetrag ergebe.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es sich, wenn im angefochtenen Bescheid ein Abspruch im Hinblick auf „B F“ ergeht, um einen offenkundigen Schreibfehler im Sinne des § 62 Abs 4 AVG handelt, welcher keine Rechtswirkungen im Rechtsmittelverfahren zeitigt.

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

III. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1. Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Fall einer auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es demnach darauf an, ob die Bf nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid – unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit – in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss also zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der angefochtene Bescheid in Rechte der Bf eingreift und sie in „ihren“, das heißt ihr in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl VwGH 26.06.2013, 2011/05/0053; 10.12.2013, 2013/05/0203; 25.02.2016, 2013/07/0012;). Auch ohne explizite Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis damit Voraussetzung für das Behandeln der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (vgl etwa VwGH 29.06.2017, 2015/04/0021 mwN).

Ob ein subjektives Recht besteht, ist nach der Rechtsordnung zu bestimmen (vgl VwGH 21.01.2014, 2010/04/0078); ob eine Rechtsverletzung möglich ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu beurteilen.

Gelangt das Verwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass die Bf durch die angefochtene Entscheidung in seinem subjektiven Recht nicht verletzt sein kann, ist die Beschwerde wegen mangelnder Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit dem angefochtenen Bescheid dem verfahrenseinleitenden Antrag der Bf vollinhaltlich Rechnung getragen wurde (vgl etwa VwGH 29.06.2017, 2015/04/0021; 11.09.2017, 2017/17/0019). Durch eine ihrem Antrag vollinhaltlich Rechnung tragende Entscheidung kann eine Bf nicht in ihren Rechten verletzt sein.

III.2. Mit Eingabe vom 01.04.2021 brachte die Bf bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung für ihre Mitarbeiterin O B für einen näher bestimmten Absonderungszeitraum gemäß § 32 Epidemiegesetz ein.

Die belangte Behörde gab dem Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vollinhaltlich Folge.

Insofern kann die Bf nicht als beschwert erachtet werden. Eine Beschwer wäre nur anzunehmen, wenn das angefochtene verwaltungsbehördliche Handeln vom Antrag der Bf zu deren Nachteil abwiche (formelle Beschwer) oder die belangte Behörde die Bf ohne verfahrenseinleitenden Antrag durch eine von Amts wegen getroffene Entscheidung belastete (vgl VwGH 27.02.2018, 2017/05/0208 mwN). Beides ist hier nicht der Fall.

III.3. Daran ändert im Übrigen auch der von der Bf im Rahmen der Beschwerdeerhebung zusätzlich geltend gemachte Erstattungsbetrag (inklusive der anteiligen Sonderzahlungen) nichts. Denn „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem VwG ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Es ist also die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042). Eine inhaltliche Entscheidung über den nach Bescheiderlassung dahingehend geänderten Antrag, nunmehr auch die Sonderzahlung zu vergüten, ist dem Landesverwaltungsgericht daher verwehrt.

III.4. Insgesamt war die Beschwerde daher wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Zu der vorliegenden Rechtsfrage besteht eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von der das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht abgewichen ist.

Schlagworte

Beschwerdelegitimation; mangelndes Rechtsschutzbedürfnis; mangelnde Beschwer; antragsbedürftiges Verfahren; Verletzung in subjektiven Rechten; Sache des Beschwerdeverfahrens

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.751559.2.MZ

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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