TE Lvwg Beschluss 2021/10/20 LVwG-751573/2/ER/NiF

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Entscheidungsdatum

20.10.2021

Norm

EpidemieG §7
EpidemieG §17
EpidemieG §32
EpidemieG §33
EpidemieG §36

Text

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des A P B, vertreten durch die B-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 14. Juni 2021, GZ: BHRISanR-2020-629028/15-Hu, betreffend Vergütung nach dem EpidemieG den

BESCHLUSS

I.     Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 14. Juni 2021, GZ: BHRISanR-2020-629028/15-Hu, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Juni 2021, GZ: BHRISanR-2020-629028/15-Hu, wurde der Vergütungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) nach dem EpidemieG für die Arbeitnehmerin N Z, geboren am x, wohnhaft in O, V, abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bf am 18. Dezember 2020 den Antrag auf eine Vergütung nach § 32 EpidemieG aufgrund der behördlichen Absonderung der Mitarbeiterin N Z gestellt habe. Letztere sei aufgrund des Bescheids der belangten Behörde vom 2. November 2020, GZ: BHRISanR-2020-587694/2-SC, nach § 7 bzw § 17 behördlich abgesondert gewesen. Aus Art 3 B-VG ergebe sich, dass das Bundesgebiet in räumlicher Hinsicht den Gebotsbereich (Territorialitätsprinzip) und den Sanktionsbereich bundesrechtlicher Hoheitsakte – und damit auch von Bundesgesetzen – begrenzt. Zudem erstrecke sich nach Art 49 Abs 1 B-VG die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, (nur) auf das österreichische Bundesgebiet. Daraus folge, dass dann, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet ist, grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt wird. Da der Bf seinen Sitz außerhalb von Österreich habe, entstehe der für eine Vergütung nach § 32 Abs 3 EpidemieG maßgebliche Vermögensnachteil durch die Behinderung des Erwerbs der Arbeitnehmerin der Bf ebenfalls nicht in Österreich. Es seien daher nicht alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale des § 32 EpidemieG im Inland verwirklicht. Ebenso sei der Bf aufgrund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht dazu verpflichtet gewesen, eine Entgeltfortzahlung zu leisten. Insoweit könnten auch deshalb die Bestimmungen über die Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Anwendung gelangen.

I.2. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 24. Juni 2021 führte der Bf aus, dass grundsätzlich eine Entschädigung erhalte, wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter Quarantäne gestellt wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Bei Arbeitnehmern habe der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge würden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet werden. Zuständig für die Erstattung sei die Regierung von Niederbayern, wenn die Quarantäne von einer Behörde in Niederbayern angeordnet wurde.

Im Falle des Bf sei die Anordnung der Quarantäne für Frau N Z allerdings aufgrund des Bescheids der belangten Behörde erfolgt. Nach Auskunft der Regierung von Niederbayern liege die Zuständigkeit für Erstattungsanträge grundsätzlich beim Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers. Es werde auch in Deutschland so verfahren, dass Arbeitgeber mit Sitz in Österreich für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland die Erstattung von Deutschland erhalten. Eine endgültige Klärung stehe derzeit allerdings noch aus. Aus diesem Grund bitte der Bf den Bescheid vom 22. Juni 2021 solange offen zu halten, bis eine Einigung zwischen Österreich und Deutschland erfolgt ist, wer für die Erstattung letztendlich ständig ist.

I.3. Mit Schreiben vom 4. August 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde.

Zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und in der Beschwerde auch ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II. Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1. Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

II.1.1. Der Bf betreibt einen ambulanten Pflegedienst mit Sitz in P, B (Deutschland).

II.1.2. Frau N Z, geboren am x, wohnhaft in O, V, ist Mitarbeiterin des Bf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2020, GZ: BHRISanR-2020-629028/2-VT, wurde Frau N Z bis zum Ablauf des 18. November 2020 behördlich abgesondert.

II.1.3. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 stellte der Bf bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für seine Mitarbeiterin N Z nach dem EpidemieG.

II.2. Im vorliegenden Fall war die Sach- und Beweislage aus dem vorgelegten Akt klar ersichtlich und nachvollziehbar.

Die belangte Behörde hat im Rahmen eines Telefonates überdies klargestellt, dass die Arbeitnehmerin der Bf mit Bescheid vom 11. November 2020, GZ: BHRISanR-2020-629028/2-VT, behördlich abgesondert wurde. Im Vergütungsbescheid vom 14. Juni 2021 hat die belangte Behörde betreffend die Absonderung der Arbeitnehmerin lediglich irrtümlich auf einen Absonderungsbescheid vom 2. November 2020 verwiesen.

III. Rechtliche Grundlagen:

III.1.     Die maßgeblichen Normen des Epidemiegesetzes 1950 (EpidemieG), BGBl 186/1950 idF BGBl I 143/2021, lauten:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) […]

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

[…]

Überwachung bestimmter Personen.

§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. f.)

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. g.)

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.

sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.

ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3.

ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4.

sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.

sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.

sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7.

sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, , zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.

§ 36. (1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

[...]

i)     die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;

[...]

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

[...]“

IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

IV.1. Die Bestimmung des § 36 Abs 1 lit i EpidemieG eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit für einen Kostenersatz aus dem Bundesschatz für Fallgruppen, die in § 32 EpidemieG näher geregelt werden. Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpidemieG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

IV.2. Im konkreten Fall verneint die belangte Behörde einen allfälligen Vergütungsanspruch mit Verweis auf das Territorialitätsprinzip des Art 3 B-VG und führt im Wesentlichen aus, dass der Bf seinen Sitz außerhalb Österreichs habe und sohin auch der nach § 32 Abs 3 EpidemieG maßgebliche Vermögensnachteil durch die Behinderung des Erwerbes der Arbeitnehmerin des Bf außerhalb Österreichs eingetreten sei. Es seien daher nicht alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale des § 32 EpidemieG im Inland verwirklicht worden.

IV.3. Diesbezüglich ist zunächst auf die Bestimmung des § 33 EpidemieG zu verweisen, wonach der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen ist, in deren Bereich die jeweilige Maßnahme getroffen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2021, Ra 2021/09/0005-5, handelt es sich dabei um jene Bezirksverwaltungsbehörde, „in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Dabei kommt es aus Sicht des VwGH mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Regelung des § 33 EpidemieG „weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat“.

Für den konkreten Fall wird dadurch die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich dahingehend bestätigt, dass für das Bestehen eines allfälligen Vergütungsanspruches gemäß § 32 EpidemieG lediglich von Relevanz ist, ob sich die behördliche Maßnahme unter eine der Ziffern des § 32 Abs 1 EpidemieG subsumieren lässt und ob die behördliche (Absonderungs-)Maßnahme auch tatsächlich innerhalb des österreichischen Staatsgebietes ihre Wirkung entfaltet hat und damit die Zuständigkeit einer österreichischen Behörde begründet wurde. Ob der durch eine Absonderungsmaßnahme bewirkte Vermögensnachteil einer natürlichen oder juristischen Person innerhalb oder außerhalb des österreichischen Staatsgebietes entstanden ist, ist für die Zuerkennung einer Vergütung iSd § 32 EpidemieG unbeachtlich.

Denn die Vergütung gemäß § 32 Abs 1 EpidemieG gebührt dem Arbeitnehmer. Erst mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (siehe VwGH vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, Rz 25). Daraus ist ersichtlich, dass im Hinblick auf die Frage, ob ein Sachverhalt iSd Territorialitätsprinzips im Inland verwirklicht wurde, allein auf die den Vergütungsanspruch begründende behördliche Maßnahme und nicht auf den dadurch erlittenen Vermögensnachteil abzustellen ist.

IV.4. Die im Antrag genannte Arbeitnehmerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2020 an ihrer Wohnadresse gemäß § 7 bzw § 17 EpidemieG abgesondert. Zumal der Wohnsitz der Arbeitnehmerin in O, V, in Österreich liegt und die Absonderungsmaßnahme der belangten Behörde damit ausnahmslos in Österreich ihre Wirkung entfaltet hat, war die belangte Behörde angesichts der Bestimmung des § 33 EpidemieG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch tatsächlich jene Bezirksverwaltungsbehörde, bei der der verfahrensgegenständliche Antrag des Bf geltend zu machen war.

IV.5. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die von der belangten Behörde verfügte Absonderung der Mitarbeiterin des Bf unter den Tatbestand des

§ 32 Abs 1 Z 1 EpidemieG fällt, sodass ein Vergütungsanspruch zu bejahen und eine Vergütung für den Zeitraum der Absonderung der Mitarbeiterin der Bf zuzuerkennen ist.

IV.6. Zur Höhe des zu gewährenden Vergütungsanspruches des Bf liegen noch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen vor. Das Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich konnte und durfte allerdings derartige Sachverhaltsermittlungen nicht selbst tätigen und sodann im Hinblick auf die Höhe des Vergütungsanspruches gemäß § 32 EpidemieG in der Sache selbst entscheiden. Würde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bereits zum derzeitigen Verfahrensstand der Höhe nach in der Sache selbst entscheiden, wäre dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Bf auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt.

Dem Bf steht es nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Bf auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung der ihm gewährte Vergütungsanspruch zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe des Vergütungsanspruches hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde dem Bf eine Instanz im Hinblick auf die Höhe des Vergütungsanspruches entzogen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision fehlen, da sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf einen klaren Gesetzeswortlaut – insbesondere der §§ 32 und 33 EpidemieG – stützen konnte (vgl VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003). Insbesondere ist in Zusammenhang mit der Regelung des § 33 EpidemieG auf die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Schlagworte

Vergütungsanspruch; Verdienstentgang; COVID-19; Absonderungsbescheid; Territorialitätsprinzip; Absonderung österreichsicher Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers; Zuständigkeit

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.751573.2.ER.NiF

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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