TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/22 LVwG-751366/20/KLi/NiF

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Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

EpidemieG §32
EpidemieG §33
EpidemieG §36

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde der F K GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mag. F W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. März 2021, GZ: BHUUSanR-2020-418991/43-WP, betreffend Vergütung nach dem EpidemieG

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird sämtliche Spruchpunkte betreffend als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.    Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. März 2021, GZ: BHUUSanR-2020-418991/43-WP, wurden die 18 Anträgen der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung gemäß § 32 EpidemieG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass zur rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Anträge zunächst auf den Maßnahmenbegriff des EpidemieG abzustellen sei. Als Maßnahmen seien nur die im EpidemieG normierten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten der §§ 6-28c EpidemieG zu verstehen. Neben der begrifflich und systematischen Eingliederung im II. Hauptstück lasse auch dessen umfassende und detaillierte Ausgestaltung keinen Zweifel offen, dass nur die im Maßnahmenkatalog der §§ 6-28c EpidemieG abschließend normierten Vorkehrungen den Maßnahmenbegriff des EpidemieG erfüllen können. Die Maßnahmen des EpidemieG könnten durch Bescheid und Verordnung verfügt werden. Zur Verfügung von Maßnahmen des EpidemieG durch Bescheid und Verordnung seien die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden kraft ausdrücklicher Anordnung in § 43 Abs. 4 EpidemieG und der Landeshauptmann sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach § 43 Abs. 4a EpidemieG ermächtigt. Letztere sofern sich der Anwendungsbereich einer Verordnung über das Landesgebiet oder über das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Aus diesem Grund könnten Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges sowohl für durch Verordnung des Bezirkshauptmannes, Landeshauptmannes sowie Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als auch für durch Bescheid oder Verordnung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verfügte Maßnahmen geltend gemacht werden. Damit umfasse der Maßnahmenbegriff des EpidemieG Maßnahmen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einerseits und andererseits Maßnahmen des Landeshauptmannes bzw des Bundesministers, sofern diese im Bereich getroffen iSv im jeweiligen Amtssprengel Wirkung entfaltet haben.

Selbst wenn man der vorangegangenen Auffassung bezüglich des Maßnahmenbegriffs des EpidemieG nicht folgt, gelange man unter Berücksichtigung der §§ 33 und 32 Abs. 1 EpidemieG zur Erkenntnis, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nur für gewisse Maßnahmen nach dem EpidemieG gebührt. § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpidemieG normiere abschließend alle vergütungsfähigen Maßnahmen und lasse keinen Interpretationsspielraum zu. So auch zuletzt das LVwG OÖ, welches – unabhängig vom konkreten Anlassfall – die taxative Ausgestaltung des § 32 Abs. 1 EpidemieG festgehalten und eine teleologische Erweiterung verneint habe. Keine der in Argumentation gebrachten Maßnahmen erfülle die in den Z 1 bis 7 leg. cit. bestehenden anspruchsbegründenden Sachverhalte des EpidemieG. Es würden damit keine vergütungsfähigen Maßnahmen vorliegen.

I.2.    Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 23. April 2021 rechtzeitig Beschwerde. Darin führte sie zunächst aus, dass der Bescheid nicht an die korrekte Geschäftsadresse in B L, ausgestellt worden wäre.

Die Mitarbeiter der Bf hätten von einer tschechischen Behörde einen Absonderungsbescheid erhalten. Dieser sei auf Basis von Europäischen Richtlinien bezüglich der COVID-19-Pandemie ausgestellt worden. Die Ablehnung der Vergütung des Verdienstentganges per Bescheid bedeute eine Ungleichbehandlung von europäischen Bürgern bei gleicher Sachlage. Im Sozialversicherungsrecht würden Krankmeldungen durch tschechische Behörden und Ärzte von den österreichischen Sozialversicherungsträgern (Krankenkassen) und von den österreichischen Behörden akzeptiert werden. Für alle im Bescheid angeführten Personen würden in Österreich alle Sozialabgaben und Steuern an österreichische Behörden abgeführt werden. Das EpidemieG sehe vor, dass die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Ausstellung von Bescheiden und Verordnung ermächtigt seien. Das Bundesministerium bzw. auch der Landeshauptmann und die Bezirksbehörden würden per Verordnung tschechischen Mitarbeitern den Grenzübertritt nach Feststellung einer COVID-19-Infektion untersagen. Den Arbeitnehmern sei per Gesetz und Verordnung die Einreise nach Österreich, die Bewegungsfreiheit in Österreich sowie der Zutritt zum Arbeitsplatz durch die ermächtigte Behörde ausdrücklich untersagt worden. Es seien alle im Bescheid genannten Personen der belangten Behörde schriftlich genannt worden. Die Behörde habe unterlassen, die Mitarbeiter nach einer mittels PCR-Test nachgewiesenen COVID-19-Infektion den Zutritt zum Arbeitsplatz zu untersagen. Nach telefonischer Rücksprache mit der belangten Behörde sei der Bf und den im Bescheid angeführten Mitarbeitern nach einer COVID-19-Infektion ausdrücklich, jedoch nur mündlich, die Einreise nach Österreich und der Arbeitsantritt aufgrund des EpidemieG am Arbeitsort B untersagt worden. Eine schriftliche Absonderung oder ein Betretungsverbot des Arbeitsortes sei jedoch unterlassen worden.

I.3.    Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

I.4.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerde sowie die Lohnkonten der Arbeitnehmer der Bf. Zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen und überdies kein darauf gerichteter Parteienantrag vorliegt, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.      Nachfolgender S A C H V E R H A L T steht fest:

II.1.   Die Bf betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in B L.

II.2.   x

sind Arbeitnehmer der Bf.

II.3.   Die genannten Arbeitnehmer der Bf wurden von einer tschechischen Behörde in Tschechien abgesondert. Die belangte Behörde hat betreffend die gelisteten Arbeitnehmer keine individuell konkreten Maßnahmen nach den §§ 7 und 17 EpidemieG verfügt.

II.4.   Die Bf zahlte als Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern im jeweiligen Absonderungszeitraum das ihnen gebührende Gehalt weiter aus.

II.5.   Mit Antrag datiert auf 16. Oktober 2020 bzw auf 17. Dezember 2020 beantragte die Bf bei der belangten Behörde eine Vergütung für die Entgeltfortzahlung für ihre Mitarbeiter gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpidemieG.

II.6.   Die belangte Behörde wies die Anträge der Bf als unbegründet ab.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich klar und völlig unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf im Rahmen der Beschwerde vom 23. April 2021, dass die Arbeitnehmer von einer tschechischen Behörde in Tschechien – an ihren jeweiligen Wohnsitzen – abgesondert wurden und dass die belangte Behörde keinerlei behördliche Maßnahmen nach dem EpidemieG verfügt hat.

IV       Rechtliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Normen des Epidemiegesetzes 1950 (EpidemieG), BGBl 186/1950 idF BGBl I 105/2021, lauten:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) […]

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

[…]

Überwachung bestimmter Personen.

§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. (, Artikel II Z 5 lit. f.)

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. (, Artikel II Z 5 lit. g.)

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.

sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.

ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3.

ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4.

sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.

sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.

sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7.

sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, , zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

[…]

Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.

§ 36. (1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

[...]

i)     die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;

[...]

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

[...]“

V.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

V.1.    Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 lit. i EpidemieG eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit für einen Kostenersatz aus dem Bundesschatz für Fallgruppen, die in § 32 EpidemieG näher geregelt werden. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpidemieG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Die Bf stützt ihren Antrag auf § 32 Abs. 1 Z 1 EpidemieG und führt aus, dass die im Antrag angeführten Arbeitnehmer von den tschechischen Behörden abgesondert worden seien und ihr sohin durch eine Behinderung des Erwerbes Vermögensnachteile in Form der verpflichtenden Entgeltfortzahlung entstanden seien.

V.2.    Die Aufzählung der Alternativen in § 32 Abs. 1 EpidemieG ist – wie von der belangten Behörde angenommen – als taxativ anzusehen. Die detaillierte Darstellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale bezogen auf die jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes lässt klar den Schluss zu, dass der Gesetzgeber hier eine abschließende Aufzählung vorgenommen und auch intendiert hat, was keinen Raum für eine teleologische Erweiterung bietet. Es ist also davon auszugehen, dass die von den tschechischen Behörden verfügten Absonderungen der Mitarbeiter der Bf, solange sie nicht unter eine der Ziffern des § 32 Abs. 1 EpidemieG zu subsumieren sind, keine Vergütungsansprüche rechtfertigen. In Betracht käme im vorliegenden Fall – wie auch von der Bf erkannt – allenfalls ein Anspruch nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpidemieG. Es ist jedoch unbestritten, dass gegen die Arbeitnehmer der Bf keine Absonderungsbescheide im Sinne des § 7 oder § 17 EpidemieG erlassen wurden. Eine Vergütung auf Basis des § 32 Abs. 1 Z 1 EpidemieG kommt sohin jedenfalls nicht in Betracht.

V.3.    Im Übrigen ist auf die Bestimmung des § 33 EpidemieG zu verweisen, wonach der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen ist, in deren Bereich die jeweilige Maßnahme getroffen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2021, Ra 2021/09/0005-5, handelt es sich dabei um jene Bezirksverwaltungsbehörde, „in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Dabei kommt es aus Sicht des VwGH mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Regelung des § 33 EpidemieG „weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat“.

V.4.    Im Falle der Bf steht fest, dass die im Antrag genannten Arbeitnehmer von einer tschechischen Behörde abgesondert wurden. Zumal der Wohnsitz der von der Absonderung betroffenen Arbeitnehmer ausnahmslos in Tschechien liegt und die Absonderungsmaßnahmen der tschechischen Behörden sohin auch ausnahmslos in Tschechien ihre Wirkung entfaltet haben, war die belangte Behörde angesichts der Bestimmung des § 33 EpidemieG nicht jene Bezirksverwaltungsbehörde, bei der der verfahrensgegenständliche Antrag der Bf geltend zu machen war.

V.5.    Eine Unionsrechtswidrigkeit der Regelung des § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 EpidemieG vermag – sofern diese Regelung überhaupt in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten fällt – nicht erkannt zu werden, zumal § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 EpidemieG nicht auf die Staatsangehörigkeit der abgesonderten Person Bezug nehmen, sondern lediglich an den Wirkungsort der Absonderungsmaßnahme anknüpfen. Dementsprechend kann für Arbeitnehmer, die in Österreich abgesondert werden – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes – ein Anspruch auf Entschädigung iSd § 32 EpidemieG geltend gemacht werden.

V.6.    Im Ergebnis waren mit Blick auf die klare höchstgerichtliche Judikatur die Anträge der Bf auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpidemieG als unbegründet abzuweisen. Als Konsequenz war auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Rechtslage im vorliegenden Fall nach den in Betracht kommenden Normen und aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 22. April 2021, Ra 2021/09/0005-5, klar (gestellt) und eindeutig ist, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) vorliegt (vgl VwGH 26.04.2017, Ro 2015/10/0052, Rz 11).

Schlagworte

Unzuständigkeit; Unzulässigkeit; Zurückweisung; Ort der Wirksamkeit behördlicher Maßnahmen; Kostenersatz; COVID-19; Wirkungsstatut; örtlicher Wirkungsbereich

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.751366.20.KLi.NiF

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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