TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/16 LVwG-751528/2/SB

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Veröffentlicht am 16.08.2021
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Entscheidungsdatum

16.08.2021

Norm

EpidemieG §7
EpidemieG §17
EpidemieG §32
EpidemieG §49

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Buchinger über die Beschwerde der S S S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.06.2021 GZ: BHVBSanR-2020-604690/6-Hai, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.         Verfahrensgang:

I.1.      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: bB [belangte Behörde]) vom 01.06.2021, GZ: BHVBSanR-2020-604690/6-Hai, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) auf Vergütung nach dem EpiG für den Arbeitnehmer A S abgewiesen.

Begründend führte die bB aus, dass die bP am 15.03.2021 einen Antrag auf eine Vergütung nach § 32 EpiG aufgrund der behördlichen Absonderung ihres Mitarbeiters A S gestellt habe. Letzterer sei aufgrund des Bescheids der bB von 02.11.2020 bis 06.11.2020 nach § 7 bzw § 17 EpiG behördlich abgesondert gewesen. Da es sich bei § 49 EpiG um eine materiellrechtliche Frist handle, hätte der Antrag der bP spätestens am 08.02.2021 bei der bB einlangen müssen. Der Antrag sei allerdings erst am 15.03.2021 bei der bB eingelangt, weshalb der Antrag als verspätet abzuweisen gewesen sei.

I.2.      Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 22. 06.2021 rechtzeitig Beschwerde.

Begründend führte die bP aus, dass sie in der Nacht von 31.01.2021 auf 01.02.2021 um 00.30 Uhr per E-Mail den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gem § 32 EpiG für A S gestellt habe. Den vollständigen Antrag habe sie am 15.03.2021 um 12.11 Uhr ebenfalls per E-Mail eingereicht. Die behördliche Absonderung habe bis einschließlich 06.11.2020 gegolten, und der Antrag sei am 01.02.2021 gestellt worden. Die bP übermittelte die einschlägigen Mails im Anhang.

I.3.      Mit Schreiben vom 19.07.2021 legte die bB die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

II.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt. Zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und in der Beschwerde auch ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.2.     Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

II.2.1.   Die bP betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in L.

II.2.2.   A S, geboren am x 1966, wohnhaft in A, ist ein Mitarbeiter der bP. Dieser wurde mittels Bescheid der bB vom 06.11.2020, GZ: BHVBSanR-2020-604690/3-Wei, von 02.11.2020 bis einschließlich 06.11.20220 nach § 7 EpiG – zur Verhütung der Weiterverbreitung der anzeigepflichtigen Krankheit „COVID-19“ (2019 neuartiges Coronavirus/SARS-CoV-2) – abgesondert.

II.2.3.   Am 01.02.2021 um 00.30 Uhr übermittelte die bP der bB per E-Mail ein Anbringen, in dem eine Vielzahl von Mitarbeitern namentlich aufgelistet wurde, unter denen sich auch A S befand, und führte ausdrücklich aus, dass der ausführliche Antrag so schnell wie möglich nachgereicht werde bzw sie um die Übermittlung des aktuellen Antragsformulars zur Vergütung gem § 32 EpiG bitte. Im Zuge dieses E-Mails wurde weder der begehrte Vergütungsbetrag beziffert noch ein bestimmter Zeitraum, für den die Vergütung angestrebt würde, benannt. Auch wurde kein Gehaltszettel des betroffenen Mitarbeiters übermittelt.

II.2.4.   Am 15.03.2021 um 12.11 Uhr übermittelte die bP sodann per E-Mail einen Antrag (samt Gehaltszettel vom November 2020 und Absonderungsbescheid vom 06.11.2020) an die bB, mit dem sie eine Vergütung für die Entgeltfortzahlung für ihres Mitarbeiters A S für 5 Tage gemäß § 32 EpiG beantragte. Der Bruttobetrag wurde mit EUR 160,19 und der vergütungsfähige Dienstgeberbeitragsanteil mit EUR 28,08 geltend gemacht, woraus sich ein beantragter Gesamterstattungsbetrag iHv EUR 188,27 ergibt.

II.3. Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

III.     In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes (EpiG), BGBl 186/1950 idF BGBl I 143/2021 lauten:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

[...]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.     sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.     ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3.     ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4.     sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.     sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.     sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7.     sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“

III.2.1. Die Bestimmung des § 36 Abs 1 lit i EpiG eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit für einen Kostenersatz aus dem Bundesschatz für Fallgruppen, die in § 32 EpiG näher geregelt werden. Die bP stützte ihren Antrag demnach auch auf § 32 EpiG.

III.2.2. Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Nach § 49 Abs 1 EpiG ist abweichend von § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Aufgrund von § 49 Abs 1 EpiG wird somit die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, von sechs Wochen auf drei Monate verlängert. Diese Fristverlängerung dient der Erleichterungen für die Betroffenen (vgl IA 622/A BlgNR 27. GP 1). Bei der dreimonatigen Frist des § 49 Abs 1 EpiG handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, da im Hinblick auf den Wortlaut des § 33 EpiG, dieser von einem Erlöschen eines (durch Ausbezahlung iSd § 32 Abs 3 EpiG auf den Arbeitgeber übergegangenen) Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Antragstellung spricht (vgl insbesondere, dass es sich bei der Frist des § 33 EpiG um eine materiellrechtliche handelt VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Die maßgebliche Folge, dass es sich vorliegend um eine materiellrechtliche Frist handelt, liegt darin begründet, dass der verfahrenseinleitende Antrag spätestens am letzten Tag der Frist bei der (zuständigen) Behörde (zu den Amtsstunden) einlangen muss (vgl hierfür in Bezug auf § 49 EpidemieG Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.04 Kap 1 FN 96 [Stand 29.1.2021, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061).

III.2.3. Da A S mittels Bescheid der bB vom 06.11.2020, GZ: BHVBSanR-2020-604690/3-Wei, von 02.11.2020 bis einschließlich 06.11.2020 nach § 7 EpiG – zur Verhütung der Weiterverbreitung der anzeigepflichtigen Krankheit „COVID-19“ (2019 neuartiges Coronavirus/SARS-CoV-2) – abgesondert wurde, war der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen, zumal es sich bei der bescheidmäßigen Absonderung um eine wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangene behördliche Maßnahme handelt.

Das von der bP am 01.02.2021 an die bB übermittelte Anbringen enthält eine Vielzahl von namentlich aufgelisteten Mitarbeitern, es wird ausdrücklich auf die schnellstmögliche Nachreichung des ausführlichen Antrags hingewiesen und um Übermittlung des aktuellen Antragsformulars zur Vergütung gem § 32 EpiG gebeten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dieses (mangelhafte) Anbringen iSd § 13 Abs 3 AVG einer Verbesserung zugänglich war.

Der VwGH judiziert, dass § 13 Abs 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Er reduziert also den Anwendungsbereich des § 13 Abs 3 AVG teleologisch dahingehend, dass er nur jene Anbringen erfasst, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens (objektiv) mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (vgl VwSlg 16.560 A/2005; 17.439/2008; 18.180 A/2011).

Da die bP in ihrem Schreiben vom 01.02.2021 um die Übermittlung des aktuellen Antragsformulars zur Vergütung gem § 32 EpiG bat und ausdrücklich auf die Nachreichung des ausführlichen Antrags hinwies, übermittelte diese ein bewusst mangelhaftes Anbringen, um so die gesetzlich festgelegte Antragsfrist zu prolongieren, weshalb dieses Anbringen keinem Verbesserungsauftrag zugänglich war.

Am 15.03.2021 stellte die bP sodann bei der bB den Antrag auf Vergütung nach § 32 EpiG aufgrund der behördlichen Absonderung ihres Mitarbeiters A S. Da dieser Antrag jedenfalls nicht binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der bB einlangte, ist der Anspruch der bP auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung ihres Mitarbeiters A S somit iSd § 49 Abs 1 iVm § 33 EpiG erloschen.

III.2.4. Auf den Umstand, dass vorliegend eine rückwirkende Absonderung (Bescheid vom 06.11.2020; telefonische Absonderung am 02.11.2020) verfügt wurde, war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.

III.3.    Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision fehlen, da sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf einen klaren Gesetzeswortlaut – insbesondere der §§ 32, 33 und 49 EpiG – stützen konnte (vgl VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003). Insbesondere ist in Zusammenhang mit der Regelung des § 33 EpiG sowie der Stellung von bewusst mangelhaften Anträgen zur Verlängerung der Antragsfrist auf die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen.

Schlagworte

Frist; Materiellrechtliche Frist; Verdienstentgang; Verspätung; Fristerstreckung;

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.751528.2.SB

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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