Rechtssatz: Ein Prokurist eines Unternehmens kann keinen verantwortlich Beauftragten bestellen, dies hat durch die zur Vertretung nach außen Berufenen (durch den Vorstand der AG) zu erfolgen (siehe VwGH 20.5.1994, Zl 94/02/0160), wobei sich das Ausmaß der Bestellung aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ergibt. Wird jemand für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz, dem Arbeitnehmerschutzgesetz sowie dem Arbeitsinspektionsgesetz beauftragt, so ist der Bereich des Arbeit... mehr lesen...
Rechtssatz: In die 36-stündige Wochenendruhe nach § 3 Abs 1 ARG hat der gesamte Sonntag zu fallen, und zwar auch dann, wenn die Ruhezeit vor dem im § 3 Abs 2 ARG nomierten Zeitpunkt (vor spätestens Samstag um 13.00 Uhr) beginnt. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht Wochenendruhe mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.10.1992, Zl 3-***-92, wurde über Herrn K S wegen Übertretung der Bestimmung des §3 Abs2 ARG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 48 Stunden) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S K KG in xx, W********** 3, es verantworten zu müssen, daß am 8.12.1991 die im Spruch: ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Juni 1992, Zl: 3-*****-91, wurde über Herrn H H in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma V******** V******** GmbH mit dem Standort in B, E***********straße **, wegen Übertretung des §3 Abs2 ARG eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 72 Stunden) gemäß §27 ARG verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. September 1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & CO KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs2, 6 Abs1, 7, Abs1 ARG iVm §27 Abs1 ARG, BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 57.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 114 Tagen verhängt. Dem ... mehr lesen...