In die 36-stündige Wochenendruhe nach § 3 Abs 1 ARG hat der gesamte Sonntag zu fallen, und zwar auch dann, wenn die Ruhezeit vor dem im § 3 Abs 2 ARG nomierten Zeitpunkt (vor spätestens Samstag um 13.00 Uhr) beginnt.
Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht Wochenendruhe