RS UVS Kärnten 1995/11/10 KUVS-584-587/8/95

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Rechtssatz

Ein Prokurist eines Unternehmens kann keinen verantwortlich Beauftragten bestellen, dies hat durch die zur Vertretung nach außen Berufenen (durch den Vorstand der AG) zu erfolgen (siehe VwGH 20.5.1994, Zl 94/02/0160), wobei sich das Ausmaß der Bestellung aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ergibt. Wird jemand für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz, dem Arbeitnehmerschutzgesetz sowie dem Arbeitsinspektionsgesetz beauftragt, so ist der Bereich des Arbeitsruhegesetzes darin nicht mitumfaßt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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