Am 22.7.1994 zeigte das Arbeitsinspektorat Leoben bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben an, daß im Zuge einer Arbeitszeiterhebung bei der V. A. St. D. GesmbH am 14.7.1994 bei der Durchsicht der Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitnehmers L. H. für den Monat Juni 1994 eine Übertretung von Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes festgestellt worden sei. In der Woche vom 20. bis 26.6.1994 sei die Wochenruhe nicht eingehalten worden (§ 3 Abs 1 ARG). Es wurde beantragt über den Verantwortlichen de... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Möglichkeit nach § 5 Abs 1 ARG, im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den - eine 36-stündige Wochenendruhe oder Wochenruhe vorhersehenden - §§ 3 und 4 ARG, zu regeln, besteht für alle (voll- und teilkontinuierlichen) Schichtbetriebe. Nachdem der Arbeitnehmer auf Grund des Schichtbetriebes am Wochenende beschäftigt wurde und die (im Schichtplan vorgesehene) wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden gewährt wurde, war zu prüfen, ob die gemäß § 4 in Verbindung mit... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Der Beschuldigte, Herr Heinrich R hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J & Co KG, Wien, P-straße zu verantworten, daß am Sonntag, den 20.6.1993, 1) Herr Ali I und 2) Herr Marian K zwischen 9.00 Uhr und 12.20 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen wurden, und somit ohne Vorlie... mehr lesen...
Rechtssatz: In die 36-stündige Wochenendruhe nach § 3 Abs 1 ARG hat der gesamte Sonntag zu fallen, und zwar auch dann, wenn die Ruhezeit vor dem im § 3 Abs 2 ARG nomierten Zeitpunkt (vor spätestens Samstag um 13.00 Uhr) beginnt. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht Wochenendruhe mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat arbeitszeitrechtlicher Vorschriften ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber, im gegenständlichen Fall der zur Vertretung nach außen Berufene. Ein Zuwiderhandeln gegen solche Vorschriften durch den Arbeitgeber liegt in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des Ar... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 ARG schützt jeden einzelnen Arbeitnehmer, sodaß kumulative Strafen gegen den Arbeitgeber zu verhängen sind, wenn die Übertretung gegenüber mehreren Arbeitnehmern begangen wurde. Keine Bedenken gegen die Verhängung von Geldstrafen zwischen 1.000 S und 3.000 S. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Dienstgebers, die Arbeitnehmer haben am Sonntag unaufgefordert, eigeninitiativ gearbeitet und bestand für den Dienstgeber keine Möglichkeit, die Arbeiten am Sonntag zu verhindern, exkulpiert nicht, weil die Normen des Arbeitsruhegesetzes nicht zur Disposition der Arbeitnehmer stehen und der Dienstgeber nicht für wirksames Kontrollsystem in seinem Betrieb zur Einhaltung der Arbeitsruhevorschriften sorgte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmer über di... mehr lesen...