TE UVS Steiermark 1997/02/12 30.11-120/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.1997
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. Dr. G. K., vertreten durch Dr. M. H., Rechtsanwalt in B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 24.10.1994, GZ.: 15.1 1994/5800, wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG), wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Am 22.7.1994 zeigte das Arbeitsinspektorat Leoben bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben an, daß im Zuge einer Arbeitszeiterhebung bei der V. A. St. D. GesmbH am 14.7.1994 bei der Durchsicht der Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitnehmers L. H. für den Monat Juni 1994 eine Übertretung von

Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes festgestellt worden sei. In der Woche vom 20. bis 26.6.1994 sei die Wochenruhe nicht eingehalten worden (§ 3 Abs 1 ARG). Es wurde beantragt über den Verantwortlichen der V. A. St. D. GesmbH eine Geldstrafe von S 8.000,-- zu verhängen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 24.10.1994 wurde über Dipl. Ing. G. K.

(Berufungswerber) in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V. A. St. D. GesmbH eine Geldstrafe von S 8.000,-- verhängt, da er dafür verantwortlich sei, daß dem Arbeitnehmer L. H. in der Kalenderwoche vom 20. bis 26.6.1994 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen habe (Wochenendruhe), nicht gewährt worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung gemäß § 3 Abs 1 ARG begangen.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde seitens des Berufungswerbers die ihm angelastete Übertretung bestritten und vorgebracht, daß zur Ermöglichung der Schichtarbeit das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit bis 24 Stunden gekürzt werden könne, sofern in einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sei. Die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden sei vom 23. zum 24.6.1994 eingehalten worden, sodaß ein strafbarer Tatbestand nicht vorliege.

Sachverhalt:

Von Montag, dem 20.6.1994 bis Donnerstag, dem 23.6.1994 arbeitete der Arbeitnehmer L. H. jeweils in der Frühschicht von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Von Freitag, dem 24.6.1994 bis Sonntag, dem 26.6.1994 arbeitete H. in der Nachmittagsschicht von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den bereits in erster Instanz vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitnehmers H. für Juni 1994.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs 1 ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe).

Gemäß § 4 ARG hat der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch

auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Gemäß § 5 Abs 1 ARG kann zur Ermöglichung der Schichtarbeit im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Nach § 5 Abs 2 ARG kann das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit in den Fällen des Abs 1 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24- stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Die Möglichkeit, im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 zu regeln, besteht für alle Schichtbetriebe, also für voll- und teilkontinuierliche Schichtbetriebe. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, daß L. H. in einem vollkontinuierlichen Schichtbetrieb beschäftigt war. Es hätte daher nicht nur geprüft werden müssen, ob die Bestimmung des § 3 ARG (Wochenendruhe) verletzt wurde, sondern es hätte auch eine Prüfung dahingehend erfolgen müssen, ob - nachdem H. auf Grund des Schichtbetriebes am Wochenende beschäftigt wurde, die Bestimmungen über die Gewährung der Wochenruhe

gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 Abs 2 ARG eingehalten wurden. Aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen ergibt sich nämlich, daß dem Arbeitnehmer H. vom 23. zum 24.6.1994 eine Ruhezeit von 24 Stunden gewährt wurde, da er am 23.6.1994 um 14.00 Uhr zu arbeiten aufhörte und die Arbeit erst wieder am 24.6.1994 um 14.00 Uhr aufnahm. Aus den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen für Juni 1994 ergibt sich auch, daß der Arbeitnehmer H. vom 2. bis zum 16.6.1994 laut Schichtplan vier Tage frei hatte und weitere fünf Tage auf Urlaub war. Dies spricht auch dafür, daß in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden eingehalten worden ist. Eine genaue Prüfung konnte aber unterbleiben, da dem Berufungswerber in keinem Stadium des bisherigen Verwaltungsstrafverfahrens ein derartiger Tatvorwurf gemacht wurde und jedenfalls Verfolgungsverjährung vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, daß bereits die ursprüngliche Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Leoben in sich widersprüchlich war, da dem Verantwortliche der V. A. St. D. GesmbH die Nichteinhaltung der Wochenruhe in der Woche vom 20. bis 26.6.1994 vorgeworfen wurde, dies aber nicht dem § 4 ARG unterstellt wurde, sondern dem § 3 Abs 1 ARG (Wochenendruhe). Der Berufungswerber hat zu Recht vorgebracht, daß eine Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 ARG ergeben hätte, daß überhaupt kein strafbares Verhalten vorliegt. Somit war der Berufung Folge zu geben, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Schichtplan wöchentliche Ruhezeit Ausnahme Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten