Die Möglichkeit nach § 5 Abs 1 ARG, im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den - eine 36-stündige Wochenendruhe oder Wochenruhe vorhersehenden - §§ 3 und 4 ARG, zu regeln, besteht für alle (voll- und teilkontinuierlichen) Schichtbetriebe. Nachdem der Arbeitnehmer auf Grund des Schichtbetriebes am Wochenende beschäftigt wurde und die (im Schichtplan vorgesehene) wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden gewährt wurde, war zu prüfen, ob die gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 Abs 2 ARG vorgesehene durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden in einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen eingehalten worden ist. Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung war daher die Nichteinhaltung dieser durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit.