Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz im Land Niederösterreich schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß am 13. Jänner 1994 in zwei der Anschrift nach bestimmten Filialen in Wien kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und die Ruhepausen angebracht war, obwohl in ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/01 Arbeitsvertragsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §23;ARG 1984 §24;AZG §24;AZG §25;BäckAG 1996 §18;KJBG 1987 §27 Abs1;KJBG 1987 §27 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Im sogenannten betrieblichen Kundmachungswesen - das sind die in arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Publikation von Rechtsno... mehr lesen...
Index: 60/01 Arbeitsvertragsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §23;ARG 1984 §24;AZG §24;AZG §25;BäckAG 1996 §18;KJBG 1987 §27;
Rechtssatz: Ist eine Publikation durch Aushang (hier: gem § 25 AZG) vorgeschrieben, so können fehlende Aushänge nicht durch aufgelegte Mappen ersetzt werden - anders als im umgekehrten Fall von Aushang statt Auflage (Hinweis E 15.12.1992, 88/08/0192). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers, nämlich der N. Warenhandel Gesellschaft m. b.H." einer Übertretung des § 23 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983 (ARG), acht verschiedener - spruchmäßig detailliert aufgeschlüsselter - Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordn... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §23;AZG §26;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen nach den § 23 ARG und § 26 AZG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei denen der Besch glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §23;AZG §26;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung läßt es nicht zu, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt; es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die... mehr lesen...