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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §23;Rechtssatz
Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen nach den § 23 ARG und § 26 AZG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei denen der Besch glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190177.X03Im RIS seit
18.02.1991Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013