Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §23;Rechtssatz
Im sogenannten betrieblichen Kundmachungswesen - das sind die in arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Publikation von Rechtsnormen oder rechtserheblichen Tatsachen - finden sich grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Publikation: Das Aushängen und das Auflegen. Zwischen Auflegen und Aushängen besteht ua der wesentliche Unterschied, daß ein an leicht zugänglicher Stelle erfolgter Aushang auch von nicht danach suchenden Arbeitnehmern wahrgenommen werden kann, was hinsichtlich - speziell in Mappen - aufgelegten Unterlagen nicht der Fall sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110028.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013