Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ARG 1984 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Jänner 1997, Zl. Senat-KO-94-040, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz im Land Niederösterreich schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß am 13. Jänner 1994 in zwei der Anschrift nach bestimmten Filialen in Wien kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und die Ruhepausen angebracht war, obwohl in Betrieben, in denen keine Arbeitsordnung nach dem Kollektivvertragsgesetz oder Dienstordnung nach dem Allgemeinen Berggesetz erlassen wurde oder zu erlassen ist, vom Arbeitgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugängigen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen, sowie über die Dauer der Wochenruhe gut sichtbar angebracht sein muß. Dadurch habe er zwei Übertretungen nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 des Arbeitszeitgesetzes begangen. Über ihn wurden zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Er macht - wie bereits im Verwaltungsstrafverfahren - geltend, es sei deren Tatbildmäßigkeit nicht gegeben, da an nicht näher bezeichneten Stellen der gegenständlichen Betriebsstätten Mappen vorhanden gewesen sein, die die in Rede stehenden Angaben enthalten hätten und von denen die Arbeitnehmer hätten Kenntnis haben müssen. In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß "Aushänge" mit den in Rede stehenden Angaben nicht vorhanden gewesen sind, wie dies von dem Organ des zuständigen Arbeitsinspektorates, welches die Strafanzeige erstattet hat, an Ort und Stelle festgestellt wurde.
Dieses Vorbringen vermag seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 25 des Arbeitszeitgesetzes in der in Ansehung der Tatzeit maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 446/1994, mußte in Betrieben, in denen keine Arbeitsordnung
gemäß § 21 des Kollektivvertragsgesetzes ... erlassen wurde
oder zu erlassen ist, vom Arbeitgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen gut sichtbar angebracht werden.
Im sogenannten betrieblichen Kundmachungswesen - das ist in jenen in arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Publikation von Rechtsnormen oder rechtserheblichen Tatsachen - finden sich grundsätzlich zwei verschiedene Arten dieser Publikation: Das Aushängen und das Auflegen, jeweils an geeigneten, gut sichtbaren bzw. leicht zugänglichen Stellen des Betriebes. Das Aushängen und das Auflegen sind keineswegs Synonyme. Es wird in den verschiedenen Bestimmungen auch vielfach deutlich zwischen Aushängen und Auflegen unterschieden (wie z.B. in § 24 AZG, § 23 ARG, § 27 Abs. 1 KJBG und § 18 erster Fall BäckAG 1996 einerseits und in § 25 AZG, § 24 ARG, § 27 Abs. 2 KJBG und § 18 zweiter Fall BäckAG andererseits). Dabei genügt hinsichtlich genereller Rechtsvorschriften - wie Gesetzen und Verordnungen - sowie hinsichtlich Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen regelmäßig die Auflage (wie z.B. auch in § 15 und § 30 Abs. 1 ArbVG, in § 129 ASchG, in § 17 MuttSchG sowie in § 6 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen), während hinsichtlich der im Betrieb geltenden konkreten Arbeitszeitvorschriften wie Beginn und Ende der Normalarbeitszeit sowie Zahl und Dauer der Ruhepausen durch Aushängen bekanntzumachen sind. Zwischen Auflegen und Aushängen besteht auch der wesentliche Unterschied, daß ein an leicht zugänglicher Stelle erfolgter Aushang auch von nicht danach suchenden Arbeitnehmern wahrgenommen werden kann, was hinsichtlich - speziell in Mappen - aufgelegter Unterlagen nicht der Fall sein muß. Mit dem Hinweis, die fehlenden Aushänge würden durch aufgelegte Mappen ersetzt, kann der Beschwerdeführer - anders als im umgekehrten Fall von Aushang statt Auflage (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1992, Zl. 88/08/0192) - die Tatbildmäßigkeit der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht mit Erfolg in Frage stellen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110028.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013