Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, 1) er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S J Landmaschinen GesmbH somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der S J Landmaschinen GesmbH & CoKG zu verantworten, daß am Sonntag den 23.10.1994 in dem Betrieb der Arbeitnehmer Georg S um 11.00 Uhr mit Kundenbetreuungsarbeiten beschäftigt wurde, obwohl diese Beschäftigung in die Wochenendruhe fiel und nicht zulässig war, da sie... mehr lesen...
Rechtssatz: Bilanzarbeiten, also Jahresabschlußarbeiten, Arbeiten für Rechtsmittel fallen nicht unter die Voraussetzung der Zulässigkeit gemäß § 11 ARG. Als vorübergehend ist eine Arbeit nur dann anzusehen, wenn sie nicht in der fortgesetzten Produktion oder Erbringung der gewerblichen Dienstleistung besteht, sondern nur bis zur Beseitigung der konkreten Gefahr oder des konkreten Schadens fortgesetzt ist. Die Arbeit der Bilanz bzw EDV-Umstellung ist zwar unter Umständen unaufschiebbar, es ... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber war angelastet worden: "Sie haben es mit dem tatsächlichen Unternehmensitz in Wien, F-Straße als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen berufenes Organ der C GmbH im Sinne des §9 VStG als Arbeitgeber zu verantworten, daß in der weiteren Betriebsstätte Wien 4, Wiedner Gürtel 34-36 Hotelbetrieb 1) D Lidija am: Mo: 2.9.1991 6.29/22.00 Di: 3.9.1991 7.08/22.28 Mi: 4.9.1991 6.26/23.22 Do: 5.9.1991 6.25/22.31 Fr: 6.9.1991 6.... mehr lesen...
Rechtssatz: Der tatsächliche Eintritt des gewöhnlichen Betriebsfalles, auf den der jeweilige Betrieb von seinem Zweck her ausgerichtet ist (hier: Beherbergung und Bewirtung von Hotelgästen) stellt kein unvorhersehbares Ereignis iS des §11 ARG dar. Die unerwartete Ankunft einer nicht angemeldeten Reisegruppe ist keine Ausnahmesituation, sondern erfüllt den gewöhnlichen Betriebszweck eines Hotels. Schlagworte Arbeitnehmer, Ruhezeit, Wochenruhe, Ereignis unabwendbares, Ereignis unvorhers... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 14.6.1991, Zl xx, wurde über Mag Dr K H als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der S-K W GesmbH wegen verschiedener Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz BGBl Nr 461/1969 und des Arbeitsruhegesetzes BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 92.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Tagen nach den einschläg... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. September 1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & CO KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs2, 6 Abs1, 7, Abs1 ARG iVm §27 Abs1 ARG, BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 57.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 114 Tagen verhängt. Dem ... mehr lesen...