Der tatsächliche Eintritt des gewöhnlichen Betriebsfalles, auf den der jeweilige Betrieb von seinem Zweck her ausgerichtet ist (hier: Beherbergung und Bewirtung von Hotelgästen) stellt kein unvorhersehbares Ereignis iS des §11 ARG dar. Die unerwartete Ankunft einer nicht angemeldeten Reisegruppe ist keine Ausnahmesituation, sondern erfüllt den gewöhnlichen Betriebszweck eines Hotels.