Norm: JN §91 Abs3
Rechtssatz: Vom Wahlgerichtsstand für Klagen über Verträge über die Übergabe unbeweglicher oder für unbeweglich erklärter Sachen ist auch die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines solchen Vertrags erfasst. Entscheidungstexte 3 Ob 49/20g Entscheidungstext OGH 08.07.2020 3 Ob 49/20g European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger aufgrund eines mit den Beklagten (die ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichts hat) geschlossenen Vertrages deren Verurteilung zur Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrages über eine im Grundbuch Landstraße eingetragene Liegenschaft. Zur
Begründung: der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes berief er sich auf § 91 Abs 3 JN. Das E... mehr lesen...
Norm: JN §91 Abs3
Rechtssatz: Unter Gerichtsstand der gelegenen Sache nach dieser Gesetzesstelle fällt eine auf eine obligatorische Verpflichtung gestützte Klage auf Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrages, weil auch ein solcher letztlich zur Übergabe einer Liegenschaft führen soll. Entscheidungstexte 2 Ob 250/03h Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 250/03h Veröff: ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat dem Beklagten am 17.9.1996 eine im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck gelegene Liegenschaft um S 3,500.000,-- verkauft. Nicht strittig ist auch, daß der Kaufvertrag beiderseits erfüllt und aufgrund dieses Kaufvertrages hinsichtlich dieser Liegenschaft das Eigentumsrecht für den Beklagten im Grundbuch einverleibt wurde. Mit der beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrt die Klägerin mit der Behauptung, bei Abschluß des Kaufvertrag... mehr lesen...
Norm: JN §91 Abs3
Rechtssatz: Als Klage über einen Vertrag über die Übergabe einer Liegenschaft iS des § 91 Abs 3 JN ist auch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer über eine Liegenschaft geschlossenen Kaufvertrages zu verstehen. Entscheidungstexte 3 R 10/98i Entscheidungstext OLG Innsbruck 06.02.1998 3 R 10/98i European Case... mehr lesen...
Begründung: Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Kläger) begehrte die Übergabe von Schlüsseln zu einer bestimmten Wiener Wohnung und den allgemein zugänglichen Teilen des Wohnhauses und brachte vor, an jenem Objekt durch Verbücherung aufgrund eines Kaufvertrags mit der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden beklagte Partei) Wohnungseigentum erworben zu haben. Die beklagte Partei verweigere vereinbarungswidrig die Schlüsselübergabe. Nach Pun... mehr lesen...
Norm: JN §91 Abs3
Rechtssatz: Der Wahlgerichtsstand des § 91 Abs 3 JN gilt für obligatorische Ansprüche auf Übergabe der im § 560 ZPO angeführten Sachen. Darunter fällt auch eine Klage auf Übergabe von Wohnungsschlüsseln, wenn das Klagebegehren auf die Behauptung gestützt wird, die Wohnungsübergabe in den physischen Besitz des Käufers gelte mit der Schlüsselübergabe als vollzogen. Der Wahlgerichtsstand beschränkt sich nicht auf Bestandstreitigk... mehr lesen...
Norm: JN §91 Abs3
Rechtssatz: Wenn ein Rechtsstreit nach den gemäß § 41 Abs 2 JN maßgeblichen Klageangaben nicht als Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren und daher eine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu verneinen ist, kann eine Klage, deren Streitgegenstand den Tatbestand des § 91 Abs 3 JN erfüllt, nur bei dem nach allgemeinen Kompetenzregeln sachlich zuständigen Gericht angebracht... mehr lesen...