RS OGH 1997/11/25 1Ob336/97m

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

JN §91 Abs3

Rechtssatz

Der Wahlgerichtsstand des § 91 Abs 3 JN gilt für obligatorische Ansprüche auf Übergabe der im § 560 ZPO angeführten Sachen. Darunter fällt auch eine Klage auf Übergabe von Wohnungsschlüsseln, wenn das Klagebegehren auf die Behauptung gestützt wird, die Wohnungsübergabe in den physischen Besitz des Käufers gelte mit der Schlüsselübergabe als vollzogen. Der Wahlgerichtsstand beschränkt sich nicht auf Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 83 JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108887

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00336_97M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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