Norm
JN §91 Abs3Rechtssatz
Wenn ein Rechtsstreit nach den gemäß § 41 Abs 2 JN maßgeblichen Klageangaben nicht als Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren und daher eine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu verneinen ist, kann eine Klage, deren Streitgegenstand den Tatbestand des § 91 Abs 3 JN erfüllt, nur bei dem nach allgemeinen Kompetenzregeln sachlich zuständigen Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108888Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00336_97M0000_002