RS OGH 1997/11/25 1Ob336/97m

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

JN §91 Abs3

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsstreit nach den gemäß § 41 Abs 2 JN maßgeblichen Klageangaben nicht als Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren und daher eine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu verneinen ist, kann eine Klage, deren Streitgegenstand den Tatbestand des § 91 Abs 3 JN erfüllt, nur bei dem nach allgemeinen Kompetenzregeln sachlich zuständigen Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108888

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00336_97M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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